Die Bibliothek der Danziger Naturforschenden Gesellschaft als Beispiel für das rechtliche Schicksal der Danziger Kulturgüter

In: Bücher und ihre Wege
Author:
Gilbert H. Gornig
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Abstract

Hinsichtlich der Zuordnung von Kulturgütern lassen sich im Völkerrecht einige Prinzipien unterscheiden, die sich teilweise auch in völkerrechtlichen Verträgen wiederfinden. Das Konzept der nationalen Zuordnung von Kulturgütern, dem vor allem wirtschaftlich arme Länder mit hohem Kulturgutaufkommen anhängen, hat zum Inhalt, dass Kulturgut, welches aus einem Land oder Kulturkreis hervorgeht, grundsätzlich auch in diesem verbleiben soll. Kulturgüter sind aber in der Regel nur schwer einer Nationalität bzw. einem Volk zuzuordnen. Zuallererst ist entscheidend, ob das Objekt trotz fremden Ursprungs rechtmäßig erworben wurde, also beispielsweise der ordnungsgemäße Ankauf eines ausländischen Objekts durch ein Museum oder einen Staatsangehörigen vorliegt. Ist das der Fall, stellt sich die Frage der nationalen Zugehörigkeit nicht. In der UNESCO-Konvention über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übertragung von Kulturgut vom 14. November 1970 wird eine besondere Verbindung zu einem Staat gefordert, wenn dieses Kulturgut seinem kulturellen Erbe zugerechnet werden soll. Das ist bei einem Kulturgut der Fall, das entweder von Staatsangehörigen eines Staates oder innerhalb der Grenzen eines Staates von ausländischen Staatsangehörigen oder staatenlosen Personen, die innerhalb des Gebiets wohnen, geschaffen wurde (nationaler Schöpfungsakt), das innerhalb des nationalen Gebiets gefunden wurde, das mit der Zustimmung der zuständigen Behörden des Ursprungslandes von archäologischen, ethnologischen oder auch naturwissenschaftlichen Missionen erworben wurde (rechtmäßiger Erwerb im Ausland), das Gegenstand eines vereinbarten kulturellen Austausches war, das als Geschenk empfangen wurde oder mit der Zustimmung der zuständigen Behörde vom Ursprungsland rechtmäßig gekauft wurde (Erwerb im Inland). Da Art. 4 der UNESCO-Konvention keine Rangfolge für die einzelnen Verbindungen erkennen lässt, kann es Situationen geben, in denen also zwei oder mehrere Staaten zur selben Zeit das nationale Kulturgut für sich beanspruchen. Nach dem Common-Heritage-Prinzip hingegen werden Kunst und Kulturgut als das gemeinschaftliche Erbe der Menschheit verstanden und auch Ansprüche hierauf begründet. Kulturgüter, also auch Bücher, gehören zum Erbe der Menschheit, sodass jeder Staat verpflichtet ist, jedes Kulturgut zu schützen, egal, wem es zugewiesen ist. Jeder Staat ist somit Treuhänder gegenüber der gesamten Menschheit für das in seinem Herrschaftsbereich befindliche Kulturerbe. Von Staaten im Besitz wertvollen fremden Kulturguts wird die Frage des Aufbewahrungsortes des Kulturgegenstandes daher gerne unter Berufung auf das Common-Heritage-Prinzip als gegenstandslos hingestellt.

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Bücher und ihre Wege

Bibliomigration zwischen Deutschland und Polen seit 1939

Series:  FOKUS, Volume: 12

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