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Die Wortgeschichte von „Weltanschauung“ ist kurz: Zwischen seinem ersten, eher beiläufigen Auftauchen bei Kant 1790, subjektivierenden Aufladungen in der Romantik und den inflationären Ideologisierungen und Politisierungen von „Weltanschauung“ im späten 19. und frühen 20. Jahrhundert liegen nur 150 Jahre. Besonders sein Missbrauch durch NS-Ideologen hat das Wort in Verruf gebracht, es lebt aber u.a. im juristischen Sprachgebrauch fort und erlebt in der gegenwärtigen Religionskritik wieder etwas Konjunktur: Dort wird z.T. wieder eine naturalistische „wissenschaftliche Weltanschauung“ in Aussicht gestellt. Als philosophisches Analysewerkzeug hat das Wort aber Potenzial: „Weltanschauung“ könnte nicht nur für religiös-politische Bewertungen stehen, sondern auch für jenes implizite theoretische Koordinatensystem, das jeden Menschen in seinem Verstehen, Denken und Handeln leitet.
Die Wortgeschichte von „Weltanschauung“ ist kurz: Zwischen seinem ersten, eher beiläufigen Auftauchen bei Kant 1790, subjektivierenden Aufladungen in der Romantik und den inflationären Ideologisierungen und Politisierungen von „Weltanschauung“ im späten 19. und frühen 20. Jahrhundert liegen nur 150 Jahre. Besonders sein Missbrauch durch NS-Ideologen hat das Wort in Verruf gebracht, es lebt aber u.a. im juristischen Sprachgebrauch fort und erlebt in der gegenwärtigen Religionskritik wieder etwas Konjunktur: Dort wird z.T. wieder eine naturalistische „wissenschaftliche Weltanschauung“ in Aussicht gestellt. Als philosophisches Analysewerkzeug hat das Wort aber Potenzial: „Weltanschauung“ könnte nicht nur für religiös-politische Bewertungen stehen, sondern auch für jenes implizite theoretische Koordinatensystem, das jeden Menschen in seinem Verstehen, Denken und Handeln leitet.
Im ersten Teil geht es um Grenzen der Rechtfertigung tödlicher Gewalt, die Staaten ausüben: in Kriegen gegeneinander, aber in Ausnahmelagen des innerstaatlichen Notstands auch gegen die eigenen Bürger.
Eine legitime Form staatlicher Gewalt ist das Strafrecht. Lässt sich sein Begriff aus archaischen Wurzeln von Rache und Vergeltung erhellen? Setzt strafrechtliche Schuld den freien Willen des Täters voraus? Darf ihn das Recht wegen besonders gravierender Verbrechen als „Feind“, statt als Bürger der Gesellschaft behandeln? Grundfragen, denen der zweite Teil nachgeht.
Der dritte Teil fragt nach den Grenzen zwischen Leben und Tod in der Medizin und nach Zuständigkeit wie Berechtigung, darüber zu entscheiden.
Im ersten Teil geht es um Grenzen der Rechtfertigung tödlicher Gewalt, die Staaten ausüben: in Kriegen gegeneinander, aber in Ausnahmelagen des innerstaatlichen Notstands auch gegen die eigenen Bürger.
Eine legitime Form staatlicher Gewalt ist das Strafrecht. Lässt sich sein Begriff aus archaischen Wurzeln von Rache und Vergeltung erhellen? Setzt strafrechtliche Schuld den freien Willen des Täters voraus? Darf ihn das Recht wegen besonders gravierender Verbrechen als „Feind“, statt als Bürger der Gesellschaft behandeln? Grundfragen, denen der zweite Teil nachgeht.
Der dritte Teil fragt nach den Grenzen zwischen Leben und Tod in der Medizin und nach Zuständigkeit wie Berechtigung, darüber zu entscheiden.