Lebenserhaltende oder lebensverlängernde intensivmedizinische Maßnahmen dürfen sowohl nach einschlägigen Urteilen des Bundesgerichtshofes als auch gemäß den Richtlinien der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung unterlassen oder gar nicht erst begonnen werden, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht. Solange der Patient selbst äußerungsfähig ist, erscheint diese Auffassung relativ unproblematisch und lässt sich mit innerer Folgerichtigkeit aus dem Recht des Menschen auf freie Selbstbestimmung ableiten. Wie aber verhält es sich dann, wenn der Patient selbst nicht mehr in der Lage ist, seinen aktuellen Willen zu artikulieren? Auch die in jüngster Zeit immer mehr in Gebrauch gekommene Patientenverfügung kann nur bedingt zur Lösung dieses Problems beitragen. Denn der Patientenwille, der durch diese Verfügung dokumentiert werden soll, wurde zu einem Zeitpunkt formuliert, als der Patient selbst möglicherweise keine näheren Vorstellungen von den konkreten Implikationen seiner späteren Erkrankung hatte. Anhand eines konkreten Fallbeispiels will dieser Beitrag aufzeigen, dass in Zweifelsfällen eine gesetzliche Regelung der Reichweitenbeschränkung einer Patientenverfügung keineswegs gesetzeswidriger Zwangsbehandlung Tor und Tür öffnet, sondern die staatliche Schutzpflicht für das Leben der Menschen sicherstellt. Damit erfüllt sie zugleich einen klassischen Grundsatz christlicher Ethik: »Im Zweifelsfall für das Leben.«
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Lebenserhaltende oder lebensverlängernde intensivmedizinische Maßnahmen dürfen sowohl nach einschlägigen Urteilen des Bundesgerichtshofes als auch gemäß den Richtlinien der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung unterlassen oder gar nicht erst begonnen werden, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht. Solange der Patient selbst äußerungsfähig ist, erscheint diese Auffassung relativ unproblematisch und lässt sich mit innerer Folgerichtigkeit aus dem Recht des Menschen auf freie Selbstbestimmung ableiten. Wie aber verhält es sich dann, wenn der Patient selbst nicht mehr in der Lage ist, seinen aktuellen Willen zu artikulieren? Auch die in jüngster Zeit immer mehr in Gebrauch gekommene Patientenverfügung kann nur bedingt zur Lösung dieses Problems beitragen. Denn der Patientenwille, der durch diese Verfügung dokumentiert werden soll, wurde zu einem Zeitpunkt formuliert, als der Patient selbst möglicherweise keine näheren Vorstellungen von den konkreten Implikationen seiner späteren Erkrankung hatte. Anhand eines konkreten Fallbeispiels will dieser Beitrag aufzeigen, dass in Zweifelsfällen eine gesetzliche Regelung der Reichweitenbeschränkung einer Patientenverfügung keineswegs gesetzeswidriger Zwangsbehandlung Tor und Tür öffnet, sondern die staatliche Schutzpflicht für das Leben der Menschen sicherstellt. Damit erfüllt sie zugleich einen klassischen Grundsatz christlicher Ethik: »Im Zweifelsfall für das Leben.«
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