Big Data zeichnet sich dadurch aus, dass große Datenmengen frei von jeder Ziel- und Zwecksetzung gesammelt werden, um diese dann ergebnisoffen auf Verknüpfungsmuster und Korrelationen hin zu analysieren. Diese Philosophie von Big Data gerät in vielerlei Hinsicht in Konflikt mit grundlegenden Prinzipien des Datenschutzrechts, egal ob es um das datenschutzrechtliche Verbotsprinzip, den Grundsatz der Zweckbindung oder auch um mittelbare Schutzziele des Datenschutzrechts wie den Schutz vor Diskriminierung und den Schutz vor automatisierten Entscheidungen geht. Jedoch hält das Datenschutzrecht auch Lösungsansätze parat, wie sich Big Data und Datenschutz miteinander in Einklang bringen lassen. Von zentraler Bedeutung sind insoweit vor allem die datenschutzrechtliche Privilegierung der Datenverarbeitung zu Forschungszwecken, die Möglichkeit der Anonymisierung und Pseudonymisierung von Daten sowie das Instrument des broad consent.
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Big Data zeichnet sich dadurch aus, dass große Datenmengen frei von jeder Ziel- und Zwecksetzung gesammelt werden, um diese dann ergebnisoffen auf Verknüpfungsmuster und Korrelationen hin zu analysieren. Diese Philosophie von Big Data gerät in vielerlei Hinsicht in Konflikt mit grundlegenden Prinzipien des Datenschutzrechts, egal ob es um das datenschutzrechtliche Verbotsprinzip, den Grundsatz der Zweckbindung oder auch um mittelbare Schutzziele des Datenschutzrechts wie den Schutz vor Diskriminierung und den Schutz vor automatisierten Entscheidungen geht. Jedoch hält das Datenschutzrecht auch Lösungsansätze parat, wie sich Big Data und Datenschutz miteinander in Einklang bringen lassen. Von zentraler Bedeutung sind insoweit vor allem die datenschutzrechtliche Privilegierung der Datenverarbeitung zu Forschungszwecken, die Möglichkeit der Anonymisierung und Pseudonymisierung von Daten sowie das Instrument des broad consent.
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