Für das Regieren von Strahlen bildeten medizinische Maßnahmen und Interventionen eine Art Ultima Ratio. Rettungspläne und Sanitätsdienste würden dann zum Einsatz kommen, wenn ein Strahlenunfall oder eine atomare Katastrophe trotz aller Vorsichts- oder Verteidigungsmaßnahmen nicht verhindert werden konnte. Dieses Kapitel behandelt präventiv entwickelte medizinische Notfall- und sanitätsdienstliche Rettungsdispositive gegen die von Strahlen ausgehenden Gefahren. Im Zentrum stehen dabei drei Beispiele, die jeweils für eine bestimmte Phase des Kalten Krieges sowie für ein spezifisches Problem stehen: erstens der Ausbau eines schweizerischen Blutspendedienstes, zweitens die Planung medizinischer Maßnahmen, die auf eine Versorgung von Strahlenverletzten nach Industrie- und Reaktorunfällen abzielten, sowie drittens der Aufbau eines Koordinierten Sanitätsdienstes. Anhand dieser Beispiele wird untersucht, wie die Medizin, private Organisationen wie das Schweizerische Rote Kreuz und das öffentliche Gesundheitswesen seit dem frühen Kalten Krieg in die totale Landes- bzw. Gesamtverteidigung eingebunden waren, um Sanitäts- und Rettungsmaßnahmen für einen künftigen Atomkrieg vorzubereiten. Zugleich wird rekonstruiert, wie ab dem Ende der 1960er Jahre auch Notfallpläne für die medizinische Behandlung und Pflege erarbeitet wurden, welche sich mit der Bewältigung von Strahlenunfällen im nuklearen Alltag befassten. Atomare Notfälle und die dagegen entwickelten Rettungsdispositive konnten also ganz unterschiedliche Dimensionen aufweisen. Wesentlich war indessen, dass die Übergänge zwischen begrenzten nuklearen Ereignissen mit wenigen Verletzten und atomaren Massenkatastrophen als fließend wahrgenommen wurden. Dementsprechend galt es, die Notfall- und Rettungsorganisationen so zu planen und auszugestalten, dass flexible Umstellungen zwischen unterschiedlichen Notfall- und Katastrophenszenarien möglich sein sollten. Die analysierten Beispiele werden zeigen, dass sich die Trennlinie zwischen zivilen und militärischen Planungen, Organisationen und Maßnahmen und damit zwischen der Vorbereitung für atomare Notfälle in Friedens- und in Kriegszeiten verwischte.
Die geplanten Rettungsmaßnahmen stießen indessen immer wieder an Grenzen, weil die für eine nukleare Massenkatastrophe getroffenen Vorkehrungen derart umfassend sein mussten, dass die verfügbaren materiellen und personellen Ressourcen trotz aller Ausbaubestrebungen und Koordinationsanstrengungen in keinem Fall auszureichen schienen. Aus der Sicht der schweizerischen Gesamtverteidiger verursachte dieser ständige Mangel in den Rettungsdispositiven konstitutive Lücken. Die stets angenommene Bewältig- bzw. Kontrollierbarkeit von atomaren Großkatastrophen wurde damit fraglich und stieß gegen Ende des Kalten Krieges auch zunehmend auf zivilgesellschaftliche Kritik.
7.1 Prävention gegen den Atomkrieg. Ausbau der Blutspendeorganisation, 1950er Jahre
Im Januar 1948 trafen sich Hans Meuli, Oberfeldarzt der Schweizer Armee, und ein weiterer Vertreter der Abteilung für Sanität des Eidgenössischen Militärdepartements (EMD) zu einer Sondersitzung mit der Schweizerischen Studienkommission für Atomenergie (SKA).1 Die Verantwortlichen des Armeesanitätsdienstes wollten sich bei den Mitgliedern der SKA eingehend über mögliche Schutzmaßnahmen bei Atomwaffenangriffen informieren. Im Zentrum der Diskussion stand die Versorgung von Verwundeten mit Verbrennungen, Strahlenschäden und Infektionen infolge eines Atombombeneinsatzes. Der Präsident der SKA und Physikprofessor an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich, Paul Scherrer, hielt es für „ausserordentlich wichtig“, Abwehrvorkehrungen gegen neuartige Kriegswaffen zu treffen, da er „als sicher“ annahm, dass in einem künftigen Krieg Atombomben und radioaktive Seuchsubstanzen zum Einsatz kämen. Oberfeldarzt Hans Meuli sah „die primäre Aufgabe“ des Sanitätsdienstes der Armee „in der Prophylaxe“. Aus seiner Sicht war es notwendig, Heilmittel gegen Massenvernichtungswaffen „in entsprechender Qualität und Quantität“ zu beschaffen.2
Eine besondere Bedeutung wurde dem Aufbau einer Blutspendeorganisation zugeschrieben. So diskutierten die Sitzungsteilnehmer im Hinblick auf potenzielle Atombombenangriffe die Errichtung von Depots mit Trockenplasma sowie die Organisation der Blutspende und die Einlagerung von Bluttransfusionsgeräten. Das Trockenplasma war dabei für Infusionen bei Verbrennungsschäden vorgesehen, während der Bluttransfusionsdienst für Vollbluttransfusionen bei Strahlenschäden sorgen sollte. Ebenso wurde die Anlegung von Pflichtlagern mit Penizillinreserven geplant, um die bei Strahlengeschädigten häufig vorkommenden Infektionen behandeln zu können.3 Anlässlich dieser Zusammenkunft wurde sich Oberfeldarzt Meuli „nun darüber klar“, dass die Schweiz mit Atombombenangriffen rechnen müsse, was bei den bisherigen Planungen der Abteilung für Sanität „nicht speziell in Betracht gezogen“ worden sei. René von Wattenwyl, Chef der Kriegstechnischen Abteilung und ebenfalls Mitglied der SKA, war derselben Ansicht und rechnete mit „ca. 400’000 Schadenfällen“, während SKA-Mitglied und Physiologieprofessor Alexander von Muralt von „bis zu 1 Million Verwundete[n]“ ausging und dafür plädierte, „ganz grosszügige Massnahmen“ zu ergreifen.4 Unter den Sitzungsteilnehmern bestand schließlich ein Konsens darüber, dass das Szenario eines Atomkrieges mit sehr starken Strahlenwirkungen wahrscheinlich sei und für die Behandlung von Strahlenverletzten Vollblut, Trockenplasma und Penizillin die wichtigsten Heilmittel darstellten. Diese sollten in der Schweiz in der notwendigen Menge bereitgestellt werden. In den folgenden Jahren setzte sich Oberfeldarzt Meuli unter Federführung des Schweizerischen Roten Kreuzes und unter Beteiligung des Militärs beharrlich für den Ausbau des Blutspendedienstes ein.5
In der Medizingeschichte gilt die Herausbildung eines modernen Bluttransfusionswesens als eine der wichtigsten therapeutischen Entwicklungen im 20. Jahrhundert. Bereits während des Ersten Weltkrieges etablierte sich die Bluttransfusion als medizinische Behandlungsmethode.6 Erst in den 1930er Jahren wurden indessen Verfahren und Techniken entwickelt, die es ermöglichten, Blut und Blutplasma über längere Zeit zu konservieren. Diese Innovation kam militärischen Anforderungen entgegen, da es für Kriegsvorbereitungen bedeutend war, Blut vorrätig halten und transportieren zu können.7 Als Testfeld fungierte der Spanische Bürgerkrieg, in dem die republikanischen Truppen – erstmals in einem Krieg – große Mengen an Blutkonserven anlegten. Zu einer Weiterentwicklung und massiven Ausweitung von Blutspendeorganisationen kam es während des Zweiten Weltkriegs. Führend waren dabei die USA und Großbritannien, die ein gigantisches Blutspenderprogramm aufbauten, das zur Versorgung der Verwundeten diente.8
Auch in der Schweiz ging der Aufbau eines Bluttransfusions- und Blutspendedienstes auf den Zweiten Weltkrieg zurück, als eine provisorische Spenderorganisation im Dienst der militärischen Landesverteidigung errichtet wurde.9 Die wesentlichen Entwicklungen des Blutspendedienstes erfolgten indessen erst während des frühen Kalten Krieges, wobei auch hier die militärische Logik der Kriegsvorbereitung im Vordergrund stand. Die Blutspendeorganisation, welche das Schweizerische Rote Kreuz in Zusammenarbeit mit dem Armeesanitätsdienst ab dem Ende der 1940er Jahre auf- und auszubauen begann, war zumindest in den Anfängen stark auf das Bedrohungsbild eines künftigen Nuklearkrieges mit vielen Strahlengeschädigten ausgerichtet. Ziel war es, den Blutspendedienst so zu (re-)organisieren, dass er eine ständige Kriegsbereitschaft und eine autarke Versorgung ermöglichen würde. Dadurch sollte das Überleben von Armee und Bevölkerung im Atomkriegsfall trotz der befürchteten riesigen Verluste gewährleistet werden. Eine erfolgreiche Behandlung und Rettung von möglichen Strahlenverletzten hing somit wesentlich von der Verfügbarkeit von Blut und Blutprodukten ab. Letztere avancierten im Kalten Krieg deshalb zu essenziellen Ressourcen der totalen Landesverteidigung.
Um das ehrgeizige Ziel einer permanenten Kriegsbereitschaft zu erreichen, wurden zwei Präventionsmaßnahmen verfolgt. Erstens wurde das Rote Kreuz vertraglich verpflichtet, eine permanente Armeekriegsreserve an Trockenplasma sicherzustellen. Zweitens waren Armee und Blutspendedienst bestrebt, die Blutgruppen von möglichst vielen potenziellen Spendern und Empfängern zu bestimmen und zu registrieren, um im Kriegsfall eine effiziente Versorgung mit Vollblut gewährleisten zu können.10 Dazu bedurfte es einer bedeutenden Vergrößerung des Spenderpools, was einen massiven Ausbau insbesondere der zivilen Blutspendeorganisation des Roten Kreuzes bedingte. Im Folgenden werde ich zunächst auf die Sicherstellung der Trockenplasmareserve, danach auf den Ausbau des Blutspendedienstes eingehen.
Trockenplasma aus dem Réduit
Zur Anlegung einer permanenten Armeekriegsreserve von Blutplasma schloss Oberfeldarzt Hans Meuli Ende September 1947 im Namen der Abteilung für Sanität eine Vereinbarung mit dem Schweizerischen Roten Kreuz ab, welche die Schaffung eines Zentrallaboratoriums des Roten Kreuzes für die Fabrikation von Trockenplasma in Bern vorsah. Das Zentrallaboratorium sollte einerseits Plasma-Trockenkonserven für den zivilen Gebrauch, andererseits die erwähnten Reserven für den Armeesanitätsdienst produzieren. Die Belieferung des Zentrallaboratoriums mit Blut war in erster Linie Sache des Roten Kreuzes, die Armee sicherte aber zu, den Spenderpool mit Spendern aus Rekrutenschulen und Wiederholungskursen zu unterstützen. Im Kriegsfall sollte das ganze Laboratorium inklusive Personal, Apparaten und Material uneingeschränkt dem Armeesanitätsdienst zur Verfügung stehen.11 Das Zentrallaboratorium nahm seinen Betrieb im Januar 1949 auf.12
Das EMD hielt diese Vereinbarung – wie es in einem Schreiben festhielt – für „sehr glücklich“. Dies hatte nicht nur damit zu tun, dass die Produktion von Trockenplasma per se als wichtig erachtet wurde, sondern war auch dadurch begründet, dass dem Bund so „praktisch keine Sonderauslagen“ entstanden.13 Tatsächlich übernahm das Rote Kreuz die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb sowie auch alle Risiken, während die Abteilung für Sanität lediglich für die Beschaffung der Räume – die indessen schon vorhanden waren – zuständig war und für die Kosten für Beleuchtung, Heizung, Gas, Wasser, Strom und Telefon sowie den Gebäudeunterhalt aufkommen musste. Ebenso bezahlte der Armeesanitätsdienst einen Angestellten, der aber für den Bluttransfusionsdienst der Armee ohnehin erforderlich war. Darüber hinaus bot sich der Abteilung für Sanität die Möglichkeit, im Zentrallaboratorium gratis Sanitätsoffiziere und Hilfspersonal auszubilden.14 Das Joint Venture mit dem Roten Kreuz erwies sich für das Militär also nicht nur aus medizinisch-fachlicher, sondern auch aus ökonomischer Sicht als äußerst günstig. Dies war auch Oberfeldarzt Meuli bewusst, der anlässlich einer Sitzung mit dem Direktorium des Roten Kreuzes meinte, einerseits würden vom Roten Kreuz „grosse finanzielle Opfer“ gefordert, „andererseits erwächst ihm daraus ein sehr schöner und dankbarer Aufgabenkreis.“15 Tatsächlich profitierte auch der Blutspendedienst des Schweizerischen Roten Kreuzes von der Zusammenarbeit mit dem Militär: Sie trug zu einem rasanten Ausbau der Blutspendeorganisation bei, schuf Ressourcen für den Auf- und Ausbau von modernen serologischen Laboratorien und der nun gewährleistete Zugriff auf Blutgruppendaten aus der Armee befeuerte die in der Schweiz erst spät einsetzende Blutgruppenforschung, an der Mediziner des Roten Kreuzes maßgeblich partizipierten.16
Die Errichtung des Zentrallaboratoriums sollte die sukzessive Anlage einer Armeekriegsreserve von Trockenplasma innerhalb von drei bis fünf Jahren ermöglichen.17 Den militärischen Erwartungshaltungen und den nationalen Autarkiefantasien im Hinblick auf eine Versorgung für den Fall eines Nuklearkrieges waren indessen aus mindestens zwei Gründen Grenzen gesetzt: Erstens war in der Schweiz selbst zunächst nur wenig Wissen und Know- how in Bezug auf die Produktion und die Verwendung von Trockenplasma vorhanden. Über Erfahrung und Wissen verfügten primär die alliierten Länder, die gegen Ende des Zweiten Weltkrieges wesentliche medizinische Fortschritte bei der Bluttransfusion erzielt und ihre Truppen nicht mehr mit Feucht-, sondern nur noch mit Trockenplasma versorgt hatten.
In der Schweiz war 1946 zum ersten Mal Trockenplasma vorhanden, nachdem der US-amerikanische Armeesanitätsdienst dem Schweizerischen Roten Kreuz gratis 20.000 Packungen Trockenplasma zur Verfügung gestellt hatte.18 Wissen und Erfahrung aus dem Ausland blieben auch von zentraler Bedeutung, als das Rote Kreuz die selbstständige Trockenplasma-Produktion aufgenommen hatte. So unternahmen Mitarbeiter des Roten Kreuzes Studienreisen unter anderem in die USA und nach Paris, um Trockenplasma-Anlagen zu besichtigen und das in der Schweiz vorhandene Know-how zu vergrößern.19 Das Schweizerische Rote Kreuz und der schweizerische Armeesanitätsdienst waren folglich wesentlich auf das Wissen und die Praxis der Alliierten, insbesondere der USA und Großbritanniens, angewiesen, um Erfahrungen im Umgang mit Trockenplasma zu sammeln. Insofern wurden die schweizerischen Bemühungen um autarke Blutversorgung durch diesen transnationalen Wissenstransfer gleichzeitig stimuliert und unterminiert.
Zweitens erwies sich die begrenzte Haltbarkeit und Verfügbarkeit von Blut als Ressource als prekär. Wissenschaftlich unbestritten war, dass Trockenplasma im Vergleich zu dem im Zweiten Weltkrieg vom Schweizerischen Roten Kreuz hergestellten Feuchtplasma länger haltbar war. In Bezug auf die Frage, wie lange genau diese Haltbarkeit dauerte, gingen die Meinungen der Ärzte hingegen auseinander.20 So plädierte ein Mitglied des Direktoriums des Blutspendedienstes anlässlich einer Sitzung im Juni 1950 dafür, den Verkauf von Trockenplasma zu fördern, da er dessen Haltbarkeit nicht traute. Dem hielt der Präsident des Direktoriums Professor Ambrosius von Albertini entgegen, „dass man bei der heutigen Weltlage unmöglich daran denken kann, den Vorrat sofort aufzubrauchen.“21 Um dem Problem der begrenzten Haltbarkeit der Blutkonserven zu begegnen, bedurfte es deshalb – und darüber bestand auch Einigkeit – eines permanenten Austausches der Armeekriegsreserven. Dieser wurde dadurch gewährleistet, dass das Rote Kreuz mit dem im Zentrallaboratorium produzierten Trockenplasma in erster Linie Spitäler belieferte und nur der Überschuss in die Armeekriegsreserve floss. Bei der Armeekriegsreserve handelte es sich folglich nicht um einen fixen Stock.22 Da die Verwendung von Trockenplasma in den Spitälern stetig zunahm, hielten sich Fabrikation und Verbrauch Anfang der 1950er Jahre indessen fast die Waage. Dadurch stellte sich das Problem, dass für die Armeekriegsreserve zwar stets relativ frisches, aber immer weniger Trockenplasma als Reserve zur Verfügung stand. Dies hatte zur Folge, dass die Anhäufung der Armeekriegsreserve viel mehr Zeit als geplant in Anspruch nahm und sich aus Sicht des Armeesanitätsdienstes eine – wie Oberfeldarzt Meuli meinte – „peinliche Lücke“ ergab.23
Um die wahrgenommene Versorgungslücke zu schließen, beschloss der Armeesanitätsdienst Anfang der 1950er Jahre, zwei armeeeigene Anlagen für die Produktion von Trockenplasma zu beschaffen. Damit sollte eine als Minimum betrachtete Reserve von 100.000 Plasmaeinheiten hergestellt werden, wobei bei dieser Zahl – wie Oberfeldarzt Meuli im entsprechenden Kostenvoranschlag festhielt – „ein eventueller Atomkrieg gar nicht in Berücksichtigung gezogen wurde“.24 Die Einlagerung der produzierten Plasmaeinheiten und der dazugehörigen Infusionsinstrumente erfolgte dezentral, damit die Truppen im Kriegsfall rasch damit versorgt werden könnten. In der Friedenszeit wurde auch diese Reserve mithilfe des zivilen Bedarfes an Trockenplasma stetig umgesetzt und erneuert.25
Die Trockenplasma-Fabrikationseinrichtungen wurden von der Zürcher Firma Escher, Wyss & Co. geliefert.26 Dieses Beispiel zeigt einmal mehr, dass das Militär bei der Produktion von Kriegs- und Zivilschutzmaterial zu Beginn des Kalten Krieges vorzüglich auf einheimische Unternehmen setzte.27 Die Privilegierung des Produktionsstandortes Schweiz verband sich dabei bestens mit dem Autarkiekonzept. So wurde anlässlich einer vom Eidgenössischen Departement des Innern organisierten Konferenz über den Blutspendedienst im April 1950 auch der Kauf US-amerikanischen Trockenplasmas diskutiert. Oberst Heinrich Spengler vom Schweizerischen Roten Kreuz hielt jedoch dafür, dass, wenn schon finanzielle Mittel aufgewendet würden, es „zweifellos zweckmässiger“ sei, „wenn sie für den Ausbau unserer eigenen Produktion verwendet werden.“28
Die Installation der beiden Anlagen war in unterirdischen, bombensicheren militärischen Anlagen vorgesehen, weil die Plasma-Produktion im Kriegsfall – wie Oberfeldarzt Meuli betonte – „in vollem Umfange“ weiterlaufen müsse, da der Verbrauch ja gerade dann „ausserordentlich gross sein“ werde.29 Die Abteilung für Sanität hielt zur Aufstellung der beiden Anlagen zwei Stollen für geeignet. Derjenige für die westliche Landeshälfte befand sich in Zweilütschinen im Berner Oberland und derjenige für die östliche Landeshälfte im Urner Reusstal in Ripshausen, beide also in der Alpenregion. Für die Anlage im Stollen in Zweilütschinen stellte die Kriegsmaterialverwaltung der Sanitätsabteilung den notwendigen Raum zur Verfügung.30 Hinsichtlich des Stollens in Ripshausen ergaben sich indessen Schwierigkeiten. Nachdem sich die Kriegstechnische Abteilung zunächst damit einverstanden erklärt hatte, der Sanitätsabteilung für die Trockenplasma-Fabrikationsanlage einen Teil dieses Stollens zu überlassen,31 beanspruchte sie diesen später doch wieder selbst, da sie dort Roh- und andere Materialien zu deponieren gedachte. Zudem machte sie auf die ursprüngliche Funktion des Stollens aufmerksam, die darin bestanden hatte, flüssige Kampfstoffe zu lagern und abzufüllen. Es dürfe nämlich – so die Kriegstechnische Abteilung – „der Fall nicht von der Hand gewiesen werden“, dass diese unterirdische Anlage „gegebenenfalls doch wieder ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung werde dienen müssen“, und dieser Umstand dürfe „nicht vollends ausser acht gelassen werden“.32
Oberfeldarzt Meuli versuchte daraufhin in mehreren Schreiben an die Direktion der Militärverwaltung, die Unabdingbarkeit des Stollens für den Armeesanitätsdienst zu begründen.33 So sollte der Raum – wie Meuli argumentierte – nicht nur Platz für die Unterbringung der Trockenplasma-Anlage, sondern auch für diejenige einer Serum- und Impfstoff-Fabrikationsstätte bieten, wobei durch diese Zusammenlegung Synergien und Kosteneinsparungen zu erwarten seien. Wichtig sei zudem, dass sich die Anlage „im Réduit“ befinde, dem militärischen Rückzugsraum in den Alpen während des Zweiten Weltkriegs.34 Die Direktion der Militärverwaltung kam daraufhin zu dem Schluss, es würden sich bezüglich des Stollens in Ripshausen „zwei Auffassungen gegenüber[stehen]“, die beide „mit der Notwendigkeit im Ernstfalle [begründet]“ würden. Sofern eine einvernehmliche Lösung nicht möglich sei, müssten der Departementsvorsteher zusammen mit dem Generalstabschef entscheiden.35 Der Streit um die Benutzung des Stollens im Reusstal musste also von oberster Stelle beigelegt werden. Das EMD entschied schließlich zugunsten der Abteilung für Sanität.36
Die Auseinandersetzung um den Stollen in Ripshausen ist aus zwei Gründen bemerkenswert: Erstens verweist sie auf die wachsenden Aufrüstungsgelüste verschiedener Abteilungen des EMD im frühen Kalten Krieg. Der Koreakrieg wirkte in dieser Hinsicht bei Militär und Politik als Katalysator, beschloss das eidgenössische Parlament danach doch außerordentliche Rüstungsprogramme.37 Fortan verfügte die Schweiz während des Kalten Krieges im (west-)europäischen Vergleich über eine der am besten ausgerüsteten Armeen.38 Zu Beginn der 1950er Jahre fehlten dem Bund indessen finanzielle Mittel, und zwar insbesondere deshalb, weil die einflussreiche Konservative Volkspartei zwar für militärische Aufrüstung plädierte, dem Bund aber aufgrund ihrer antietatistischen Haltung direkte Steuereinnahmen verweigern wollte und entsprechende Finanzierungsvorlagen mitunter zu Fall brachte.39 So belegt ein Schreiben von Generalstabschef Louis de Montmollin vom Herbst 1951, dass die Finanzen für die Armee knapp waren, insbesondere, was den (Um-)Bau von teuren Anlagen wie unterirdischen Reparatur- und Fabrikationswerkstätten anbelangte.40 So kam es innerhalb des Militärs mitunter zu Konkurrenzkämpfen um Ressourcen.
Zweitens sollten die Fabrikation von Trockenplasma sowie die Herstellung von Seren und Impfstoffen im Réduit stattfinden.41 Bereits beim Bau des Zentrallaboratoriums war die Frage aufgetaucht, ob dieses nicht im Réduit errichtet werden solle.42 Parallel zur Ausrichtung auf das neue Bedrohungsbild des Atomkrieges orientierte sich das Militär immer noch stark an den Erfahrungen aus dem Zweiten Weltkrieg, als die Verteidigungsdoktrin der Schweiz sich auf den Widerstand im schweizerischen Alpenraum fokussiert hatte. Nach dem Zweiten Weltkrieg verstärkte sich die symbolische Bedeutung dieses Raumes, und das Réduit wurde im Zuge einer retrospektiven Glorifizierung der Wehrbereitschaft der Schweizer Armee zu einem nationalen Mythos und Erinnerungsort hochstilisiert.43 Die Herstellung von Trockenplasma und weiteren Heilmitteln im Réduit, die auf eine permanente Kriegsbereitschaft abzielte, war deshalb nicht nur von militärischer Bedeutung. Sie fand vielmehr in einem Raum statt, der symbolisch untrennbar mit einem imaginären Kollektiv – der imagined community der schweizerischen Nation – verbunden war.
Der Betrieb der beiden Trockenplasma-Anlagen sollte vom Roten Kreuz übernommen werden, wobei die Abteilung für Sanität für die Personal- und die allgemeinen Kosten aufkommen und – wie im Zentrallaboratorium in Bern – einen Angestellten bezahlen würde, welcher die Anlage überwachen und die Maschinen bedienen sollte.44 Zum einen hielt der Armeesanitätsdienst die Betriebsführung durch das Rote Kreuz deshalb für zweckmäßig, weil dieses auch den gesamten Blutspendedienst organisierte. Zum anderen erhoffte sich die Sanitätsabteilung finanzielle Vorteile, wenn das Personal nicht durch den Bund, sondern vom Roten Kreuz eingestellt wurde. So habe das Rote Kreuz – wie Oberfeldarzt Meuli in einem Schreiben an das EMD festhielt – „weniger Schwierigkeiten“, Personal gegebenenfalls wieder abzubauen oder anders einzusetzen, „ganz abgesehen davon“, dass das Rote Kreuz „billigere Hilfskräfte einstellen kann, als dies dem Bunde möglich ist.“45 Auch beim Betrieb der beiden Trockenplasma-Anlagen profitierte das Militär somit in ökonomischer Hinsicht vom Joint Venture mit dem Roten Kreuz. Das Schweizerische Rote Kreuz konnte die Fabrikation von Trockenplasma im Stollen von Zweilütschinen schließlich am 1. März 1956 aufnehmen.46
Mobilisierung der Nation für den Blutspendedienst
Anfang der 1950er Jahre waren das Schweizerische Rote Kreuz und das Militär bestrebt, den Ausbau des Blutspendedienstes einerseits zu beschleunigen und andererseits vermehrt auf die Erfordernisse der totalen Landesverteidigung auszurichten. Im Hinblick auf die medizinische Versorgung von Strahlenverletzten in einem Nuklearkrieg ging das Rote Kreuz davon aus, dass die Bedeutung von Trockenplasma hinter diejenige des Vollblutes zurücktreten würde.47 Um für die Behandlung von Armee und Zivilbevölkerung im Kriegsfall über eine ausreichende und effiziente Versorgung mit Vollblut zu verfügen, sollte eine Blutspendeorganisation geschaffen werden, in welcher die spendefähige Bevölkerung der Schweiz möglichst weitgehend erfasst wäre.48 1950 stellte das Rote Kreuz ein Programm auf, in welchem es die vorgesehene und sich im Aufbau befindende Modellorganisation skizzierte. Im Folgenden werde ich auf die Entwicklung dieser Organisation eingehen und herausarbeiten, wie sich die zivile und die militärische Orientierung des Blutspendedienstes zueinander verhielten.
Wiewohl es sich bei der vom Roten Kreuz im Kalten Krieg aufgebauten Blutspendeorganisation des Roten Kreuzes rechtlich gesehen um eine selbstständige private zivilgesellschaftliche Institution handelte, vermischten sich bei dieser Organisation deren zivile und militärische Ausrichtung von Beginn an. Der Aufbau der Modellorganisation basierte auf der für den Kriegsfall errichteten Spenderorganisation des Zweiten Weltkrieges, welche – wie erwähnt – den Anfangspunkt des schweizerischen Blutspendewesens markiert. Auf Initiative des damaligen Rotkreuzchefarztes, der gleichzeitig ein hoher Militärangehöriger war, wurde diese Kriegsorganisation nach dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgelöst, sondern in eine zivile Friedensorganisation überführt. Diese auf militärischen Strukturen errichtete Blutspendeorganisation war Anfang der 1950er Jahre zwar lediglich auf zivile Bedürfnisse ausgerichtet, wurde vom Roten Kreuz jedoch derart aufgezogen, dass sie – ganz im Sinne einer permanenten Kriegsbereitschaft – jederzeit in eine Kriegsorganisation zurückgeführt werden könnte.49 Im Kriegsfall erfülle das Rote Kreuz – wie Oberfeldarzt Meuli 1950 feststellte – „seine Aufgabe als Koordinationsstelle für den Blutspendedienst“ und „zwar sowohl für die Armee als auch für die Zivilbevölkerung“.50
Mit einem Beschluss des Bundesrates vom 13. Juni 1951, der das Schweizerische Rote Kreuz dazu verpflichtete, den Sanitätsdienst der Armee im Kriegsfall zu unterstützen, wurde die Kooperation zwischen dem Roten Kreuz und dem Militär während des Kalten Krieges auf Dauer festgeschrieben. Auch die Truppenordnung von 1951 trug dieser Zusammenarbeit Rechnung, indem festgehalten war, dass die Organisation und Durchführung des Blutspendedienstes der Armee im Kriegsfall der freiwilligen Sanitätshilfe des Roten Kreuzes obliegen und das dem Blutspendedienst zugewiesene Fachpersonal in das Rotkreuzstabsdetachement eingeteilt würde.51 Im Zuge der Neuorganisation der Gesamtverteidigung ab dem Ende der 1960er Jahre wurde der Blutspendedienst auch in den neu zu schaffenden Koordinierten Sanitätsdienst eingebunden, dessen Aufbau bis Anfang der 1980er Jahre dauerte.52 Wie bei der früheren Unterstützung des Armeesanitätsdienstes stellte die Einsatzbereitschaft eines Blutspendedienstes für den militärischen und den zivilen Bedarf auch im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes eine der Hauptaufgaben des Schweizerischen Roten Kreuzes dar. Das Konzept des Koordinierten Blutspendedienstes innerhalb des Koordinierten Sanitätsdienstes sah dabei vor, dass das Bundesamt für Sanität in jedes seiner Spitalregimenter einen verantwortlichen Arzt als Chef des Blutspendedienstes einteilen würde, wobei dieser wenn möglich gleichzeitig als Leiter oder stellvertretender Leiter eines regionalen Blutspendezentrums fungieren sollte. Dadurch würden beim Übergang vom Friedens- in den Kriegszustand keine Probleme hinsichtlich der Verantwortlichkeit entstehen und die Koordination des Blutspendedienstes wäre in allen strategischen Fällen sichergestellt.53 Gesamthaft lässt sich festhalten, dass dem Blutspendedienst des Roten Kreuzes innerhalb des schweizerischen Sanitätsdispositivs während des ganzen Kalten Krieges eine zentrale Rolle zukam. Die Grenzen zwischen seinen zivilen und militärischen Aufgaben waren dabei stets fließend.
Die Blutspendeorganisation des Roten Kreuzes sollte voll ausgebaut über die ganze Schweiz verteilt zwölf Hauptspendezentren und 60 mittlere und kleinere Spendezentren umfassen. Das Rote Kreuz hielt die dafür erforderlichen Mittel – wie es in einer Eingabe an den Bund ausführte – in „Anbetracht der Wichtigkeit eines gut organisierten Blutspendedienstes für Krieg und Frieden“ sowie im „Hinblick auf die unsichere Weltlage“ für „sehr bescheiden“.54 Im Jahr 1950 hatten bereits ungefähr die Hälfte der geplanten regionalen Spendezentren den Betrieb aufgenommen oder standen kurz vor der Eröffnung, darunter die zwölf Hauptspendezentren.55 Parallel zu diesem organisatorischen Ausbau stiegen die Spenderzahlen rasant an.56 Belief sich die Anzahl registrierter Spender 1950 noch auf weniger als 30.000, stieg diese 1954 bereits auf über 60.000 an, um sich bis 1958 nochmals auf über 125.000 zu verdoppeln.57 Bereits 1953 hielt das Direktorium des Blutspendedienstes fest, die Spenderzahlen würden den zivilen Zwecken genügen. Zu einem negativen Urteil kam sie aber bezüglich der geforderten Kriegsbereitschaft: „Die politischen Verhältnisse erfordern […] dringend die Kriegsbereitschaft des Blutspendedienstes. Die heutige Organisation ist jedoch in keiner Weise so weit gediehen, um den gewaltig gesteigerten Anforderungen eines möglichen Krieges zu genügen.“58 Noch im Jahr 1980 stellte das Bundesamt für Sanität fest, die schweizerische Blutspendeorganisation genüge den Kriegsanforderungen keineswegs.59 Diese pessimistische Einschätzung entsprach einer nur vordergründig paradoxen Expansionslogik der schweizerischen Gesamtverteidigung während des Kalten Krieges: Je besser die Präventionsmaßnahmen des Blutspendedienstes ausgearbeitet waren, desto mehr potenzielle Lücken konnten in dieser Vorbereitung erkannt werden.60 Gleichzeitig wurden durch die permanent geforderte Vermehrung der Blutspenderzahlen auch die (nuklearen) Bedrohungsszenarien des Kalten Krieges beständig aktualisiert.
Der Ausrichtung des Blutspendedienstes auf einen künftigen (Nuklear-)Krieg waren indessen Grenzen gesetzt, welche sich in der öffentlichen Selbstdarstellung der Blutspendeorganisation zeigen. Nach außen hin versuchte der Blutspendedienst zunehmend, sein ursprünglich militärisches Image abzulegen. Dies lässt sich hauptsächlich bei der Werbung für das Blutspenden nachweisen, die – im Gegensatz zur auf Wehrbereitschaft abzielenden Spenderwerbung während des Zweiten Weltkrieges – vornehmlich zivile Anwendungsgebiete der Blutspende in den Vordergrund rückte, wie beispielsweise die Behandlung von Krankheiten, Arbeits- oder Verkehrsunfällen.61 Tatsächlich weitete sich in den 1950er Jahren der zivile Bedarf an Blutspenden aufgrund neuer medizinischer Anwendungsbereiche deutlich aus.62 Dennoch blieb die militärische Orientierung des Blutspendedienstes bestehen. Bereits auf der Konferenz 1950 wurde mit Blick auf die Erfahrungen des Zweiten Weltkrieges davon gesprochen, eine „Mobilisierung der Kräfte […], deren das Rote Kreuz bedarf“, müsse „mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln unterstützt werden“.63 1955 ließ die Zeitschrift des Roten Kreuzes verlauten, der Blutspendedienst bedürfe, um seine Leistungen „für die Volksgesundheit und den Armeesanitätsdienst“ zu erfüllen, „der einsichtigen Unterstützung des ganzen Volkes“.64 Mit der „Mobilisierung der Kräfte“ war also insbesondere die Mobilisierung der Nation – nicht nur, aber auch – im Hinblick auf die totale Landesverteidigung gemeint. Wiewohl beim Blutspenden in der medialen Öffentlichkeit also zunehmend dessen ziviler Aspekt betont wurde, blieb Blut während des Kalten Krieges eine konstitutive Ressource der schweizerischen Landesverteidigung.
Die Fabrikation von Trockenplasma und der Ausbau des Blutspendedienstes waren vor dem Hintergrund des Kalten Krieges wesentlich auf das Überleben von Armee und Bevölkerung in einem Atomkrieg ausgerichtet und folgten insofern dem Interesse der totalen Landesverteidigung. Dies spiegelte sich insbesondere in der auf eine permanente Kriegsbereitschaft ausgerichteten Organisationsstruktur des Blutspendedienstes des Roten Kreuzes wider, aber auch im Postulat der autarken Produktion von Blut und Blutprodukten im Réduit. Tatsächlich wurden diese Autarkievorstellungen jedoch eingeschränkt, da der schweizerische Armeesanitätsdienst und das Schweizerische Rote Kreuz für den Ausbau des Blutspendewesens stark auf einen transnationalen Wissenstransfer angewiesen waren, wie das Beispiel der Herstellung von Trockenplasma gezeigt hat. Die Erwartungshaltungen der Landesverteidiger wurden aber auch dadurch enttäuscht, dass Blut aufgrund seiner beschränkten Haltbarkeit und Verfügbarkeit immer als knappe Ressource wahrgenommen wurde. Dies führte dazu, dass die Landesverteidiger einen dauernden Mangel an Blut beklagten und einen steten Ausbau der Blutspendeorganisation forderten. Dem Blutspendewesen war folglich eine expansive Logik inhärent.
Es wäre indessen verkürzt, die Blutspendeorganisation, welche auf der für die Schweiz typische Zusammenarbeit von privaten und staatlichen Akteuren basierte, während des Kalten Krieges einseitig als Beispiel einer Militarisierung einer zivilen Organisation zu betrachten. Zwar lag den Anfängen des Blutspendedienstes im Zweiten Weltkrieg eindeutig eine militärische Orientierung zugrunde. Während des Kalten Krieges fand aber von Anfang an eine Vermischung von zivilen und militärischen Interessen statt, und zwar insbesondere deshalb, weil die zivile Nutzung von Blut in der Nachkriegsmedizin immer mehr an Bedeutung gewann. Der schweizerische Blutspendedienst im Kalten Krieg fokussierte sich somit gleichzeitig auf die Bewältigung sowohl militärischer als auch ziviler Notfälle. Eine klare Trennlinie zwischen Friedens- und Kriegsorganisation lässt sich auch deshalb nicht ziehen, weil die Organisation im Frieden und im Krieg mit denselben institutionellen, finanziellen und personellen Ressourcen betrieben werden sollte. Dieser hybride Charakter, wie er für das Blutspendewesen kennzeichnend war, zeigte sich auch in zahlreichen anderen Organisationen der schweizerischen Landes- bzw. Gesamtverteidigung während des Kalten Krieges, so etwa in der Alarmorganisation für den Fall erhöhter Radioaktivität, aber auch im Koordinierten Sanitätsdienst, auf den ich noch zu sprechen kommen werde.65 Zunächst geht es nun aber um die medizinische Notfallplanung für den nuklearen Alltag, die im Zentrum des folgenden Teilkapitels stehen wird.
7.2 Unfall im nuklearen Alltag. Planung medizinischer Maßnahmen für Strahlenverletzte, 1968–ca. 1985
Mitte der 1960er Jahre nahm die zivile Nutzung der Atomenergie in der Schweiz durch den Bau und die Planung mehrerer Kernkraftwerke Fahrt auf. So war einem Papier der Eidgenössischen Kommission für Strahlenschutz (EKS) aus dem Jahr 1967 zu entnehmen, die Anzahl der bestehenden, bereits beschlossenen und projektierten Atomanlagen lasse darauf schließen, „dass unser Land in etwa 10 Jahren, bezogen auf Bodenfläche und Bevölkerungszahl, dasjenige mit der wahrscheinlich grössten Reaktordichte sein wird.“66 Vor dem Hintergrund einer expandierenden Nuklearindustrie begannen sich verschiedene Behörden und Gremien des Bundes ab dem Ende der 1960er Jahre mit der Planung und Koordination medizinischer Notfallmaßnahmen für mögliche Strahlenverletzte zu beschäftigen.
In diesem Teilkapitel untersuche ich diese medizinischen Maßnahmen für Strahlen- und Atomunfälle anhand von zwei zentralen Projekten, die sich als besonders planungs- und ressourcenintensiv erwiesen: die Entwicklung eines medizinischen Notfallplans für Strahlenunfälle sowie die prophylaktische Verteilung von Kaliumjodidtabletten an die Bevölkerung in der Umgebung von Kernkraftwerken. Die medizinische Notfallplanung für Strahlengeschädigte war hauptsächlich auf einen begrenzten Unfall mit einer überschaubaren Anzahl an verletzten Personen ausgerichtet, wie er etwa in einem Industriebetrieb auftreten könnte. Die Abgabe von Jodtabletten an die Einwohnerinnen und Einwohner in der Nähe von Kernkraftwerken stellte eine vorbeugende Maßnahme für den als unwahrscheinlich angenommenen Fall eines Reaktorunfalls dar.67 Insofern zielten beide Maßnahmen – bei völlig unterschiedlichen atomaren Bedrohungsbildern – auf die Rettung von Strahlenverletzten bei Notfällen im nuklearen Alltag.
Dass das Problem der medizinischen Präventionsmaßnahmen für Strahlen- und Atomunfälle in den 1970er Jahren auf die gouvernementale Agenda gesetzt wurde, hatte vor allem zwei Gründe. Zum einen waren die gesellschaftlichen Auseinandersetzungen um den Bau von Atomkraftwerken ausschlaggebend, die mit der Besetzung des Baugeländes des geplanten Kernkraftwerkes Kaiseraugst im Frühjahr 1975 ihren Höhepunkt erreichten.68 Zum anderen wirkte der Kernkraftwerkunfall von März 1979 im US-amerikanischen Harrisburg als wichtiger Katalysator.69 Diese Ereignisse, die eine große mediale Öffentlichkeit hervorriefen, ließen die Entwicklung eines medizinischen Notfalldispositivs gerade für den nuklearen Alltag als dringlich erscheinen. Dies umso mehr, da sich diesbezüglich auf internationaler Ebene ein Standard herauszubilden begann, welcher auch auf die Schweiz einen normativen Druck ausübte. Die wahrgenommene Dringlichkeit vermochte bestehende Differenzen und unterschiedliche Auffassungen der involvierten Bundesstellen hinsichtlich der Notwendigkeit und des Umfangs der vorgesehenen medizinischen Notfallmaßnahmen zu neutralisieren.
Notfallplan für Strahlenunfälle
Im April 1968 präsentierte der Berner Radiologe Hans-Rudolf Renfer den weiteren Mitgliedern in der EKS ein Exposé zum Thema „Notfalldienst bei Nuklear-Unfällen“. Darin umriss Renfer das Konzept einer Notfallorganisation zur Bewältigung von Strahlenunfällen, das er mit Unterstützung des Alarmausschusses der Eidgenössischen Kommission zur Überwachung der Radioaktivität, der schweizerischen Ärzteorganisation und des Delegierten des Bundesrates für Fragen der Atomenergie entwickelt hatte.70 Verglichen mit der übrigen Industrie sei das Unfallrisiko in Nuklearbetrieben – so ist im Exposé zu lesen – zwar „glücklicherweise relativ gering“, ein Unfall in einer Atomanlage lasse sich jedoch „nicht mit Sicherheit ausschliessen“ und betreffe zudem „immer einen grösseren räumlichen Bereich und damit unter Umständen mehrere Personen gleichzeitig“. Im Ausland, etwa in den USA, in Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland, sei deshalb die Notwendigkeit, für Strahlenunfälle ein Notfalldispositiv zu entwickeln, „schon längere Zeit erkannt worden“.71 Nach kurzer Diskussion beschloss die EKS die Bildung einer Expertengruppe, bestehend aus Hans-Rudolf Renfer, Peter Courvoisier, dem Leiter der Sektion für Sicherheitsfragen von Atomanlagen, und Hans Flückiger, dem Chef der Unterabteilung AC-Schutzdienst der Abteilung für Sanität. Später zog die Expertengruppe den Strahlenphysiker Walter Minder, Chef der Sektion für Strahlenschutz, als weitere Fachperson hinzu. Die Expertengruppe erhielt den offiziellen Auftrag, „die Vorarbeiten für die Schaffung einer schweizerischen Arbeitsgruppe für medizinische Hilfeleistung bei Strahlenunfällen an die Hand zu nehmen.“72
Zu diesem Zweck absolvierten die Mitglieder der Expertengruppe verschiedene Tagungen und Seminare im In- und Ausland, welche die Planung medizinischer Maßnahmen für Strahlenunfälle behandelten.73 So besuchte Hans-Rudolf Renfer im Januar 1969 in den USA ein Seminar der Atomic Energy Commission74 und im Mai 1969 in Wien ein gemeinsames Symposium der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Weltgesundheitsorganisation.75 Im Juni 1970 fand in Zürich eine Tagung zum Thema „Der Strahlenunfall und seine Behandlung“ statt, welche von der Schweizerischen Vereinigung für Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlenbiologie76 gemeinsam mit der Bayerischen Röntgengesellschaft, der Vereinigung deutscher Strahlenschutzärzte und dem Fachverband für Strahlenschutz durchgeführt wurde und an der sämtliche Mitglieder der Expertengruppe teilnahmen.77 Die Expertengruppe orientierte sich bei ihrer Arbeit also stark an den Erfahrungen und Einschätzungen nationaler, aber insbesondere auch internationaler Fachleute. Gerade die Teilnahme an den internationalen Symposien habe die Expertengruppe darin bestärkt – so hielt Peter Courvoisier mit Befriedigung fest –, „dass unsere Ansichten richtig und umfassend genug seien.“78
Im März 1971 präsentierte die Expertengruppe ihren Schlussbericht. Darin wurden als notwendig erachtete medizinische Notfallmaßnahmen in den betroffenen Betrieben, für den Transport von Patientinnen und Patienten und im behandelnden Spital skizziert. Die vorgeschlagene Notfallorganisation ging von Strahlenunfällen aus, deren Ausmaß und damit auch die Zahl der Verletzten beschränkt war. Dadurch könnten eine Betreuung und spätere Behandlung der Patientinnen und Patienten gewährleistet werden, „wie sie für eine Massenkatastrophe nicht denkbar wären.“ Allerdings bestehe „keine naturgegebene Unterteilung des Ausmasses von Unfällen“, sodass „fliessende Uebergänge in Betracht zu ziehen“ seien, „sei dies für ein Ereignis, bei welchem die Situation plötzlich entsteht und sich dann nicht mehr verändert“ oder „sei es für Ereignisse, die sich im Lauf der Zeit entwickeln und ausweiten.“ Daraus folge, dass die medizinischen und organisatorischen Vorkehrungen so getroffen werden müssten, „dass ein gleitender Uebergang entsprechend den jeweiligen Möglichkeiten zwischen verschiedenen Situationen möglich wird.“79 Zwischen einem Strahlenunfall im nuklearen Alltag und einer atomaren Großkatastrophe bestand gemäß der Expertengruppe also nur ein gradueller Unterschied, weshalb die beiden Notfall- bzw. Rettungsdispositive aufeinander abgestimmt werden sollten. Diese Einschätzung war wesentlich dadurch geprägt, dass die Expertengruppe – wie Peter Courvoisier erläuterte – „in den Sog der Bemühungen um einen totalen Sanitätsdienst geraten“ sei.80 Dieser neu zu schaffende totale Sanitätsdienst müsse sich auch mit der medizinischen Hilfe für Atomkatastrophen befassen, bei welchen die Alarmorganisation zum Einsatz käme.81 „Es hätte offensichtlich keinen Sinn gehabt“ – so Courvoisier weiter –, „von uns aus eine Organisation vorzuschlagen, die nur den ‚kleinen Fall‘ hätte behandeln können und die möglicherweise konträr zu jener für den ‚grossen‘ Fall gewesen wäre.“82
Den gewünschten „gleitenden Übergang“ von einem kleineren Strahlenunfall zu einem atomaren Großereignis sollte das Eidgenössische Gesundheitsamt (EGA) im Rahmen einer Doppelfunktion sicherstellen. So sah der Schlussbericht vor, dass das EGA bei Strahlenunfällen als „zentrale Einsatz-Leitstelle“ fungieren würde, welche die medizinische Versorgung von Strahlenverletzten koordinieren sollte. Die Einweisung in ein für die Behandlung von Strahlenunfallpatienten geeignetes Spital, die Organisation des Transportes, die Vermittlung der für die Behandlung grundlegenden radiologischen Daten über den Unfall sowie die Auswahl eines für die spezifische Art des Strahlenunfalls geeigneten Behandlungsteams von Spezialisten würden die Möglichkeiten eines Industrie- oder Gewerbebetriebes übersteigen. Das alles müsse daher von der Einsatz-Leitstelle ausgehen, für welche sich das EGA aufdränge. Da das EGA ex officio auch in der Alarmorganisation vertreten sei, könne es – so der Vorschlag der Expertengruppe – „ohne jede Schwierigkeiten eine Doppelfunktion übernehmen“ und sowohl seine Aufgaben innerhalb der Alarmorganisation als auch im Rahmen der Betreuung von Strahlenunfallpatienten ausführen.83 Die Notfallorganisation wurde also so geplant, dass sie sowohl auf kleinere Unglücksfälle als auch auf große Katastrophenereignisse, verursacht etwa durch einen Atomwaffeneinsatz oder die Zerstörung einer Atomanlage, angemessen reagieren können sollte.
Es stellt sich die Frage, weshalb eine Notfallorganisation für Strahlenunfälle gerade um das Jahr 1970 als notwendig erachtet wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt war vorgesehen, allfällige Strahlenverletzte im Unglücksfall in spezialisierten Spitälern im Ausland zu behandeln. Dieses Vorgehen hielt die Expertengruppe nun jedoch für „keine befriedigende Lösung“ mehr.84 In einem internen Bericht wurde Peter Courvoisier noch deutlicher und sprach diesbezüglich sogar von einer „Notlösung“, die es aber bisher erlaubt habe, „in grösserem Mass die Verwendung der Atomenergie in unserem Land zu bewilligen […].“85 Der Expertengruppe erschien es zu Beginn der 1970er Jahre somit nicht mehr opportun, gleichzeitig den Ausbau der Atomtechnologie in der Schweiz weiter voranzutreiben und bei der Behandlung von Strahlenpatienten und -patientinnen auf ausländische Einrichtungen abzustellen. Diese veränderte Situationseinschätzung war indessen nicht nur auf die Ausbreitung der Nuklearindustrie zurückzuführen. Vielmehr stellte sie auch eine Reaktion auf die Kontroverse um die zivile Nutzung der Atomenergie dar, in welcher die nukleare Sicherheit eine zentrale Rolle spielte.86 So hielt Peter Courvoisier Strahlenunfälle zwar für selten, er ging aber davon aus, dass diese „ein erhebliches Interesse der Oeffentlichkeit erwecken würden […].“87 Vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Auseinandersetzungen um den Bau von Kernkraftwerken schien der Aufbau einer Notfallorganisation für Strahlenunfälle also zunehmend dringlich. Aus gouvernementaler Sicht konnte man es sich schlicht nicht mehr leisten, für mögliche Atomunfälle keine Rettungsmaßnahmen vorgesehen zu haben.
Nichtsdestotrotz sollte das geplante medizinische Notfalldispositiv der angenommenen geringen Wahrscheinlichkeit von Strahlenunfällen Rechnung tragen. So hielt es die Expertengruppe für übertrieben, „in mehreren Spitälern des Landes laufend Betten in für die Behandlung von Strahlenunfallpatienten besonders eingerichteten Krankenzimmern bereitzuhalten.“ Da „jedoch eine zweckmässige und intensive Behandlung unter möglichst optimalen Umständen […] möglich sein“ solle, dränge es sich auf, „dass die entsprechenden Vorbereitungen an wenigstens einem Spital des Landes getroffen werden.“88 Aufgrund von Abklärungen von Hans-Rudolf Renfer hatte das Berner Inselspital diesbezüglich bereits Interesse signalisiert und sich bereit erklärt, eine Station für die Behandlung von Strahlengeschädigten einzurichten.89 Im April 1971 genehmigte die EKS den Schlussbericht der Expertengruppe und beschloss, diesen zur weiteren Behandlung an das EGA weiterzuleiten.90 Der Notfallplan für Strahlenunfälle schien im Frühjahr 1971 also kurz vor der Realisierung zu stehen.
Bereits im Juli 1971 fand eine von der Sektion für Strahlenschutz initiierte Sitzung statt, an welcher neben Hans-Rudolf Renfer und Walter Minder von der Expertengruppe auch der Berner Onkologe Kurt Brunner und der Direktionssekretär des Inselspitals Bern sowie ein Gewerbearzt der medizinischen Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) teilnahmen.91 Im Verlaufe dieses Treffens brachen zwischen den Teilnehmern dann allerdings rasch Konflikte aus, die sich im Anschluss verschärften und dazu führten, dass sich die Umsetzung eines medizinischen Notfallplans stark verzögerte.
Im Kern drehten sich die Auseinandersetzungen um die Verteilung von Ressourcen, Kosten und Kompetenzen, wobei sich in erster Linie drei Akteure gegenüberstanden: das Inselspital, die SUVA und das EGA. Wie bereits erwähnt war das Inselspital – um mit dem ersten Akteur zu beginnen – dazu bereit, als sogenanntes Kontraktspital zu wirken, das heißt, sich vertraglich zu verpflichten, eine gewisse Anzahl von Betten mit den nötigen Spezialeinrichtungen und dem erforderlichen Pflegepersonal für die Aufnahme von Strahlenunfallpatientinnen und -patienten bereitzustellen. Allerdings erhoffte sich das Inselspital vom Bund auch eine Gegenleistung. So beabsichtigte Onkologe Brunner, mit den erwarteten Bundesgeldern eine moderne Station mit Isoliereinheiten einzurichten, um Patientinnen und Patienten, deren Immunsystem durch therapeutische Maßnahmen geschwächt war, vor Spitalinfektionen zu schützen.92 Architekten hatten dazu bereits entsprechende Baupläne erstellt, wobei die Kosten für die notwendigen Um- und Ausbauten am Inselspital auf gegen eine halbe Million Franken veranschlagt wurden.93 Für Brunner und das Inselspital war klar, dass der Bund für die Kosten der geplanten Station aufzukommen hatte. Im Verlaufe der Auseinandersetzungen wehrte sich das Inselspital gegen den „etwas peinlichen Eindruck“, „gewissermassen als Bittstellerin“ zu fungieren. Korrekt sei vielmehr, dass Hans-Rudolf Renfer als Vertreter der Expertengruppe der EKS beim Inselspital vorgesprochen habe, „um uns um unsere Hilfe und Unterstützung zu bitten.“ Daraufhin habe das Inselspital „in grosszügiger Weise spontan seine Bereitschaft erklärt, an dieser unser ganzes Land betreffenden Frage mitzuarbeiten […].“ Es könne indessen „kaum Sache eines Kantonsspitals sein“, für ein solch nationales Projekt „die nötigen Mittel aufzubringen“.94
Die Frage der anfallenden Kosten für die Einrichtung der Räumlichkeiten und die Beschaffung der Apparate beschäftigte auch den zweiten wichtigen Akteur, nämlich die SUVA.95 Diese befürchtete nicht ohne Grund, die Finanzierung des Projektes übernehmen zu müssen. So hatte nämlich der neue Chef der Sektion für Strahlenschutz (und Nachfolger von Walter Minder) Werner Hunzinger die Auffassung vertreten, hinsichtlich der Finanzierung sei in erster Linie die SUVA in die Pflicht zu nehmen, da diese als Kontrollinstanz für das Personal in Atomanlagen fungiere und man vor allem aus diesem Bereich mit Strahlenverletzten zu rechnen habe.96 Die SUVA stellte die Schaffung einer schweizerischen Behandlungsstätte für Strahlenunfallpatienten deshalb grundsätzlich infrage. Da in Frankreich, den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland analoge Einrichtungen bereits bestehen oder sich im Aufbau befinden würden, plädierte sie dafür, die Frage einer Mitbenutzung dieser ausländischen Institutionen abzuklären: „Projektierung und Benützung solcher Einrichtungen scheinen uns viel eher eine multinationale als eine nationale Angelegenheit zu sein, und zwar sowohl aus personellen als auch aus materiellen Gründen (Sammeln von Erfahrungen, Vertrautheit mit den komplizierten Apparaturen, rasches Veralten der Einrichtungen).“97 Die SUVA erhoffte sich von einer multinationalen Lösung also Synergie- und – damit verbunden – Spareffekte. Um den Plänen für eine multinationale Lösung Nachdruck zu verleihen, nahm der gewerbeärztliche Dienst der SUVA mit verschiedenen zuständigen Stellen im benachbarten Ausland Kontakt auf und besprach die Möglichkeiten einer fachgerechten Behandlung von schweizerischen Strahlenunfallopfern. Diese Abklärungen ergaben – wie die SUVA dem EGA mitteilte –, dass „sich das Problem der Behandlung strahlengeschädigter Patienten auf multilateraler Ebene ohne nennenswerte Schwierigkeiten lösen“ ließe, da sowohl Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Frankreich für die Aufnahme von Strahlenunfallpatientinnen und -patienten aus der Schweiz zur Verfügung stehen würden und der rasche Transport der Verunfallten von der Schweizerischen Rettungsflugwacht durchgeführt werden könne.98
Die SUVA lehnte auch die unter der Federführung des EGA geplante zentrale Einsatz-Leitstelle ab. Sie begründete ihre Ablehnung hauptsächlich damit, dass weder das Atomgesetz noch die Strahlenschutzverordnung die Anordnung medizinischer Hilfeleistungen vorsehe. Demgegenüber könne sie gemäß dem Kranken- und Unfallversicherungsgesetz solche Anordnungen treffen, zumal ein sehr großer Teil der möglichen Strahlengeschädigten bei ihr versichert sei. „Wir müssen deshalb“ – so betonte die SUVA – „unsere Vorbehalte gegenüber der Schaffung einer solchen Leitstelle ohne unsere Mitwirkung anbringen.“99 Die SUVA wollte also verhindern, dass das EGA über die medizinische Behandlung ihrer Versicherten bestimmte, da sie dadurch eine Beschneidung ihrer Kompetenzen befürchtete.
Das EGA bzw. dessen Sektion für Strahlenschutz – der dritte Akteur in den Konflikten – betrachtete das Projekt des medizinischen Notfallplans wiederum „nicht als vordringlich“ und dies, obwohl der ehemalige Chef der Strahlenschutzsektion Walter Minder als Mitglied der entsprechenden Expertengruppe der EKS fungierte.100 Ebenso verwahrten sich das EGA und die Strahlenschutzsektion gegen die etwa von Hans-Rudolf Renfer geäußerte Meinung, der Bund habe die Kosten für die geplante Behandlungsstation zu tragen. Das EGA war insbesondere deshalb skeptisch, weil die rechtlichen Grundlagen für eine Finanzierung seitens des Bundes unklar schienen.101 Hinzu kam, dass Walter Minder die finanziellen Forderungen des Inselspitals für das anvisierte Projekt als übertrieben erachtete. So hielt Minder in einem Schreiben an den Direktor des EGA Arnold Sauter fest, dass man „gewissen übersetzten Forderungen seitens des Leiters der onkologischen Station, für welche der Bund bei Realisierung des ‚Notfallplanes‘ aufzukommen hätte, entgegengetreten“ sei. Dies habe der betreffende Onkologe gegenüber dem Direktor des Inselspitals „als ‚enttäuschende[n] Verlauf‘“ der entsprechenden Besprechung bezeichnet. Professor Adolf Zuppinger, der Direktor des Zentralen Strahleninstituts des Inselspitals, der seitens des erwähnten Onkologen „wohl unvollständig und einseitig über die Sachlage orientiert worden“ sei, fasse nun eine parlamentarische Interpellation oder eine Beschwerde an den Departementsvorsteher, Bundesrat Hans-Peter Tschudi, ins Auge.102 Minder gelangte daraufhin zu dem Schluss, dass es „sinnvoll“ scheine, „diesem Sturmschiff etwas den Wind aus den Segeln zu nehmen.“103
Dies gelang indessen mehr schlecht als recht. Da die SUVA eine nationale Lösung nicht mittragen wollte und der Bund über keine (oder zumindest keine eindeutigen) gesetzlichen Grundlagen verfügte, um eine medizinische Einrichtung für Strahlenverletzte zu unterstützen, teilte das EGA dem Inselspital mit, man sehe „keine rechtliche Möglichkeit und auch keine praktische Notwendigkeit, eine Behandlungsstation für Strahlengeschädigte vom Bunde aus mitzufinanzieren.“104 Was sich schon seit einiger Zeit abgezeichnet hatte, wurde damit Anfang des Jahres 1972 Tatsache: Das von der Expertengruppe mit dem Inselspital gemeinsam geplante Projekt einer Behandlungsstation für Strahlenunfallpatientinnen und -patienten scheiterte. Das Inselspital hielt in seinem letzten Schreiben an das EGA fest, man betrachte das Geschäft „als erledigt“.105
Die Idee war jedoch nicht vom Tisch. Seitens der SUVA zeichnete sich nun nämlich eine positive Stellungnahme zu einem redimensionierten – und somit weniger kostenintensiven – Notfallplan ab.106 Im Namen der Expertengruppe versicherte Hans-Rudolf Renfer dem verantwortlichen Gewerbearzt der SUVA Ende März 1972, die seinerzeit an das Kontraktspital formulierten Anforderungen seien „nach amerikanischem Muster […] ziemlich hochgeschraubt und perfektionistisch“ gewesen, „was zum Teil auch die Forderung nach finanzieller Unterstützung ausgelöst haben dürfte.“ Der aktuelle Erfahrungsstand erlaube nun „diesbezüglich einige Abstriche“.107 Um die SUVA an Bord zu holen, machte Renfer auch nochmals psychologische Argumente geltend. So sei es „ungeschickt, Atomkraftwerke und Kernforschungsinstitute seit Jahren in Betrieb zu haben und sich gleichzeitig für den Eventualfall der Behandlung von kritisch Verletzten im eigenen Land als inkompetent zu bezeichnen.“108 Unterstützung für diesen neuen Versuch erhielt Renfer auch von Oberfeldarzt Reinhold Käser, für welchen Renfer als radiologischer Berater fungierte.109 Als Verantwortlicher des Totalen Sanitätsdienstes vertrat Käser die gleiche Meinung wie Renfer und betonte in einem Memorandum, es „würde unseren Bemühungen um Bereitschaft für die Therapie Strahlengeschädigter direkt zuwider laufen und wäre zudem psychologisch äusserst ungeschickt, wenn wir heute darauf angewiesen wären, unsere Strahlenverletzten zur Behandlung ins Ausland zu verlegen.“ Deshalb sichere er dem Projekt eines medizinischen Notfallplans seine „volle Unterstützung“ zu und erachte „dessen baldige Einführung – unbekümmert um die bekannten Seltenheitserklärungen – als wichtig und dringend“.110 Die Mobilisierung der Autorität des Oberfeldarztes war nicht nur strategisch geschickt, sondern deutet nochmals darauf hin, dass zwischen den Rettungsmaßnahmen für atomare Notfälle im nuklearen Alltag und den Vorkehrungen für einen möglichen Krisen- oder Kriegsfall auf inhaltlicher, organisatorischer und institutioneller Ebene vielfältige Überschneidungen bestanden.
Im Frühjahr 1972 zeichnete sich also ein Kompromiss ab, der eine bescheidenere Notfallplanung zu realisieren versprach. Vor diesem Hintergrund beschloss die EKS im April 1972, dass sich die Expertengruppe dem Thema nochmals annehmen und mit den in der Schweiz schon vorhandenen Institutionen nach einer tragfähigen Lösung suchen sollte. Mit diesem Vorgehen konnte sich auch der Vertreter der SUVA einverstanden erklären.111 Ein knappes Jahr später, im März 1973, legte Hans-Rudolf Renfer im Namen der Expertengruppe einen neuen Notfallplan für Strahlenunfälle vor. Als Hauptgrund für die Notwendigkeit einer Notfallplanung wurde im entsprechenden Papier erneut auf die gegenwärtige Anti-Atomkraft-Debatte verwiesen:
Im Zeitalter heftiger, weltweiter Kontroversen wegen der Gefahr und Sicherheit von Kernkraftwerken, wäre es paradox, einen nie sicher ausschliessbaren Unfall nicht voraus zu bedenken um das Nötige nicht vorzukehren. Wieso sollten wir als einziges Land, mit bereits mehreren Kernkraftwerken, dieses Problem nicht lösen bzw. auf eine Notfallorganisation verzichten, bis sie uns durch Ereignisse aufgedrängt wird?112
Allerdings habe die Expertengruppe nun versucht, den Aufwand für Organisation, Einrichtungen, Instrumente und Medikamente auf ein Minimum zu reduzieren. Ebenso sei darauf geachtet worden, „dass auch der finanzielle Aufwand einem Minimum entspricht.“ Zu dieser Mindestforderung gehöre indessen die Bestimmung eines Kontraktspitals sowie einer Einsatzstelle, auch wenn sich die Schaffung einer zentralen Einsatz-Leitstelle beim EGA nicht habe realisieren lassen, da diese nicht finanziert werden könne und – so heißt es im Papier – „mehrheitlich als nicht notwendig und nicht erwünscht“ betrachtet worden sei.113 Im skizzierten Notfallplan wurde das Kantonsspital Zürich als Kontraktspital vorgeschlagen. Dessen moderne Verbrennungsabteilung habe sich bereit erklärt, diese Aufgabe zu übernehmen, da sie bereits über einen Katastrophenplan verfüge, so unter anderem für eine größere Zahl von Brandverletzten, verursacht etwa durch Flugunfälle auf dem Flughafen Kloten. Als Einsatzzentrale sah der Notfallplan die Notfallzentrale der Universitätsklinik Zürich vor, die rund um die Uhr in Betrieb war.114
Die EKS genehmigte diesen redimensionierten Notfallplan im April 1973 ohne große Diskussion.115 Die SUVA verhandelte in der Folge mit dem Kantonsspital bzw. der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich über die Einrichtung und die Finanzierung.116 Im März 1975 konnte schließlich ein Vertrag abgeschlossen werden. Dieser sah eine Spezialpflegeeinheit für Strahlenverletzte in der Hämatologischen Station des Kantonsspitals Zürich vor, in welcher allfällige schwer strahlenverletzte Patientinnen und Patienten aus dem Versichertenkreis der SUVA aufgenommen und fachgerecht behandelt werden sollten.117 Damit gelangte die Realisierung eines medizinischen Notfallplans für Strahlenunfälle seitens der EKS Mitte der 1970er Jahre zu einem vorläufigen Abschluss.118
Es waren insbesondere drei Gründe ausschlaggebend dafür, dass am Ende trotz der unterschiedlichen und bisweilen entgegengesetzten Interessen doch noch eine Kompromisslösung zustande kam: Erstens spielte die angenommene psychologische Wirkung der laufenden Anti-Atomkraft-Debatte eine wesentliche Rolle. Aufgrund von befürchteten negativen öffentlichen Reaktionen wurde eine Behandlung von schweizerischen Strahlenverletzten im benachbarten Ausland nicht als gangbarer Weg erachtet. Zweitens handelte es sich beim schließlich umgesetzten Notfallplan um eine Minimallösung. Diese war relativ kostenarm, da größtenteils auf die bereits bestehende Infrastruktur des Kantonsspitals Zürich zurückgegriffen werden konnte. Es zeigt sich somit einmal mehr, wie zentral das Kosten-Nutzen-Argument im Strahlenschutz war. Drittens überwog trotz anfänglichem Widerstand am Ende doch eine Konsensorientierung aller involvierten Akteure, die immerhin zu einem für sämtliche Beteiligten akzeptablen Minimalprojekt führte. Exemplarisch wird dies an einer Aussage von Peter Courvoisier deutlich. Courvoisier, der selbst auch in der Expertengruppe der EKS vertreten war, hielt die medizinische Notfallplanung zwar eigentlich für unnötig. Trotzdem opponierte er – wie er in einem internen Schreiben erklärte – nicht gegen die Bildung der Expertengruppe, „weil doch im Kreise der Strahlenschutzkommission ein beträchtliches Interesse an dieser Sache wach ist […].“119 Die feststellbare Kompromissbereitschaft lässt sich also nicht zuletzt auf gegenseitige Rücksichtsnahmen zurückführen, wie sie für kleine, eng zusammenarbeitende Expertenkreise kennzeichnend sind. So ließen die vielfältigen Verflechtungen, in welche die Mitglieder des schweizerischen Strahlenschutz-Netzwerkes eingebunden waren, Fundamentalopposition kaum zu.
Kaliumjodidtabletten gegen Reaktorunfälle
Mit der Verwirklichung eines medizinischen Notfallplans war das Thema möglicher Strahlenunfälle noch längst nicht erledigt. Vielmehr befeuerte der Reaktorunfall im Kernkraftwerk Three Mile Island im US-amerikanischen Harrisburg im März 1979 die laufenden Diskussionen über die Sicherheit von Atomanlagen.120 Harrisburg machte unwiderlegbar deutlich, dass sich Unfälle in Atomkraftwerken trotz aller Reaktorsicherheitsmaßnahmen tatsächlich nicht ausschließen ließen.121 Die „bekannten Seltenheitserklärungen“, die schon Oberfeldarzt Reinhold Käser infrage gestellt hatte, bekamen somit starke Risse. Im Sommer 1979 klärte die Abteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (ASK) die Notfallkapazität der großen Schweizer Spitäler ab. Die Kantonsspitäler Basel, Bern, Genf, Lausanne, St. Gallen und Zürich wurden angefragt, wie viele schwer verstrahlte Patientinnen und Patienten sie aufnehmen könnten, falls ein größerer nuklearer Unfall eintreten sollte. Diese Anfragen seien – so hielt die ASK mit Erleichterung fest – „fast ausnahmslos sehr entgegenkommend beantwortet worden; in mehreren Fällen wurde uns aktive Mithilfe bei der Erarbeitung einer medizinischen Notfallplanung angeboten.“122 Wenngleich der Bezug zum Reaktorunfall in Harrisburg hier nicht explizit gemacht wurde, so ist aufgrund des Zeitpunkts der Umfrage doch offensichtlich, dass diese eine direkte Reaktion auf Three Mile Island darstellte.
Tatsächlich befasste sich die ASK in den darauffolgenden Monaten und Jahren verstärkt mit der medizinischen Notfallplanung für Strahlenunfälle.123 Zudem unternahm ein Mitarbeiter im März 1981 eine Reise nach München, um mit Professor Klaus-Rüdiger Trott, dem Vorsitzenden des deutschen Ausschusses Notfallschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen, über die in der Bundesrepublik Deutschland ergriffenen Rettungsmaßnahmen zu diskutieren. Im Reisebericht hieß es: „Three Mile Island hat auch in Deutschland die Diskussion um die medizinische Notfallplanung in Gang gebracht. Allerdings scheint momentan vieles noch im Fluss zu sein.“124 Das Ende der 1970er, Anfang der 1980er Jahre bei der ASK erwachte Interesse ist insofern bemerkenswert, als dieselbe solchen Vorschlägen noch zehn Jahre zuvor zwar nicht ganz ablehnend, aber doch sehr skeptisch gegenübergestanden hatte. Wie einem internen Schreiben von Peter Courvoisier aus dem Jahr 1968 zu entnehmen ist, betrachtete dieser das Projekt für die medizinische Hilfeleistung bei Strahlenunfällen damals als „ein grosses Opfer an Zeit und Kraft“.125 Im Zuge der Anti-Atomkraft-Debatte und des Reaktorunfalls von Harrisburg setzte bei der ASK folglich ein Lernprozess ein, welcher dazu führte, dass die medizinische Notfallplanung an Bedeutung gewann. Der Handlungsbedarf erhöhte sich zusätzlich dadurch, dass auch in anderen Ländern entsprechende Vorkehrungen getroffen wurden. So hielt der bereits erwähnte Reisebericht fest, dass „in Deutschland einiges getan“ werde, viele Fragen „aber recht kontrovers“ seien.126 Zu den umstrittenen Fragen zählten auch die Abgabe bzw. Einnahme von Kaliumjodid bei Strahlenunfällen. Das Kaliumjodid sollte dabei die Einlagerung von radioaktivem Jod in die Schilddrüse verhindern. Dessen Wirksamkeit wurde unter Strahlenschutzexperten allerdings unterschiedlich beurteilt. So hielt beispielsweise Karl-Rüdiger Trott gemäß Reisebericht „wenig von den Kaliumjodid-Tabletten“.127
Die Jodprophylaxe beschäftigte indessen nicht nur die ASK, sondern auch den Alarmausschuss der Eidgenössischen Kommission zur Überwachung der Radioaktivität, welcher die Abgabe von Jodtabletten an die Bevölkerung als eine der möglichen Schutzmaßnahmen bei Kernkraftwerkunfällen in Betracht zog.128 Da der Alarmausschuss jedoch nicht über die nötigen Spezialisten verfügte, wandte sich das Bundesamt für Gesundheitswesen (BAG) im Oktober 1979 im Namen des Alarmausschusses an die Subkommission für medizinische Strahlenschutzfragen der EKS mit der Bitte,129 „eine Reihe von medizinischen und pharmakologischen Fragen generell und speziell für schweizerische Verhältnisse […] abzuklären“.130 Insbesondere sollten die Vor- und Nachteile – etwa der angenommene Schutzeffekt und die befürchteten Nebenwirkungen – abgewogen werden, damit ein Entscheid über die Einführung der Maßnahme möglich würde. Auch diese Initiative – dies zeigt der Zeitpunkt der Bitte an die Subkommission – lässt sich als Reaktion auf den Reaktorunfall in Harrisburg interpretieren, wiewohl die Idee der Jodprophylaxe an sich schon um einiges älter war.131
Zusammen mit Vertretern der ASK erstellte die von Hans-Rudolf Renfer präsidierte Subkommission für medizinische Strahlenschutzfragen einen Bericht, der Ende Dezember 1980 vorlag.132 Darin antwortete die Subkommission, dass sie „primär positiv zur Bereitstellung von inaktivem Jodid“ stehe. In ihrer Begründung stellte sie indessen nicht allein auf medizinische Gesichtspunkte ab, wie folgendes Zitat verdeutlicht:
Beim Für und Wider sind auch psychologische Aspekte zu beachten. Der Schutzeffekt der Jodidprophylaxe ist durch die moderne Publizistik in die Oeffentlichkeit getragen worden, so besonders durch die kritisierte Nichtverfügbarkeit von KJ [Kaliumjodid] in Harrisbourg (Kemeny-Report). Diesem Umstand ist im Hinblick auf eine Vorratshaltung und rasche Verfügbarkeit am gefährdeten Ort ebenfalls Beachtung zu schenken.133
Die Kaliumjodidtabletten sollten somit auch als eine Art Beruhigungspille für die Bevölkerung fungieren.
Das BAG ließ die Ergebnisse des Berichtes durch ihre Sektion für Strahlenschutz überprüfen.134 Nachdem diese interne Überprüfung zum gleichen Ergebnis gelangt war wie diejenige der Subkommission für medizinische Strahlenschutzfragen, teilte der Chef der Strahlenschutzsektion Werner Hunzinger der ASK im Juni 1981 mit, dass, wolle man die Folgen eines schweren Kernkraftwerkunfalls mildern, „die Einnahme von Kaliumjodid bei Schilddrüsen-Prognosedosen oberhalb 30 rad angezeigt“ sei.135
Die ASK beschloss daraufhin, für die Bevölkerung der sogenannten Zone 1 – ein Gebiet mit einem Radius von wenigen Kilometern rund um Kernkraftwerke – eine Million Jodtabletten zu beschaffen.136 Ihr Konzept sah vor, dass die eine Hälfte dieser Tabletten als Reserve zentral, etwa bei der ASK selbst, gelagert würde. Die andere Hälfte sollte in der Umgebung der Kernkraftwerke deponiert werden, und zwar so, dass die Tabletten im Bedarfsfall rasch an die Bevölkerung verteilt werden könnten. Als mögliche Lagerstellen waren Zivilschutzstellen, Polizeiposten, Feuerwehrposten, Schulen, große Betriebe und allenfalls Spitäler vorgesehen. Derart sollten etwa 200.000 Personen rasch und während mehrerer Tage mit Kaliumjodidtabletten versorgt werden können. Den Entscheid über die Einnahme der Tabletten sollte der Alarmausschuss oder dessen Überwachungszentrale treffen. Um die Bevölkerung über den Zweck, die Dosierung sowie mögliche Risiken und Nebenwirkungen der Kaliumjodidtabletten zu informieren, würden entsprechende Merkblätter verteilt. Die Bundesrepublik Deutschland habe in dieser Hinsicht – so hieß es im Konzept – „wichtige Vorarbeit geleistet“, sodass die Schweiz „die in Deutschland erarbeiteten Informationsschriften sicher fast unverändert übernehmen [könnte]“.137
Im Sommer 1981 führte die ASK zu ihrem Konzept bei den verantwortlichen Stellen des Bundes, den betroffenen Kantonen und den Kernkraftwerkbetreibern eine Vernehmlassung durch. Die eingegangenen Stellungnahmen zeigten – so hielt der Auswertungsbericht fest – keine „[p]rinzipielle Opposition gegen die Beschaffung der Jodid-Tabletten […]“. Trotzdem bestanden bei einigen Punkten Differenzen. So gaben die Kernkraftwerkbetreiber zu bedenken, „dass es vernünftiger wäre, im Rahmen der Zivilschutzvorkehrungen die ganze Schweiz mit solchen Tabletten zu versorgen.“138 Tatsächlich spielte zu diesem Zeitpunkt auch der Alarmausschuss mit dem Gedanken, dass Kaliumjodidtabletten eventuell auch bei einem Nuklearwaffeneinsatz verabreicht werden könnten.139 Die Schweizer Armee wiederum legte ab 1983 für jeden Soldaten einen Vorrat von zehn Stück Kaliumjodidtabletten an.140 Die ASK war zwar der Meinung, dass die Idee der Kernkraftwerkbetreiber „einiges für sich“ habe, man aber bedenken müsse, dass in der Zone 1 eine rasche Verfügbarkeit der Tabletten unerlässlich sei und dieser Anspruch den Rahmen des heutigen Zivilschutzkonzeptes sprengen würde.141 Dennoch weisen diese Ideen und Projekte erneut darauf hin, wie stark die Vorbereitung auf einen zivilen und einen militärischen atomaren Notfall zusammen gedacht und miteinander verflochten wurden.
Was die Begrenzung der Jodprophylaxe auf die Zone 1 anbelangte, so forderten die Kantone Bern und Aargau, dass auch die circa 20 Kilometer umfassende Zone 2 der Kernkraftwerke mit Tabletten versorgt oder für diese zumindest eine Reserve angelegt werden solle. Hinsichtlich der geplanten Verteilung der Tabletten sprachen sich die Kantone Solothurn und Bern sowie auch die Eidgenössische Kommission für die Sicherheit von Atomanlagen zudem für eine direkte Abgabe der Tabletten an die Bevölkerung aus.142 Diesen beiden Begehren wurde jedoch vorerst nicht berücksichtigt.143 Ebenfalls kein Gehör fand der von der Gesellschaft der Kernkraftwerkbetreiber und Projektanten geäußerte Vorschlag, die Einnahme der Tabletten erst bei einem Unfallgrenzwert von 150 rem Schilddrüsendosis anzuordnen. Hier sah die ASK vor, beim vom BAG vorgeschlagenen tieferen Grenzwert von 30 rad zu bleiben. Bei schnell ablaufenden Unfällen, bei denen keine Zeit bleiben würde, die Schilddrüsendosen abzuschätzen, hielt sie zudem dafür, „eine einfache Regelung“ zu treffen und die Aufforderung zur Einnahme der Kaliumjodidtabletten an die Auslösung des Strahlenalarms zu koppeln.144
Schließlich gab auch die Dosierung Anlass zu Diskussionen. Die Dosierungsfrage war deshalb nicht einfach zu lösen, weil der Schutzfaktor des Kaliumjodids unter anderem vom Speicherwert der Bevölkerung abhing und dieser wiederum davon, wie hoch der Versorgungsgrad von Jod mittels der Ernährung war. Um Auskunft über den Speicherwert zu erhalten, bedurfte es also Angaben zur Jodversorgung der Schweizer Bevölkerung. Solche Zahlen lagen aber nicht vor, und es war fraglich, ob sich die vorhandenen Zahlen aus anderen Ländern auf die Schweiz übertragen ließen, da die Jodversorgung verschiedener Länder oder Regionen bisweilen stark variierte und mitunter von der Höhe der Kochsalzjodierung abhing.145 Das BAG wandte sich im Frühjahr 1981 deshalb an den Leiter der Medizinischen Klinik des Inselspitals, Professor Hugo Studer, und bat diesen um entsprechende Auskünfte.146 Studer vertrat die Ansicht, „dass eine Dosis von ca. 100 mg anorganischem Jod pro Tag ungefähr maximalen Schutzeffekt geben dürfte.“147 Die von Studer empfohlene Dosis stimmte mit der US-amerikanischen und einer früheren bundesdeutschen Empfehlung überein.148 Im Rahmen der Vernehmlassung wurde zudem übereinstimmend „eine einfache Dosierung von einer Tablette täglich“ befürwortet.149 Das BAG und der Kanton Bern plädierten indessen für die Abgabe von Kaliumjodidtabletten mit einem höheren Gewicht von 130 statt von nur 100 mg. Auf dieses Begehren wollte die ASK jedoch nicht eingehen. Zum einen erachtete auch die Subkommission für medizinische Strahlenschutzfragen eine Dosierung von 100 mg als genügend. Zum anderen – so die ASK – „möchten wir nicht durch zu viele Spezialwünsche den Preis der Tabletten erhöhen. Es gibt gemäss unserem Wissen keine Schweizer Firma, welche solche Tabletten herstellt, und die deutschen Firmen stellen alle Tabletten mit einem Gewicht von 100 mg her.“150 Die Festsetzung der Dosierung basierte folglich nicht nur auf medizinischen, sondern wesentlich auch auf pragmatischen Kriterien. So ging es einmal mehr darum, eine möglichst kostengünstige Lösung zu finden. Zudem sollte die getroffene Lösung für die betroffene Bevölkerung möglichst einfach handhabbar sein.
Bis Mitte der 1980er Jahre wurde ein Vorrat an Kaliumjodidtabletten für die Bevölkerung in der Nähe der Kernkraftwerke beschafft. Obwohl damit neben dem bereits bestehenden Notfallplan für Strahlenunfälle eine zusätzliche medizinische Rettungsmaßnahme für mögliche Strahlenverletzte realisiert werden konnte, war die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen im April 1985 der Meinung, bei der medizinischen Notfallplanung seien „noch weitere Anstrengungen nötig“, da sich die bisherige Notfallplanung – etwa im Rahmen des Aufbaus des raschen Alarmsystems für Kernkraftwerke151 – „mit medizinischen Fragen nur am Rande beschäftigt“ habe.152 Sie schlug deshalb zum einen vor, auf nationaler Ebene durch die Subkommission für medizinische Strahlenschutzfragen der EKS ein Informationsblatt über die ärztlichen Aufgaben bei einem Kernkraftwerkunfall erarbeiten zu lassen. Zum anderen sollte die Eidgenössische Kommission für AC-Schutz um einen Arzt erweitert werden, der die Belange des medizinischen Notfallschutzes auch in dieses Gremium einbringen konnte.153 Der Reaktorunfall von Tschernobyl rund ein Jahr später verlieh diesen Vorschlägen dann die notwendige Dringlichkeit. So erschien 1988 eine von der Subkommission für medizinische Strahlenschutzfragen erarbeitete „Informationsschrift für Ärzte zur Behandlung Strahlenverletzter“.154
Betrachtet man die in den 1970er und frühen 1980er Jahren geplanten und umgesetzten medizinischen Maßnahmen für Strahlen- und Atomunfälle, so fallen insbesondere drei Zusammenhänge auf: Erstens stellten sowohl die Notfallplanung für strahlenverletzte Personen als auch die präventive Abgabe von Kaliumjodidtabletten Reaktionen auf öffentlich-mediale Diskursereignisse dar. Die anhaltende Kritik am Bau von Kernkraftwerken und der Reaktorunfall in Harrisburg verhalfen diesen medizinischen Rettungsmaßnahmen zu einer Relevanz und einer Dringlichkeit, welche auch auf die gouvernementalen Problemdefinitionen zurückwirkten. Dies führte etwa zu einem Umdenken bei der ASK, die ihre kritische Haltung gegenüber medizinischen Notfallmaßnahmen Anfang der 1980er Jahre aufgab. Gleichzeitig wird einmal mehr deutlich, dass Unfälle wie Harrisburg im Hinblick auf die Wahrnehmung der Strahlensicherheit als katalytische Ereignisse fungierten und direkte gouvernementale Interventionen und inhaltliche Neuorientierungen zur Folge hatten.155
Zweitens orientierten sich die schweizerischen Behörden stark am Standard der medizinischen Notfallplanungen in anderen Ländern. So kam es zu einem transnationalen Know-how- und Wissenstransfer, etwa bei der Frage der Dosierung der Kaliumjodidtabletten und dem dazugehörigen Merkblatt, aber auch beim Einrichtungsstandard der geplanten Behandlungsstation für Strahlenverletzte. Gleichzeitig boten die Notfallvorkehrungen anderer Länder auch eine Richtschnur dafür, welche Rettungsmaßnahmen mindestens vorbereitet werden mussten, um nicht aus der internationalen Norm zu fallen. Die Schweiz wollte hier gegenüber den anderen ‚westlichen‘ Industrieländern nicht in Rückstand geraten.
Drittens zeigte sich erneut, dass sich die Präventionsmaßnahmen für den Notfall im nuklearen Alltag nicht trennscharf von denjenigen für einen möglichen Atomkriegsfall unterscheiden ließen. So wurde diskutiert, ob Kaliumjodid im Rahmen des Bevölkerungsschutzes auch bei Nuklearwaffeneinsätzen abgegeben werden könnte. Die Notfallorganisation für Strahlenunfälle wiederum sollte möglichst organische Übergänge zur Alarmorganisation des Alarmausschusses und zur Organisation des Totalen Sanitätsdienstes aufweisen. Gerade dieser enge inhaltliche Zusammenhang mit der totalen Landes- bzw. Gesamtverteidigung, wie er etwa im Memorandum von Oberfeldarzt Reinhold Käser zum Ausdruck kam, verlieh dem Problem der medizinischen Maßnahmen für Strahlen- und Atomunfälle hohe Priorität. Es waren folglich nicht neue medizinische Erkenntnisse über die Strahlenprophylaxe, die dazu führten, dass in der Schweiz der 1970er und frühen 1980er Jahre ein medizinisches Notfalldispositiv formuliert und implementiert wurde. Vielmehr erwiesen sich innenpolitische Auseinandersetzungen, internationale Standards und öffentliche Debatten als zentral. Die getroffenen Vorkehrungen betrafen dabei nicht nur Strahlenunfälle im nuklearen Alltag, sondern auch Rettungsmaßnahmen für den Fall eines Atomkrieges. Für letztere war der bereits erwähnte Totale Sanitätsdienst, welcher den Gegenstand des nächsten Teilkapitels bildet, von besonderer Bedeutung.
7.3 Medizin für Atomkatastrophen. Aufbau des Koordinierten Sanitätsdienstes, 1965–1984
Die Entwicklung der Kampfmittel und ihr voraussichtlicher Einsatz hat es mit sich gebracht, dass die Zivilbevölkerung im Kriegsfall in zunehmendem Masse direkten Waffenwirkungen unterliegt. Diese Entwicklung hält an, und es ist zu befürchten, dass in einem Zukunftskrieg die Zivilbevölkerung erheblich mehr Verluste erleiden muss als die Armee. Für die A-Waffen stellen die Agglomerationen die „lohnendsten“ Ziele dar […].156
Mit diesen Worten beantragte das Eidgenössische Militärdepartement (EMD) beim Bundesrat im Februar 1968 die Schaffung eines Totalen Sanitätsdienstes. Im Totalen Sanitätsdienst sollten alle personellen und materiellen Mittel des militärischen und des zivilen Sanitätswesens derart koordiniert sein, dass – so heißt es im Antrag des EMD weiter – „nicht nur für die Armee, sondern für das ganze Schweizervolk die Ueberlebensaussichten verbessert werden.“ Während nämlich für die Angehörigen der Armee der Armeesanitätsdienst bestehe, der nach einer Mobilmachung „beinahe gleich stark wie die dem zivilen Gesundheitswesen verbleibenden Kräfte und Mittel“ sei, werde der Ausbau des Zivilschutzes dem zivilen Gesundheitswesen zwar „eine Vermehrung der Betten, nicht aber der Aerzte bringen“. In Gesprächen, die der Oberfeldarzt mit kantonalen Sanitätsdirektoren und Zivilschutzleitern geführt habe, sei „das Bedürfnis nach ‚offizielleren‘ Koordinationsmassnahmen deutlich feststellbar“ gewesen. Eine Koordination erweise sich in der Tat als „unentbehrlich und dringlich“, da weder die Kantone und die Gemeinden noch die Zivilspitäler dazu in der Lage seien, eine Gesamtbeurteilung „unter Wahrung der allseitigen Interessen“ vorzunehmen. Im Rahmen des Totalen Sanitätsdienstes gelte es deshalb – wie das EMD zum Schluss betonte –, „eine Lösung anzustreben, die auch in Friedenszeiten für den Fall einer Grosskatastrophe günstige Voraussetzungen für die Hilfeleistung schafft.“157
Der ab Mitte der 1960er Jahre sich vollziehende Aufbau des Totalen Sanitätsdienstes, ab 1973 Koordinierter Sanitätsdienst genannt, steht im Zentrum dieses Teilkapitels. Dabei analysiere ich Zusammenhänge, welche bereits im Antrag des EMD angesprochen wurden: Zunächst handelte es sich beim Totalen bzw. Koordinierten Sanitätsdienst um eine Organisation, die sowohl im Krieg wie im Frieden zum Einsatz kommen sollte. Es zeigt sich im Rettungswesen also erneut die in der Schweiz des Kalten Krieges besonders ausgeprägte Parallelität der Vorbereitungen auf militärische und zivile „Grosskatastrophen“. Zudem verlangte der Totale Sanitätsdienst nach einer Koordination der sanitätsdienstlichen Ressourcen von Bund, Kantonen, Gemeinden und zivilem Sanitätswesen. Der Bund war dabei insbesondere auf die Kooperationsbereitschaft und das Wohlwollen der Kantone angewiesen, denn im Gegensatz zum Strahlenschutz fielen die Belange des Gesundheitswesens im Frieden und im Krieg in den Kompetenzbereich der Kantone.158 Schließlich sah der Totale Sanitätsdienst eine Umverteilung der sanitätsdienstlichen Mittel von der Armee in Richtung Zivilbereich vor. Das Problem, dass es auch einem weiter ausgebauten Zivilschutz an Personal mangeln würde, um die als erforderlich erachteten Spital- und Sanitätseinrichtungen für die Zivilbevölkerung betreiben zu können, war damit indessen noch nicht gelöst. Insgesamt zielte der Totale bzw. Koordinierte Sanitätsdienst darauf ab, das Überleben der Nation zu sichern, wie der vom EMD verwendete Begriff des „Schweizervolkes“ verdeutlicht. Bei den Bemühungen der Kriegs- und Katastrophenmedizin stand also nicht die Rettung einzelner Individuen, sondern das Weiterbestehen des nationalen Kollektivs im Vordergrund. Diese Abwendung von individualmedizinischen Prinzipien gab in den 1980er Jahren Anlass zu scharfer Kritik.
Notfallföderalistisches Sanitätsdispositiv für Krieg und Frieden
Der einleitend erwähnte Antrag des EMD, einen Totalen Sanitätsdienst zu schaffen, erhielt die Unterstützung des Bundesrates. Im April 1968 ernannte der Bundesrat Oberfeldarzt Reinhold Käser zu seinem Beauftragten für die Koordination der Planung und Vorbereitung des Totalen Sanitätsdienstes und der umfassenden AC-Schutzmassnahmen.159 Aus dieser komplizierten Benennung wird ersichtlich, dass die Koordination von Maßnahmen im Sanitätswesen und im Strahlenschutz als miteinander verknüpfte Probleme wahrgenommen wurde. Dies lag hauptsächlich daran, dass der zu schaffende Sanitätsdienst nicht ausschließlich, aber doch wesentlich auf den Fall eines künftigen Atomkrieges ausgerichtet war.
Die Ernennung des Oberfeldarztes zum Beauftragten des Bundesrates lässt sich auf die Ergebnisse der Landesverteidigungsübung des Jahres 1963 zurückführen, die unter anderem einen ungenügenden Schutz der Zivilbevölkerung vor nuklearen und anderen Massenvernichtungswaffen zutage gefördert hatten.160 Daraufhin hatte der Generalstabschef Oberfeldarzt Reinhold Käser damit beauftragt, Studien über eine mögliche Ausgestaltung eines Totalen Sanitätsdienstes und eines umfassenden AC-Schutzes durchzuführen und Vorschläge für die Anpassung des Armeesanitätsdienstes an die Anforderungen eines totalen Sanitätsdienstes zu unterbreiten. Zu diesem Zweck bildete Oberfeldarzt Käser Ende 1965 eine Studiengruppe Totaler Sanitätsdienst, in der verschiedene Stellen des EMD – darunter die Abteilung für Sanität, die Dienststelle des Rotkreuzchefarztes, der Koordinationsausschuss für zivile und militärische Landesverteidigung und die Abteilung für Territorialdienst und Luftschutztruppen – sowie das Eidgenössische Gesundheitsamt, das Bundesamt für Zivilschutz und die Zentralstelle für zivile Kriegsvorbereitung vertreten waren.161 In institutioneller Hinsicht gehörte die Studiengruppe ab 1967 dem Unterausschuss Totaler Sanitätsdienst und umfassende AC-Schutzmaßnahmen des Koordinationsausschusses für zivile und militärische Landesverteidigung an. Der Koordinationsausschuss stellte ein Organ des Bundesrates dar, welches – wie sein Name verdeutlicht – dafür verantwortlich war, Koordinationsprobleme auf dem Gebiet der totalen Landesverteidigung zu lösen.162 Zu diesen Problemen zählte auch der Aufbau eines Totalen Sanitätsdienstes.
Die Ende der 1960er Jahre eingeleitete Neuorganisation der nationalen Verteidigung, anlässlich welcher auf Bundesebene neue Koordinations- und Führungsorgane entstanden, zog auch eine Umstrukturierung hinsichtlich der Vorbereitung des Totalen Sanitätsdienstes nach sich.163 So setzte der Stab für Gesamtverteidigung, eine Nachfolgeorganisation des Koordinationsausschusses für zivile und militärische Landesverteidigung, im Oktober 1973 einen Ausschuss Sanitätsdienst ein, der wiederum unter dem Vorsitz des Oberfeldarztes stand. Wie die Bezeichnung schon vermuten lässt, war dieser Ausschuss nur noch dafür zuständig, ein Konzept für den Totalen Sanitätsdienst – inzwischen Koordinierter Sanitätsdienst genannt – zu erarbeiten. Für die Entwicklung von AC-Schutzmaßnahmen hingegen zeichnete nun der vom Stab für Gesamtverteidigung fast zeitgleich eingesetzte Ausschuss AC-Schutz verantwortlich.164 Ab Herbst 1973 wurden die Koordinationsarbeiten im Bereich des AC-Schutzes und des Sanitätsdienstes also getrennt voneinander weiterbearbeitet. Am 1. September 1976 erließ der Bundesrat eine Verordnung über die Vorbereitung des Koordinierten Sanitätsdienstes und ernannte den Oberfeldarzt zum Beauftragten des Bundesrates für den Koordinierten Sanitätsdienst.165
Es zeigt sich hier, dass die Vorbereitungs- und Planungsarbeiten für einen Sanitätsdienst und für Maßnahmen im Bereich AC-Schutz ursprünglich als zusammenhängende Probleme betrachtet, im Zuge der Reorganisation und Neustrukturierung der nationalen Verteidigung zu Beginn der 1970er Jahre jedoch separiert wurden. Die organisatorische Trennung dieser beiden Aufgabenbereiche darf indessen nicht zu dem Schluss verleiten, Strahlenschutz und Sanitätsdienst würden ab diesem Zeitpunkt keinen inhaltlichen Zusammenhang mehr aufweisen. Die maßgebende Bedrohungsvorstellung, bei welcher der Koordinierte Sanitätsdienst zum Einsatz kommen sollte, stellte nach wie vor eine imaginierte Atomkatastrophe dar. Die Schaffung eines Totalen bzw. Koordinierten Sanitätsdienstes bildete damit eine Präventionsmaßnahme im Hinblick auf einen künftigen Atomkrieg. Von Anfang an war jedoch vorgesehen, den Totalen Sanitätsdienst auch bei zivilen (atomaren) Katastrophen einzusetzen. Diese doppelte Funktion prägte auch die Ausarbeitung des Konzeptes für den Koordinierten Sanitätsdienst. So betonte Oberfeldarzt André Huber, der Nachfolger von Reinhold Käser, Ende 1973 explizit, „dass er den Begriff ‚Katastrophenfall‘ so verstanden wissen will, dass sich eine Katastrophe in Friedens- und/oder Kriegszeiten ereignen kann.“166 Hier zeigt sich somit erneut, dass die Ausrichtung der Gesamtverteidigung auf zivile Notfälle nicht erst ein Phänomen der 1980er, sondern schon der 1970er Jahre darstellt. Der Totale bzw. Koordinierte Sanitätsdienst bildete von Beginn an eine hybride Organisation – ich werde auf diesen Punkt zurückkommen –, die sowohl auf Katastrophen im Krieg als auch im Frieden ausgelegt war.
Im 1973 geschaffenen Ausschuss Sanitätsdienst waren praktisch dieselben Bundesstellen vertreten wie in der ehemaligen Studiengruppe Totaler Sanitätsdienst. Hinzu kamen nun allerdings noch Vertreter der Kantone und privater Organisationen. Zu ersteren gehörten je drei Repräsentanten der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz und der Konferenz der Chefs der kantonalen Zivilschutzämter, zu letzteren zählten solche des Schweizerischen Roten Kreuzes, des Schweizerischen Krankenhausinstituts, der Vereinigung Schweizerischer Krankenhäuser, des Schweizerischen Samariterbundes, der Vereinigung der Kantonsärzte der Schweiz, der Verbindung Schweizer Ärzte und der Schweizerischen Gesellschaft der Offiziere der Sanitätstruppen. Wie vorgesehen erarbeitete der Ausschuss Sanitätsdienst ein Grundkonzept für den Koordinierten Sanitätsdienst, das der Stab für Gesamtverteidigung im Oktober 1974 genehmigte. Dieses Grundkonzept wurde zwischen 1975 und 1977 allen Kantonen unterbreitet, wobei ihm sämtliche Kantone zustimmten. Diese Aussprachen mit den Kantonen führten zur Formulierung eines definitiven Konzeptes, das im Dezember 1980 vorlag.167 Im Februar 1981 nahm der Bundesrat das Konzept des Koordinierten Sanitätsdienstes zur Kenntnis und empfahl es den Kantonen zur Annahme. Alle Kantone erkannten das Konzept in der Folge als Grundlage für ihre Vorbereitungen im Bereich des Koordinierten Sanitätsdienstes an.168 Damit zwischen den zivilen und den militärischen Führungsorganen des Bundes und der Kantone ein Bindeglied bestand, sah das Konzept die Schaffung eines eidgenössischen sanitätsdienstlichen Koordinationsorgans vor, das mit der Verordnung des Bundesrates vom 18. Juni 1984 geschaffen wurde.169 Damit kamen die konzeptionellen, institutionellen und rechtlichen Arbeiten für den Koordinierten Sanitätsdienst gegen Mitte der 1980er Jahre zu einem (vorläufigen) Abschluss.
Für den Totalen bzw. Koordinierten Sanitätsdienst war kennzeichnend, dass er staatliche und private Akteure aller föderalen Ebenen einband. Die Pläne für den Koordinierten Sanitätsdienst nahmen gigantische Ausmaße an. Gemäß dem Konzept aus dem Jahr 1980 sollten dem Koordinierten Sanitätsdienst im Endausbau eine große Anzahl geschützter – das heißt unterirdischer – sanitätsdienstlicher Anlagen zur Verfügung stehen. Geplant waren 1.500 Sanitätsposten, 400 Sanitätshilfsstellen und 30 Notspitäler, welche der Zivilschutz betreuen würde. Des Weiteren waren 150 geschützte Operationsstellen vorgesehen, für deren Betrieb das öffentliche Gesundheitswesen zuständig wäre.170 Hinzu kamen 40 von der Armee unterhaltene Militärspitäler. Diese sanitätsdienstlichen Einrichtungen, die für zwei Prozent der gesamten Bevölkerung geschützte Patientenplätze bereitstellen sollten, verteilten sich über die ganze Schweiz auf etwas mehr als 200 sogenannte sanitätsdienstliche Räume (Abb. 29). Jeder dieser Räume umfasste ein Einzugsgebiet von rund 38.000 Personen, für die sechs bis acht geschützte Arztpraxen als Sanitätsposten, ein bis zwei geschützte Notfallstationen als Sanitätshilfsstellen und ein Basisspital vorgesehen waren. Beim Basisspital konnte es sich um ein Zivilspital mit geschützter Operationsstelle, ein Notspital des Zivilschutzes oder um ein Militärspital handeln. Zu Beginn der 1980er Jahre war von diesen Einrichtungen ungefähr die Hälfte erstellt. Bis zum Vollausbau mussten deshalb auch oberirdische Sanitäts- und Spitaleinrichtungen ins sanitätsdienstliche Dispositiv miteinbezogen werden.171
Ausschnitt aus der Karte der sanitätsdienstlichen Räume, 1985.
Die im Konzept des Koordinierten Sanitätsdienstes geplante Führungsstruktur sah vor, dass die zivilen Behörden, der Zivilschutz und die Armee für die Leitung und den Betrieb ihrer sanitätsdienstlichen Einrichtungen jeweils selbst verantwortlich waren. Um anfallende Koordinationsprobleme – etwa bei der Umverteilung von Patientinnen und Patienten oder der Zuteilung von Behandlungspersonal172 – zu bewältigen, wurden auf der Ebene des Bundes und der Kantone Koordinationsorgane eingesetzt. Das bereits erwähnte, mit der bundesrätlichen Verordnung vom Juni 1984 geschaffene eidgenössische Koordinationsorgan sollte die Verbindung zwischen den Kantonen und der Armee sicherstellen und stand unter der Leitung des Beauftragten des Bundesrates für den Koordinierten Sanitätsdienst, also des Oberfeldarztes. Die Koordinationsorgane auf kantonaler Ebene bestanden aus Vertretern der kantonalen Führungsstäbe und der Territorialkreisstäbe der Armee. Sie hatten die Aufgabe, das kantonale Gesundheitswesen mit den Sanitätsdiensten des Zivilschutzes und der militärischen Einheiten zu koordinieren.173
Die militärischen und zivilen Führungsstrukturen blieben also auf allen Stufen bestehen. Es lässt sich somit nicht von einer Zentralisierung des Koordinierten Sanitätsdienstes sprechen. Vielmehr bildete sich in der Struktur des Koordinierten Sanitätsdienstes – in den Begrifflichkeiten von Stephen Collier und Andrew Lakoff ausgedrückt – erneut ein auf „distributed preparedness“ ausgelegter „emergency federalism“ ab.174 Das heißt, es entstand ein sanitätsdienstliches Notfallmanagement, das zwar zentral koordiniert, gleichzeitig jedoch föderalistisch aufgebaut und sowohl kooperativ als auch autonom einsetzbar sein sollte. Beim Koordinierten Sanitätsdienst handelte es sich somit wiederum um eine komplexe Organisation des Notfallföderalismus im Modus der ‚koordinierten Sicherheit‘.
Das definitive Konzept und die Grundsätze des Koordinierten Sanitätsdienstes wurden von mehreren vom Ausschuss Sanitätsdienst gebildeten Arbeitsgruppen erarbeitet, die sich aus Vertretern der involvierten staatlichen und privaten Institutionen zusammensetzten und sich etwa mit „Rechtsfragen“, „Definitionen“, „Pharmazeutischen Produkten“ und „Normen für den Personalbedarf“ beschäftigten.175 Diese Arbeitsgruppen, die bisweilen noch über Unterarbeitsgruppen verfügten, definierten, normierten, klassifizierten und reglementierten in den ihnen zugewiesenen Aufgabenbereichen sämtliche Gegenstände akribisch und detailliert. So war – um nur ein Beispiel zu nennen – im sogenannten Behelf Basisspital peinlich genau beschrieben, welche Räume, Ausrüstungen und Vorräte für den Betrieb der rund 220 geplanten Basisspitäler unerlässlich seien.176 Dieser Behelf enthielt nicht nur gründliche Angaben über die erforderliche sanitätsdienstliche Grundausstattung und das notwendige Minimum der Spitalhygiene, sondern auch exakte Prozentzahlen zu den Verletzungen des erwarteten Patientenguts sowie Pläne für die genaue Anordnung und Unterteilung der vorgesehenen Räume, die von Ambulatorien und Operationsvorbereitungsräumen über Maschinen- und Ventilationsräume bis hin zu Leichenräumen reichten. Auch die Einrichtung jedes einzelnen dieser geplanten Räume war präzise definiert. Die Küche beispielsweise musste unter anderem mit „2 Dampfkochtopfapparaten à 75 Liter“, „1 Vierplattenherd“ und „2 Doppelspültischen“ ausgerüstet sein.177 Ebenso war auf Dutzenden Seiten exakt aufgelistet, welches Material für den Spitalbetrieb als unerlässlich galt. Diese Aufzählung umfasste nicht nur das gesamte medizinisch, chirurgisch und pflegerisch notwendige Instrumentarium, sondern etwa auch eine ausführliche Liste unentbehrlicher Nahrungsmittel inklusive Kilogrammangaben pro Tag, einen Katalog der benötigten Reinigungs- und Waschmittel sowie Toilettenartikel und eine Nennung der unverzichtbaren Büromaterialien. Zu den erforderlichen Materialvorräten zählten etwa „15 Handlampen mit Nickel-Kadmium Akkumulatoren“ und „15 Notabortausrüstungen“, aber auch „2 Sortimente Geräte für Selbstbefreiung“, „2 Sortimente Dekontaminationsmaterial“ sowie „3 Holzleisten zum Offenhalten des Deckels am Dampfsterilisator C 70/C 74“, deren „Stärke ca 1 cm“ betragen sollte.178 Ebenso enthielt der Behelf Stellenbeschreibungen für sämtliche im Basisspital auszuführenden Tätigkeiten sowie Sollbestandszahlen für das dafür berechnete Personal, das mit insgesamt 272 Personen beziffert wurde.179 Allein für den Betrieb der rund 220 Basisspitäler waren für den Kriegsfall also fast 60.000 Personen eingeplant.
Neben dem Behelf Basisspital, der nicht weniger als 83 Seiten umfasste und deshalb zu einem „Kurzbehelf Basisspital“ komprimiert werden musste, zeugen massenweise Sitzungsprotokolle, zahlreiche Studien, unzählige Bedarfs-, Personal- und andere Listen sowie Dokumentationsmappen, Faltblätter, Broschüren und Karten von einer fortschreitenden Bürokratisierung, welche die Ausrichtung der Militärmedizin des 20. Jahrhunderts prägte. Im modernen und totalen Krieg beschränkte sich die Rolle der Medizin nicht mehr nur auf ärztliche Behandlung und Pflege; vielmehr erforderte eine effiziente Kriegsmedizin auch umfangreiche Planungen und aufwändige Logistiken sowie bürokratische Technologien und administrative Rationalitäten.180
Der umfassende Anspruch und die Akribie, mit welcher der Koordinierte Sanitätsdienst konzipiert und aufgebaut wurde, lassen sich als Strategie zur Eindämmung eines befürchteten Kontrollverlustes deuten. Kontrolle war im sanitätsdienstlichen Dispositiv permanent gefährdet und prekär, und dies insbesondere in dessen Kernbereich, der Kriegschirurgie. In den sanitätsdienstlichen Planungszahlen wurde davon ausgegangen, dass in einem konventionell geführten Krieg an einem Kampftag innerhalb von 24 Stunden landesweit 6.000 Personen aus der Zivilbevölkerung und 9.000 Soldaten verletzt würden und auf medizinische Behandlung angewiesen wären. Von diesen 15.000 Patientinnen und Patienten würden drei Viertel eine Spitalbehandlung benötigen und wiederum 80 Prozent von diesen einen chirurgischen Eingriff. Somit müssten 9.000 Personen pro Tag operiert werden, was gegenüber dem Normalfall eine Verfünffachung bedeutete.181 Unter diesen schwierigen Verhältnissen hatte die Behandlung der Patientinnen und Patienten – so sah es das Konzept des Koordinierten Sanitätsdienstes vor – nach den Grundsätzen der Katastrophen- und Kriegsmedizin zu erfolgen.182 Die Katastrophenmedizin entstand – wie die Historikerinnen Cécile Stephanie Stehrenberger und Svenja Goltermann dargelegt haben – im frühen 20. Jahrhundert im zivilen Kontext der Industrialisierung, um den dort zunehmenden Massenunfällen, verursacht etwa durch Explosionen in Fabriken, Eisenbahntunneln und Minen, zu begegnen. In den 1950er und 1960er Jahren wurde dieser medizinische Ansatz angesichts eines drohenden Nuklearkrieges mit vielen Verletzten sowohl in den USA als auch in Westeuropa wieder aufgenommen und für einen Einsatz im Bereich des Bevölkerungsschutzes weiterentwickelt.183
Die Kriterien der Katastrophen- bzw. Kriegsmedizin waren in der Schweiz im sogenannten Reglement Kriegschirurgie festgelegt.184 Im Behelf Basisspital wurde der Begriff der Kriegschirurgie wie folgt definiert: „Kriegschirurgie ist Friedenschirurgie mit Hindernissen, Chirurgie der Komplikationen und Nichtchirurgen, Chirurgie der Anpassung und des behelfsmässigen Ersatzes des Fehlenden, Chirurgie der durch neuersonnene Kampfmittel bedingten Ueberraschungen.“ Und weiter: „Die Kriegschirurgie wird durch Eigenart der Verletzungen, Massenanfall, Knappheit an Fachpersonal und Mitteln, verzettelte und verzögerte Behandlung charakterisiert. Medizinische Gesichtspunkte haben sich oft den taktisch-militärischen Bedürfnissen unterzuordnen.“185 Kriegschirurgie, mit anderen Worten, war immer von Unordnung und chaotischen Zuständen bedroht.
Der Medizinhistoriker Thomas Schlich hat die Geschichte der modernen Chirurgie als Geschichte der allmählichen Errichtung eines Netzwerkes von Kontrolltechnologien interpretiert. Diese Technologien zielen unter anderem darauf ab, ein streng ritualisiertes Verhalten zu ermöglichen und drohenden Kontrollverlusten zu begegnen.186 Die Festsetzung sämtlicher Aufgaben, Prozesse und Materialien und deren Auflistung, mit welcher für einen künftigen Notfall alle Handgriffe und Vorgehensweisen reglementiert wurden, sollten – so meine These – eine ähnliche Funktion erfüllen: Es ging darum, den Eindruck zu vermitteln, dass Kontrolle selbst im Katastrophenfall noch möglich sei. Denn gerade angesichts der Kontingenz und Unberechenbarkeit der imaginierten Bedrohungen war es essenziell, zumindest eine Illusion von Kontrolle zu erwecken und atomare und andere „Grosskatastrophen“ damit als berechen- und bewältigbar erscheinen zu lassen. Derartige Rationalisierungsversuche finden sich zwar bereits in der Kriegsmedizin der vorangehenden, ‚realen‘ modernen Kriege. Für die schweizerische Katastrophen- bzw. Kriegsmedizin sind sie jedoch – wie auch das Beispiel der Blutspendeorganisation gezeigt hat – im Kalten Krieg vom Ausmaß her neu. Die fehlende Kriegserfahrung führte in der Schweiz dazu, dass erst die Nuklearkriegsbedrohung großangelegte katastrophenmedizinische und kriegschirurgische Planungs- und Steuerungsmaßnahmen in Gang setzte. In der Schweiz fungierte der Kalte Krieg somit als wesentlicher Motor für die Entwicklung eines umfassenden, totalen Sanitätsdispositivs.
(Un-)Freiwillige Einbindung der Nation
Beim Aufbau des Totalen bzw. Koordinierten Sanitätsdienstes stellten sich zwei große, miteinander verknüpfte Probleme: Erstens verfügten im Gesundheitswesen nur die Kantone, nicht aber der Bund über rechtliche Kompetenzen. Deshalb war der Bund zunächst darauf angewiesen, dass ihm die Kantone erlaubten – so der Bundesrat 1968 in einem Schreiben an die Kantonsregierungen –, seine „Koordinationstätigkeit […] auf den Bereich der Kantone auszudehnen […]“.187 Zweitens benötigte der Koordinierte Sanitätsdienst gemäß dem anvisierten Konzept sehr viel Personal. Selbstredend waren in erster Linie die Angehörigen der Sanitätsdienste von Armee und Zivilschutz für den Koordinierten Sanitätsdienst vorgesehen. Um die gewünschten Personalsollbestände zu erfüllen, sollten zudem Freiwillige geworben werden. Schließlich wurden bestimmte Berufsgruppen per Verordnung oder Gesetz zur Mitarbeit im Koordinierten Sanitätsdienst herangezogen. Dazu meinte Generalstabschef Hans Senn im Jahr 1983: „Das weder in der Armee noch im Zivilschutz eingeteilte berufstätige Medizinal- und Pflegepersonal wird durch entsprechende Rechtsgrundlagen zum Dienst in den sanitätsdienstlichen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens verpflichtet.“188 Hinter diesem zunächst unscheinbaren Satz versteckt sich eine Problematik, die bis zum heutigen Tag zu politischen Kontroversen Anlass gibt: die Dienstpflicht für Frauen.189 Mit dem „weder in der Armee noch im Zivilschutz eingeteilten berufstätigen Medizinal- und Pflegepersonal“ waren nämlich vor allem Frauen gemeint, für welche keine Dienstpflicht bestand, die in den 1980er Jahren aber – wie auch heute noch – die überwiegende Mehrzahl der Beschäftigten im Gesundheitswesen sowie insbesondere in den Pflegeberufen bildeten.190 Während sich die in den Medizinal- und Gesundheitsberufen tätigen Männer über die allgemeine Wehrpflicht relativ mühelos in den Armee- bzw. Zivilschutzsanitätsdienst einbinden ließen, war dies bei den Frauen nicht (oder zumindest nicht so einfach) möglich – es sei denn, diese stellten sich freiwillig entweder für eine Mitarbeit im Rotkreuzdienst oder im Zivilschutz zur Verfügung. Der Koordinierte Sanitätsdienst war folglich stark von der freiwilligen Mithilfe der Frauen abhängig. Im Folgenden werde ich zunächst darauf eingehen, wie der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen versuchte, eine – so ein zeitgenössischer Kritiker – „Frauendienstpflicht auf Umwegen“ zu installieren.191 Danach werde ich erläutern, welche Maßnahmen unternommen wurden, um Frauen (und Männer) als Freiwillige für den Koordinierten Sanitätsdienst zu gewinnen.
Auf Bundesebene existierten, wie bereits erwähnt, keine Gesetzesgrundlagen, mit denen im Bereich der Gesamtverteidigung eine Dienstpflicht für Frauen hätte statuiert werden können. So gelangten auch mehrere in den 1980er Jahren durchgeführte Studien übereinstimmend zum Ergebnis, dass eine Mitwirkung von Frauen in der Gesamtverteidigung nur mittels einer Änderung der Bundesverfassung möglich wäre. Zudem hielt es der Bund gegenüber den Kantonen nicht für opportun, selbst über Notrecht eine Lösung zu forcieren.192 Deshalb sah das Konzept des Koordinierten Sanitätsdienstes vor, dass die Kantone entweder auf Gesetzes- oder auf Verordnungsstufe entsprechende rechtliche Regelungen erlassen sollten.193 Zu diesem Zweck enthielt das Konzept des Koordinierten Sanitätsdienstes einen Mustervorschlag für mögliche kantonale Rechtsgrundlagen.194 Ende der 1980er Jahre hatten die meisten Kantone entsprechende Regelungen bereits eingeführt oder standen kurz vor deren Einführung. Mit dieser Lösung befanden sich die Kantone rechtlich gesehen in einer Grauzone. Zwar sahen Juristen des Bundesamtes für Justiz in einem Gutachten aus dem Jahr 1986 unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Frauen spezifischer Berufsgruppen einer Dienstpflicht zu unterstellen, brachten allerdings den Vorbehalt an, diese Rechtsauffassung müsse durch das Bundesgericht abschließend bestätigt werden.195 In einem Präzedenzurteil vom Mai 1989 stützte das Schweizerische Bundesgericht die Sichtweise des Bundesamtes für Justiz und wies in der Urteilsbegründung speziell auf den Umstand hin, dass dem Zivilschutz, dem Rotkreuzdienst und dem militärischen Frauendienst gemäß Sollbeständen noch mehrere zehntausend Frauen fehlen würden.196 Die fragwürdige, über kantonale Gesetzgebungen statuierte Dienstpflicht für weibliches Medizinalpersonal im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes war laut Bundesgericht somit verfassungskonform und wurde von diesem mit Verweis auf die Erfordernisse der Gesamtverteidigung gestützt.
Um für den Koordinierten Sanitätsdienst einerseits Akzeptanz und Unterstützung zu gewinnen sowie andererseits Frauen und weitere Personen, etwa pensioniertes Medizinal- und Pflegepersonal, für diesen anzuwerben, wurden seitens der Verantwortlichen vielfältige Informations-, Ausbildungs- und Werbemaßnahmen ergriffen. Zu Beginn leistete insbesondere Oberfeldarzt Reinhold Käser Öffentlichkeitsarbeit für den zu schaffenden Totalen Sanitätsdienst. So hielt er regelmäßig Vorträge – etwa vor Zivilschutzverbänden und Offiziersgesellschaften, aber auch an Tagungen und Fortbildungskursen –, in welchen er die Notwendigkeit und Dringlichkeit eines Totalen Sanitätsdienstes hervorhob. Ebenso verfasste er eine Vielzahl von Artikeln für militärische und andere Zeitschriften.197 Mit der Bildung des Ausschusses Sanitätsdienst durch den Stab für Gesamtverteidigung im Herbst 1973 ging eine Professionalisierung der Public Relations für den Koordinierten Sanitätsdienst einher. So wurden nun etwa Standardreferate verfasst,198 insbesondere aber ein spezifisches Informationskonzept erstellt. Mittels dieses Informationskonzeptes sollte zwischen den im Koordinierten Sanitätsdienst vereinigten Partnern ein – wie es in einem internen Papier hieß – „gemeinsames Denken, eine Unité de doctrine“ geschaffen werden. Dies schien deshalb nötig, weil angenommen wurde, dass die involvierten militärischen, zivilen und privaten Institutionen „vermutlich über einen KSD [Koordinierten Sanitätsdienst] verschiedene Meinungen [haben]“.199 Insgesamt zielte das Informationskonzept darauf ab, für den Koordinierten Sanitätsdienst Imagewerbung zu machen und ein Gemeinschaftsgefühl zu wecken. Durch „entsprechende Information im eigenen Bereich“ sollte auch jedes Mitglied des Ausschusses Sanitätsdienst selbst dazu beitragen, dass – so das Informationskonzept weiter – „der ‚Good Will‘ für den KSD [Koordinierten Sanitätsdienst] erweitert“ werde.200
Was die Ausbildung anbelangte, so wurde im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes mit verschiedenen staatlichen und privaten Institutionen zusammengearbeitet, namentlich mit dem leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen, den medizinischen Fakultäten sowie den für die Ausbildung des Pflegepersonals, des medizinisch-therapeutischen und des medizinisch-technischen Personals zuständigen kantonalen und privaten Stellen.201 Die Kooperation mit der universitären Medizin ging auf eine Initiative von Oberfeldarzt Reinhold Käser zurück. Dieser setzte sich bei den medizinischen Fakultäten dafür ein, dass die Katastrophenmedizin als obligatorisches Unterrichtsfach in das Medizinstudium integriert wurde, „in der Meinung, dass nicht nur die angehenden Militärärzte, sondern alle Aerzte im totalen Kriege diese Kenntnisse erwerben müssen.“202 Nachdem sich sämtliche medizinische Fakultäten zustimmend geäußert hatten, wurden unter dem Vorsitz von Oberfeldarzt Käser Lernziele erarbeitet. Daraufhin fand an der Universität Zürich im Wintersemester 1972/1973 ein erster Kurs in Katastrophenmedizin statt, weitere Kurse in Basel, Genf, Lausanne und Bern folgten.203 Auch das angehende Pflegepersonal wurde während der Ausbildung katastrophen- und kriegsmedizinisch geschult. So hatten die Schülerinnen in Krankenpflegeschulen des Schweizerischen Roten Kreuzes in den Grundausbildungslehrgängen Unterricht über „Krankenpflege im Katastrophenfall“.204 Auch Kurse des Schweizerischen Roten Kreuzes, die sich an Laien richteten, etwa der Kurs „Krankenpflege zu Hause“ und der „Grundpflegekurs für nichtberufliches Hilfspersonal“, dienten mitunter der Ausbildung zum Dienst im Koordinierten Sanitätsdienst.205 Die in diesen Kursen vollzogene Verknüpfung von Ausbildung und Öffentlichkeitsarbeit für den Koordinierten Sanitätsdienst war gewollt. Dessen Konzept sah nämlich vor, dass die daran beteiligten staatlichen und privaten Institutionen, unterstützt von den Berufsverbänden und Ausbildungsstätten, „durch Informations- und Werbemittel eine breitere Öffentlichkeit für den Dienst an der Allgemeinheit im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes an[sprechen].“206
Die Ausbildung für den Koordinierten Sanitätsdienst und die Werbung von Freiwilligen gingen also Hand in Hand. Sowohl die Kurse als auch die Werbung waren dabei hauptsächlich auf die Rekrutierung von Frauen ausgerichtet. So hielt Oberfeldarzt André Huber in einem Referat vor Mitgliedern des Schweizerischen Zivilschutzverbandes und der Schweizerischen Offiziersgesellschaft zu Beginn des Jahres 1979 in Schaffhausen fest, die „Personalreserve“ für den Koordinierten Sanitätsdienst liege „bei unseren Mitbürgerinnen, bei unseren Frauen“, wobei er die Anwesenden dazu aufrief: „[W]erben Sie überall dort, wo Sie Einfluss haben, bei unseren Frauen für einen Dienst an der Allgemeinheit.“207 Diese Bitte von Oberfeldarzt Huber ging einher mit den zum gleichen Zeitpunkt durchgeführten Werbeaktionen „Die Frau im Dienst der Allgemeinheit“.208 Im Koordinierten Sanitätsdienst sollten die Schweizer Frauen folglich ihren patriotischen Dienst an der Nation leisten. Dabei hatten sie allerdings ihren angestammten Platz gemäß den traditionellen Geschlechterrollen einzunehmen und waren in erster Linie für weiblich konnotierte Pflege- und Hilfsarbeiten vorgesehen. Demgegenüber waren sie in Führungs- oder Beratungspositionen der Gesamtverteidigung nach wie vor praktisch inexistent. So befanden sich beispielsweise unter den Experten aus der Zivilbevölkerung an den Landesverteidigungsübungen nur ganz wenige Frauen.209
All diese Informations-, Ausbildungs- und Werbemaßnahmen waren jedoch nur mäßig erfolgreich. In den 1980er Jahren wies der Koordinierte Sanitätsdienst gemäß Konzept – wie Generalstabschef Hans Senn im Jahr 1983 beklagte – noch einen Fehlbestand von 75.000 freiwilligen Frauen auf.210 Dies lag zum einen daran, dass sich die Erfassung und Registrierung von Personen, die aufgrund der kantonalen Rechtsgrundlagen (unfreiwillig) zum Dienst verpflichtet werden konnten, als schwierig und problematisch erwiesen. Grundsätzlich hätten die Chefs der rund 200 über die ganze Schweiz verteilten sanitätsdienstlichen Räume in Zusammenarbeit mit den Ortschefs des Zivilschutzes Listen anfertigen müssen, in denen das nicht mehr berufstätige oder das nicht öffentlich angestellte Medizinal- und Pflegepersonal sowie auch das sanitätsdienstliche Laienpersonal, das hätte rekrutiert werden können, erfasst worden wäre.211 Einer solchen Erfassung und Registrierung standen indessen, da eindeutige Rechtsgrundlagen fehlten, rechtliche Bedenken entgegen, sodass diese Aufgabe wenig systematisch angegangen wurde.212 Ein weiterer Grund dafür, wieso sich trotz aller Werbeanstrengungen nicht mehr Frauen als Freiwillige gewinnen ließen, ist zum anderen in einer sich in den 1980er Jahren verstärkenden Armee- und Zivilschutzkritik zu suchen. Diese machte auch vor dem Koordinierten Sanitätsdienst nicht halt, wie der nächste Abschnitt zeigt.
Kritik an der Katastrophenmedizin
Ende der 1970er Jahre kam es zu einer erneuten Verhärtung in den Ost-West-Beziehungen, die 1983 in der Stationierung von Marschflugkörpern und Mittelstreckenraketen in der Bundesrepublik Deutschland, in Italien und in Großbritannien kulminierte. Als Reaktion auf diese geopolitischen Spannungen entstand zu Beginn der 1980er Jahre auf beiden Seiten des ‚Eisernen Vorhangs‘ eine neue Friedensbewegung. Auch in der Schweiz demonstrierten in den Jahren zwischen 1981 und 1983 mehrmals Zehntausende Menschen gegen den Atomkrieg und für den Frieden. Parallel zu diesen weltweiten zivilgesellschaftlichen Forderungen nach nuklearer Abrüstung setzte in der Schweiz eine zunehmende Kritik an Armee und Zivilschutz ein. Letztere richtete sich in erster Linie gegen die optimistische Annahme der Gesamtverteidiger, ein Nuklearkrieg sei überlebbar, man müsse dafür nur die richtigen Schutzmaßnahmen treffen. Daneben fanden in den 1980er Jahren mehrere eidgenössische Abstimmungen über Volksinitiativen statt, die eine armeekritische Stoßrichtung hatten. So wollte die Zivildienstinitiative den Wehrpflichtigen 1984 die Wahl zwischen Militär- und Zivildienst lassen, die sogenannte „Rothenthurm-Initiative“ 1987 den Bau eines Waffenplatzes verhindern und die Armeeabschaffungsinitiative 1989 – wie der Name schon sagt – die Armee ganz abschaffen.213
Vor dem Hintergrund dieser grundsätzlichen gesellschaftlichen Kontroversen über Sinn und Unsinn von Armee und Zivilschutz setzte auch eine Kritik ein, die sich spezifisch gegen den Koordinierten Sanitätsdienst richtete. So organisierten Medizinstudierende Vorlesungsboykotte und Gegenveranstaltungen, um gegen die Ausbildung in Katastrophenmedizin zu protestieren. Zudem kam es zu einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen ein Zivilschutzgesetz, mit welchem das Medizinal- und Pflegepersonal für den Koordinierten Sanitätsdienst zwangsverpflichtet wurde. Des Weiteren reichten Gruppierungen aus dem Gesundheitswesen Petitionen ein, die sich gegen die Einbindung des Gesundheitswesens in die Gesamtverteidigung richteten.214
Kritik an der Katastrophenmedizin kam indessen nicht nur von zivilgesellschaftlicher, sondern auch von wissenschaftlicher Seite. In der Schweiz warnte die 1981 gegründete schweizerische Sektion der Ärzte für Soziale Verantwortung besonders öffentlichkeitswirksam vor den desaströsen Folgen eines Nuklearkrieges.215 Die Ärzte für Soziale Verantwortung waren den Verantwortlichen des Koordinierten Sanitätsdienstes und insbesondere Oberfeldarzt André Huber ein Dorn im Auge. Dies verdeutlicht ein Sitzungsprotokoll des Ausschusses Sanitätsdienst vom November 1983, in welchem sich nachlesen lässt, dass Oberfeldarzt Huber gezielt Militärärzte an eine Versammlung der Ärzte für Soziale Verantwortung entsandte:
Der Vorsitzende [Der Oberfeldarzt] hat an diese Sitzung einige Aerzte delegiert, welche die Ansichten dieser Vereinigung bekämpfen sollten. […] Diese Vereinigung verlangt im Prinzip die Abschaffung des Zivilschutzes, des Koordinierten Sanitätsdienstes und der Gesamtverteidigung. Dies wäre nach Ansicht des Vorsitzenden die Zerstörung des Staates. Der Vorsitzende hat zum Ziel, seine Ausführungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu wiederholen. Er will dadurch den Leuten Vertrauen geben und damit sagen, dass wir auch bei einem Atomkrieg eine Ueberlebenschance haben.216
Oberfeldarzt Huber deutete Kritik am Koordinierten Sanitätsdienst folglich als Defätismus und Subversion, und beides galt es mit aller Macht zu bekämpfen. Mit einer bemerkenswerten Hartnäckigkeit hielten die Verantwortlichen des Koordinierten Sanitätsdienstes somit sowohl an den perpetuierten Feindbildern als auch an den zivilschützerischen Machbarkeitsillusionen des Kalten Krieges fest. Diese Irritationsresistenz der Gesamtverteidiger ließ erst gegen Ende der 1980er Jahre langsam nach, als die im Auftrag der Zentralstelle für Gesamtverteidigung erstellte Studie Weiterleben, in welcher die Auswirkungen eines Atomkrieges auf die Schweiz untersucht wurden, nicht nur die Annahmen der schweizerischen Ärzte für Soziale Verantwortung bestätigte, sondern auch mit den Ergebnissen internationaler Studien übereinstimmte, die eindringlich vor den desaströsen Folgen eines Nuklearkrieges warnten.217
Eine andere wesentliche Kritik am Koordinierten Sanitätsdienst betraf weniger dessen optimistische Annahmen als vielmehr die Orientierung an den Kriterien der Katastrophen- und Kriegsmedizin, welche sowohl bei der medizinischen Behandlung als auch bei der Pflege angewandt werden sollten. Im Behelf Basisspital hieß es bezüglich der ärztlichen Hilfe, deren Hauptaufgabe sei „nicht die spektakuläre therapeutische Einzelleistung, sondern die Lebenserhaltung und Heilung möglichst vieler Patienten.“ Ähnliches galt für die Pflege: „Im Gegensatz zur Pflege in Friedenszeiten steht bei der Katastrophen- und Kriegspflege nicht mehr die Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse jedes einzelnen, sondern die Lebenserhaltung und Heilung möglichst vieler Patienten im Mittelpunkt.“218 In der katastrophen- bzw. kriegsmedizinischen Behandlung fand also – wie Katastrophenmediziner selbst festhielten – „eine radikale Umstellung von der zivilen Individualmedizin auf massenmedizinische Versorgung“ statt.219
Das Reglement Kriegschirurgie, gemäß welchem die medizinischen Behandlungen erfolgen sollten, führte noch etwas expliziter aus, was diese Umstellung bedeutete. Deren Kern bildete die seit dem Ersten Weltkrieg praktizierte Triage, also die Sortierung der Verwundeten. Wesentlich war dafür unter anderem die Beurteilung der Patienten und Patientinnen nach der Dringlichkeit ihrer Verletzungen. Unterschieden wurden dabei drei Kategorien: Die „Leichtverletzten“, die nach Möglichkeit ambulant zu behandeln waren, die „chirurgisch zu behandelnden Verletzten“, die je nach Verletzungsgrad entweder sofort behandelt, abtransportiert oder erst später betreut werden mussten, und die „Hoffnungslosen“, die „gesondert gelagert und bestmöglich betreut“ werden sollten.220 Bei einem sogenannten „Massenanfall“, etwa nach einem Atomwaffeneinsatz oder einem Flächenbombardement, müssten – so bestimmte das Reglement Kriegschirurgie – „die Triage-Entscheide realistisch den Bedürfnissen und Möglichkeiten angepasst werden. Nur durch Beschränkung der Erstbehandlung auf das Wesentliche und die Behandlung der Verletzten mit guter Überlebenschance wird die Hauptaufgabe, die Erhaltung möglichst vieler Leben, noch durchzuführen sein.“221 Auch mit dem Konzept des Koordinierten Sanitätsdienstes wurde das Ziel verfolgt, „durch Einsatz aller sanitätsdienstlichen Mittel möglichst vielen Patienten Ueberlebenschancen bieten zu können.“222 Die Triage stellte demnach – das war auch Katastrophenmedizinern klar – „die genaue Umkehr der normalen ärztlichen Gewohnheiten dar und muss das Gesetz, zuerst für den Schwerstverletzten zu sorgen, bewusst verletzen.“223 Genau aus diesem Grund, das heißt der verlangten Aufgabe der berufsethisch verankerten ärztlichen Prioritäten, kritisierten insbesondere Ärztinnen und Ärzte sowie auch Pflegende die Katastrophenmedizin bisweilen scharf. Befürworterinnen und Befürworter der Katastrophenmedizin taten derartige Einwände wiederum als Verteidigungsmüdigkeit ab. So sah sich etwa Hans-Rudolf Renfer, Militärarzt und Mitglied der Eidgenössischen Kommission für Strahlenschutz, im September 1982 in einem Artikel in der Neuen Zürcher Zeitung dazu veranlasst, „[g]egen den Defaitismus in der Katastrophenmedizin“ anzuschreiben und „eine angebliche Unvereinbarkeit der hippokratischen Thesen mit den Maximen der Katastrophenmedizin im Falle von A-Waffen-Einsatz“ vehement zurückzuweisen.224
In besonders luzider Weise hat Wolfgang Lauterburg, Arzt und Vorstandsmitglied der Ärzte für soziale Verantwortung Schweiz, in einem zivilschutzkritischen Buch mit dem Titel „Schutzraum Schweiz“ die Katastrophenmedizin – und damit den Koordinierten Sanitätsdienst – bereits Ende der 1980er Jahre einer grundlegenden Kritik unterzogen. Lauterburg kritisierte, dass diese konstitutiv in die Logik der Kriegsaufrüstung eingebunden sei und mit einer undifferenzierten und unverantwortlichen Gleichsetzung von ziviler Notfall- und Kriegsmedizin einhergehe. Lauterburg kam deshalb zu dem Schluss, dass die Katastrophenmedizin bzw. der Koordinierte Sanitätsdienst zu einer „Militarisierung unseres Gesundheitswesens“ führen.225 Aus geschichtswissenschaftlicher Perspektive hat der Historiker Jakob Tanner die wachsende Zahl der Zivilschutz- und Armeegegner der 1980er Jahre – zu denen auch Lauterburg gehörte – ebenfalls als Ausdruck eines „Unbehagen[s]“ gegen „die Militärzentrierung des schweizerischen Staatsverständnisses […] und die materielle Aufrüstung“ interpretiert.226 Diese Deutungen haben einiges für sich. Ich möchte hier indessen nicht am Konzept der Militarisierung festhalten, sondern vielmehr erneut die für die Schweiz des Kalten Krieges konstitutive Verflechtung von zivilen und militärischen Aufgaben und Strukturen betonen.
Der Koordinierte Sanitätsdienst bildete eine typische Organisation der schweizerischen Gesamtverteidigung, für die kennzeichnend war, dass weder das Militärische noch das Zivile allein die Kontrolle ausübte, da militärische und zivile Führungs- und Aufgabenstrukturen im Wesentlichen beibehalten wurden. Gerade weil – so meine These – es sich bei den Gesamtverteidigungsorganisationen um Hybride handelte, die sich nicht durch eine einfache Militarisierung des Zivilen (und umgekehrt auch nicht durch eine Zivilisierung des Militärischen), sondern vielmehr durch eine tendenzielle Ununterscheidbarkeit zwischen zivilem und militärischem Auftrag und Aufbau auszeichneten, war es der Gesamtverteidigung möglich, in sämtliche Bereiche der Gesellschaft einzudringen. Deren Organisationen – so auch der Koordinierte Sanitätsdienst – sollten dabei durch eine Koordination aller Kräfte im Modus der ‚koordinierten Sicherheit‘ funktionieren, sodass alle Beteiligten ihre Kompetenzen gemäß den ideologischen Vorgaben des Gesamtverteidigungskonzeptes einbringen konnten. Derart ließen sich ganz unterschiedliche gesellschaftliche Kräfte – im Falle des Koordinierten Sanitätsdienstes etwa die medizinischen Fakultäten, der Schweizerische Samariterbund und private Krankenhäuser – in die Gesamtverteidigung einbinden und für das gemeinsame Ziel, die Nation zu verteidigen und deren Weiterbestehen zu sichern, mobilisieren.
7.4 Fazit
Die Herstellung von Strahlensicherheit bedurfte – gewissermaßen als letztes Mittel – auch medizinischer Notfall- und Rettungsdispositive. Die getroffenen notfallmedizinischen und sanitätsdienstlichen Präventionsmaßnahmen waren dabei sowohl auf eine große Nuklearkatastrophe – einen Atomkrieg oder einen Reaktorunfall – als auch auf kleinere Strahlenunfälle im nuklearen Alltag ausgerichtet. Befeuert durch die Anti-Atomkraft-Debatte und später den Reaktorunfall von Harrisburg sowie zusätzlich vorangetrieben durch den Transfer von Wissen und Know-how, Standards und Normen aus dem Ausland, erlangte die medizinische Notfallplanung für mögliche Strahlenverletzte in den 1970er Jahren eine neue Dringlichkeit. Dies führte nicht nur zu Vorkehrungen wie der Einrichtung einer Behandlungsstation für Strahlenpatientinnen und -patienten und der Beschaffung von Kaliumjodidtabletten für die Bevölkerung in der Nähe von Kernkraftwerken. Vielmehr dehnten sich in den 1970er Jahren auch die Maßnahmen und Organisationen der Gesamtverteidigung auf zivile (atomare) Notfälle aus. Dabei zeigte sich sowohl beim Aufbau des Koordinierten Sanitätsdienstes als auch beim Ausbau des schweizerischen Blutspendedienstes, der bereits in den 1950er Jahren einsetzte, die für Sicherheitsdispositive charakteristische Expansionsdynamik. Diese Ausweitung hatte zur Folge, dass beide Organisationen permanente Lücken hinsichtlich ihres Vorbereitungsstandes konstatierten, da die realisierte Umsetzung den ambitionierten Plänen konstitutiv hinterherhinkte.
Die dominante Ideologie und Logik dieser totalen Landes- bzw. Gesamtverteidigungsorganisationen zielten darauf ab, das Überleben der Nation – oder genauer: des „Schweizervolkes“ – zu sichern. Die vorgesehenen notfallmedizinischen und sanitätsdienstlichen Maßnahmen orientierten sich dabei wesentlich an den Kriterien der Katastrophen- und Kriegsmedizin, die – in ethisch fragwürdiger Weise – individualmedizinische Prinzipien außer Kraft setzten. Damit wird erneut deutlich, dass die gegen Atom- und Strahlengefahren errichteten Präventionsregime während des Kalten Krieges primär auf ein (imaginäres) Kollektiv fokussierten.227
Die Sicherung des Fortbestehens der Nation verlangte deren Mobilisierung. Auf einer individuellen Ebene richtete sich der Aufruf zum Dienst an der Nation in erster Linie an Frauen. So sollten diese als grundsätzlich nicht wehrpflichtige Personen im Koordinierten Sanitätsdienst freiwillig Pflege- und Hilfsarbeiten übernehmen. Da diese freiwillige Mobilisierung der Bürgerinnen nicht zu den als notwendig erachteten Rekrutierungszahlen führte, wurden Frauen schließlich über kantonale Gesetzgebungen zum Dienst im Katastrophenfall verpflichtet. Auf institutioneller Ebene richtete sich die Mobilisierung neben den Kantonen und Gemeinden hauptsächlich auf die Zusammenarbeit mit privaten Akteuren des nationalen Gesundheitswesens. Bei der Blutspendeorganisation betraf diese Kooperation vor allem das Schweizerische Rote Kreuz, im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes aber beispielsweise auch den Schweizerischen Samariterbund, die Verbindung der Schweizer Ärzte und die Vereinigung Schweizerischer Krankenhäuser. Das im Hinblick auf eine atomare Großkatastrophe als konstitutiv betrachtete Zusammenwirken einer Vielzahl von militärischen und zivilen, staatlichen und privaten, kommunalen, kantonalen und eidgenössischen medizinischen Rettungsdiensten und Einrichtungen machte insbesondere den Koordinierten Sanitätsdienst zu einer notfallföderalistischen Organisation, welche in charakteristischer Weise dem Prinzip der ‚koordinierten Sicherheit‘ verpflichtet war.
Die medizinischen Rettungsdispositive, welche die schweizerische Gesamtverteidigung während des Kalten Krieges hervorbrachte, wurden sowohl in der historischen Forschung als auch in der zivilgesellschaftlichen Kritik bislang meistens mit dem Begriff der Militarisierung kritisiert. Ich habe hier eine andere Interpretation vorgeschlagen. Der Koordinierte Sanitätsdienst, aber auch der Blutspendedienst fungierten als hybride Organisationen – und zwar in verschiedenerlei Hinsicht: So verwischten in ihnen die Grenzen zwischen Frieden und Krieg, Zivilem und Militärischem, Normalfall und Notfall. Ebenso sollte das Notfalldispositiv für Strahlenunfälle im nuklearen Alltag, falls notwendig, in organischen Übergängen fließend in das Rettungsdispositiv für den Krisen- und Kriegsfall übergehen. In diesem Sinne zielten die Gesamtverteidigungsorganisationen sogar noch stärker auf eine Durchdringung der Gesellschaft ab, als es die Militarisierungsthese vermuten lässt: In ihrer Hybridität spiegelte sich die „totale Politik“ des schweizerischen Kalten Krieges wider.
Dieses Teilkapitel basiert in wesentlicher Hinsicht auf: Germann/Marti 2013. Zur SKA vgl. Kapitel 2.1.
CH-BAR#E7170B#1968/105#57*, Protokoll der Sitzung einer Gruppe der SKA, 31.1.1948.
Vgl. ebd.
Ebd.
Vgl. CH-BAR#E27#1000/721#19833*, Handschriftliche Notiz von Gubler an den Herrn Dep. Chef, 1.12.1947.
Zur frühen Entwicklung der Bluttransfusionsmedizin: Spörri 2013, S. 199–260; Wiebecke/Fischer/Keil/Leibling/Reissigl/Stangel 2004; Schneider 1997; Schlich 1994; Diamond 1980.
Vgl. Schneider 2003, S. 207–216.
Vgl. Wiebecke/Fischer/Keil/Leibling/Reissigl/Stangel 2004, S. 26.
Zu den Anfängen des Blutspendedienstes in der Schweiz: Germann 2015; Frey-Wettstein 2004; von Albertini/Hässig 1960; Hässig/Imfeld/Sager 1953.
Zur wissenschaftlichen Auswertung der im Rahmen des Blutspendedienstes gesammelten Blutdaten grundlegend: Germann 2016, S. 309–409; Germann 2015.
Vgl. CH-BAR#E27#1000/721#19833*, Vereinbarung zwischen dem eidg. Militärdepartement und dem Schweizerischen Roten Kreuz, 25.9.1947.
Vgl. CH-BAR#E27#1000/721#19834*, Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Schweizerischen Bundesrates, 29.12.1948. Zum Zentrallaboratorium auch: Frey-Wettstein 2004, S. 87.
CH-BAR#E27#1000/721#19833*, Schreiben des EMD an Oberfeldarzt Meuli, 1.12.1947. Vgl. auch ebd., Schreiben von Oberfeldarzt Meuli an das EMD, 19.11.1947.
Vgl. ebd.
Ebd., Protokoll-Auszüge 1947–1950: Direktion SRK, 8.5.1947.
Vgl. Germann 2015.
Vgl. CH-BAR#E27#1000/721#19713*, Schreiben von Oberstbrigadier Meuli an das EMD, ohne Datum.
Vgl. von Albertini/Hässig 1960, S. 2.
Vgl. CH-BAR#E27#1000/721#19836*, Protokoll 2/1949 der Sitzung der Direktion des Blutspendedienstes des Schweiz. Roten Kreuzes, 20.12.1949, und Protokoll 8/1950 der Sitzung der Direktion des Blutspendedienstes des Schweiz. Roten Kreuzes, 31.8.1950.
Vgl. CH-BAR#E27#1000/721#19833*, Schreiben von Oberfeldarzt Meuli an das EMD, 19.11.1947; CH-BAR#E7170B#1968/105#57*, Protokoll der Sitzung einer Gruppe der SKA, 31.1.1948; CH-BAR#E27#1000/721#19836*, Protokoll 5/1950 der Sitzung der Direktion des Blutspendedienstes des Schweiz. Roten Kreuzes, 25.5.1950.
CH-BAR#E27#1000/721#19836*, Protokoll 6/1950 der Sitzung der Direktion des Blutspendedienstes des Schweiz. Roten Kreuzes, 29.6.1950.
Vgl. CH-BAR#E27#1000/721#19837*, Protokoll über die Konferenz betr. Blutspendedienst, 19.4.1950.
CH-BAR#E27#1000/721#19713*, Schreiben von Oberstbrigadier Meuli an das EMD, ohne Datum.
Ebd.
Vgl. ebd.
Vgl. ebd., Schreiben von Oberstbrigadier Meuli an das EMD, 21.9.1951.
Vgl. dazu auch Kapitel 2.1 und 3.1.
CH-BAR#E27#1000/721#19837*, Protokoll über die Konferenz betr. Blutspendedienst, 19.4.1950. Es gab indessen auch Stimmen, die angesichts der Dringlichkeit zunächst Trockenplasma aus dem Ausland einkaufen wollten.
CH-BAR#E27#1000/721#19713*, Schreiben des Oberfeldarztes an das EMD, 14.6.1952.
Vgl. ebd., Schreiben von Oberstbrigadier Meuli an das EMD, 21.9.1951.
Vgl. ebd., Schreiben von Oberfeldarzt Meuli an das EMD, 30.11.1951.
Ebd., Schreiben des EMD an den Oberfeldarzt, 12.6.1952. Vgl. auch ebd., Schreiben des EMD an den Oberfeldarzt, 27.12.1951.
Vgl. ebd., drei Schreiben des Oberfeldarztes an das EMD, 18.2.1952, 31.3.1952 und 26.4.1952.
Ebd., Schreiben des Oberfeldarztes an das EMD, 18.2.1952.
Ebd., Schreiben des EMD an den Oberfeldarzt, 12.6.1952.
Vgl. ebd., Schreiben von Oberfeldarzt Meuli an den Unterstabschef Rückwärtiges, 26.11.1952.
Vgl. Tanner 2015, S. 321 f.
Vgl. Tanner 1997, S. 327 f. Vgl. dazu auch Kapitel 5.1.
Vgl. Imhof 2010, S. 96 f.; Imhof 1996a, S. 194–196 und S. 226 f.
Vgl. CH-BAR#E27#1000/721#19713*, Schreiben des Generalstabschefs an verschiedene Abteilungen, 6.9.1951. Vgl. auch CH-BAR#E27#1000/721#19837*, Protokoll über die Konferenz betr. Blutspendedienst, 19.4.1950.
Siehe dazu auch den entsprechenden Vorschlag von Nationalrat Bucher anlässlich einer im April 1950 durchgeführten Konferenz betreffend Blutspendedienst. Vgl. CH-BAR#E27#1000/721#19837*, Protokoll über die Konferenz betr. Blutspendedienst, 19.4.1950.
Vgl. CH-BAR#E27#1000/721#19833*, Protokoll-Auszüge 1947–1950: Zentralkomitee-Sitzung, 20.4.1947. Da die Hauptaufgabe des Zentrallaboratoriums in der Anlegung einer Reserve für die Armee für den Kriegsfall bestand, wurde diese Idee nicht weiterverfolgt.
Zum Réduit u. a.: Fuhrer/Ramel 2007; Sarasin/Wecker 1998.
Die Sanitätsabteilung beabsichtigte, zunächst lediglich eine Anlage in Betrieb zu nehmen und die andere nur betriebsbereit zu machen.
CH-BAR#E27#1000/721#19713*, Schreiben von Oberstbrigadier Meuli an das EMD, ohne Datum. Vgl. auch ebd., Schreiben von Oberstbrigadier Meuli an das EMD, 21.9.1951.
Vgl. CH-BAR#E27#1000/721#19840*, Schreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes an die Abteilung für Sanität, 15.6.1956.
Vgl. CH-BAR#E27#1000/721#19837*, Postulat Bucher, Blutspendedienst, 25.9.1950.
Vgl. ebd., Schreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes an Bundesrat Etter, 1.12.1949.
Vgl. ebd., Protokoll über die Konferenz betr. Blutspendedienst, 19.4.1950.
Ebd.
Vgl. CH-BAR#E27#1000/721#19835*, Schreiben von Oberst Kessi an die Abteilung für Genie und Festungswesen, 16.10.1951. Vgl. auch Schweizer Armee 1951.
Zum Koordinierten Sanitätsdienst vgl. Kapitel 7.3.
Vgl. CH-BAR#E5540F#1989/97#11*, Entwurf des Beauftragten des Bundesrates für den Koordinierten Sanitätsdienst betreffend den Koordinierten Blutspendedienst, Oktober 1982.
CH-BAR#E27#1000/721#19837*, Postulat Bucher, Blutspendedienst, 25.9.1950.
Vgl. ebd.
Vgl. dazu und zum Folgenden auch Germann 2015, S. 297; Germann/Marti 2013.
Vgl. von Albertini/Hässig 1960, S. 4.
Hässig/Imfeld/Sager 1953, S. 29, Hervorh. i. Orig.
Vgl. CH-BAR#J2.15-01#2010/1#249*, Entwurf Bundesamt für Sanität, 4.11.1980.
Zu dieser Logik auch: Hug 1988, S. 178; Tanner 1988b, S. 92.
Vgl. bspw. die Spender-Sondernummer der Zeitschrift des Roten Kreuzes: Das Schweizerische Rote Kreuz 1953.
Vgl. Frey-Wettstein 2004, S. 87.
CH-BAR#E27#1000/721#19837*, Protokoll über die Konferenz betr. Blutspendedienst, 19.4.1950.
Hässig/Heiz/Stampfli 1955, S. 9. Vgl. auch Hässig 1954.
Zur Alarmorganisation für den Fall erhöhter Radioaktivität vgl. Kapitel 6.
Archiv BAG, 18.2.45, Medizinische Hilfeleistung bei Strahlenunfällen 1971–1972, Notfalldienst bei Nuklear-Unfällen, Januar 1967.
Zur Zoneneinteilung in der Nähe von Kernkraftwerken vgl. Kapitel 6.3.
Zur Anti-Atomkraft-Kontroverse in der Schweiz vgl. Kapitel 1, Fn. 51.
Zum Reaktorunfall in Harrisburg vgl. Kapitel 4, Fn. 178.
Vgl. Archiv BAG, 18.2.45, Medizinische Hilfeleistung bei Strahlenunfällen 1971–1972, Notfalldienst bei Nuklear-Unfällen, Januar 1967.
Ebd.
Archiv BAG, 18.2.6, Eidg. Kommission für Strahlenschutz, Protokoll der 2. Sitzung der EKS, 25.4.1968.
Vgl. Archiv BAG, 18.2.45, Medizinische Hilfeleistung bei Strahlenunfällen 1971–1972, Schlussbericht, März 1971.
Vgl. Archiv BAG, 18.10.57a, Alarmzentrale, Schreiben von H. R. Renfer an G. Wagner, 31.10.1968. Zur Atomic Energy Commission vgl. Kapitel 2, Fn. 44.
Vgl. CH-BAR#E8190B-01#1985/59#195*, Bericht über ein Internationales Symposium der IAEA/WHO über Strahlenunfälle, [10.9.1969]. Vgl. auch ebd., Aktennotiz betreffend Massnahmen bei Strahlenunfällen, 25.6.1969.
Zur Schweizerischen Vereinigung für Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlenbiologie vgl. Kapitel 2.2.
Vgl. zu dieser Tagung die entsprechenden Akten in: Archiv BAG, Symposium: Internationale Tagung über den Strahlenunfall in Zürich, Organisation; Archiv BAG, 18.4.65, Symposium – Internationale Tagung in Zürich.
Archiv BAG, 18.2.45, Medizinische Hilfeleistung bei Strahlenunfällen 1971–1972, Schreiben von P. Courvoisier an die Mitglieder der Arbeitsgruppe für medizinische Hilfeleistung bei Strahlenunfällen und Prof. Minder als Experten, ohne Datum.
Ebd., Schlussbericht, März 1971.
Ebd., Schreiben von P. Courvoisier an die Mitglieder der Arbeitsgruppe für medizinische Hilfeleistung bei Strahlenunfällen und Prof. Minder als Experten, ohne Datum.
Zum totalen Sanitätsdienst vgl. Kapitel 7.3.
Archiv BAG, 18.2.45, Medizinische Hilfeleistung bei Strahlenunfällen 1971–1972, Schreiben von P. Courvoisier an die Mitglieder der Arbeitsgruppe für medizinische Hilfeleistung bei Strahlenunfällen und Prof. Minder als Experten, ohne Datum.
Ebd., Schlussbericht, März 1971.
Ebd.
Ebd., Schreiben von P. Courvoisier an die Mitglieder der Arbeitsgruppe für medizinische Hilfeleistung bei Strahlenunfällen und Prof. Minder als Experten, ohne Datum.
Vgl. Kupper 2003a, S. 115–124, bes. S. 122 f.
Archiv BAG, 18.2.45, Medizinische Hilfeleistung bei Strahlenunfällen 1971–1972, Schreiben von P. Courvoisier an die Mitglieder der Arbeitsgruppe für medizinische Hilfeleistung bei Strahlenunfällen und Prof. Minder als Experten, ohne Datum.
Ebd., Schlussbericht, März 1971.
Vgl. StABE, Insel II 762, Schreiben von F. Kohler an K. Brunner, F. Wyss und H. R. Renfer, 27.10.1970.
Vgl. Archiv BAG, 18.6.10, Eidg. Kommission für Strahlenschutz, 1. Teil, 1971–1972, Protokoll der 5. Sitzung der EKS, 1.4.1971.
Vgl. Archiv BAG, 18.2.45, Medizinische Hilfeleistung bei Strahlenunfällen 1971–1972, Protokoll über die Sitzung einer Arbeitsgruppe, 6.7.1971.
Kurt Brunner gehörte einer jüngeren Generation von Medizinern an, unter welchen die Chemotherapie zu einer neuen Vorgehensweise in der Krebstherapie avanciert war. Vgl. Kauz 2010, S. 177.
Vgl. Archiv BAG, 18.2.45, Medizinische Hilfeleistung bei Strahlenunfällen 1971–1972, Protokoll über die Sitzung einer Arbeitsgruppe, 6.7.1971.
Ebd., Schreiben des Direktors des Inselspitals an die Direktion des EGA, 15.7.1971, Hervorh. i. Orig.
Die Behandlungskosten waren Sache der Versicherung.
Vgl. Archiv BAG, 18.2.45, Medizinische Hilfeleistung bei Strahlenunfällen 1971–1972, Protokoll über die Sitzung einer Arbeitsgruppe, 6.7.1971.
Ebd., Schreiben der SUVA an die Direktion des EGA, 20.7.1971.
Ebd., Schreiben der SUVA an das EGA, 28.1.1972.
Ebd., Schreiben der SUVA an die Direktion des EGA, 20.7.1971.
Archiv BAG, 18.6.10, Eidg. Kommission für Strahlenschutz, 1. Teil, 1971–1972, Protokoll der 6. Sitzung der EKS, 27.4.1972.
Vgl. Archiv BAG, 18.2.45, Medizinische Hilfeleistung bei Strahlenunfällen 1971–1972, Protokoll über die Sitzung einer Arbeitsgruppe, 6.7.1971.
Zu Adolf Zuppinger vgl. Kapitel 2.1.
Archiv BAG, 18.2.45, Medizinische Hilfeleistung bei Strahlenunfällen 1971–1972, Schreiben von W. Minder an Direktor Sauter, 23.7.1971.
Ebd., Schreiben von Sauter an die Direktion des Inselspitals, 21.2.1972.
Ebd., Schreiben des Direktors des Inselspitals an die Direktion des EGA, 28.2.1972.
Vgl. ebd., Schreiben von H. R. Renfer an R. Bosshard, 22.3.1972, und Anforderungen an das Kontraktspital zur Behandlung von kritisch Strahlenverletzten, ohne Datum.
Ebd., Schreiben von H. R. Renfer an R. Bosshard, 22.3.1972.
Ebd.
Vgl. ebd., Schreiben von W. Minder an Direktor Sauter, 23.7.1971.
Ebd., Memorandum betreffend Notfallplan und definitive medizinische Behandlung von Strahlenverletzten in der Schweiz, 26.4.1972.
Vgl. Archiv BAG, 18.6.10, Eidg. Kommission für Strahlenschutz, 1. Teil, 1971-1972, Protokoll der 6. Sitzung der EKS, 27.4.1972.
Archiv BAG, 18.2.45, Medizinische Hilfeleistung bei Strahlenunfällen 1971–1972, Notfallplan für Strahlenunfälle, 21.3.1973.
Ebd.
Vgl. ebd.
Vgl. Archiv BAG, 18.6.10, Eidg. Kommission für Strahlenschutz, II. Teil, 1973 bis Febr. 1974, Protokoll der 7. Sitzung der EKS, 29.3.1973.
Vgl. CH-BAR#E3310A#2003/209#121*, Protokoll der 8. Sitzung der EKS, 28.3.1974, und Protokoll der 9. Sitzung der EKS, 20.3.1975. Die beiden Universitätsspitäler Bern und Basel interessierten sich Mitte der 1960er Jahre auch dafür, Kontraktspital zu werden. Hier zeigt sich somit erneut, dass die geplante Behandlungsstation für Strahlenverletzte für Spitäler attraktiv war, da sich damit die Möglichkeit bot, Ressourcen des Bundes für die eigene Institution abzuschöpfen. Vgl. für Basel: Archiv BAG, 18.2.45, Medizinische Hilfeleistung bei Strahlenunfällen, Schreiben von Allgöwer an E. Baur, 30.6.1975, Schreiben von H. P. Fischer an M. Allgöwer, 1.8.1975, und Schreiben von Allgöwer an H. P. Fischer, 15.8.1975. Vgl. für Bern: Archiv BAG, 18.2.45, Medizinische Hilfeleistung bei Strahlenunfällen, zwei Schreiben von L. Eckmann an E. Baur, 21.7.1975 und 7.8.1975.
Vgl. CH-BAR#E3310A#2003/209#121*, Protokoll der 10. Sitzung der EKS, 25.3.1976.
Die SUVA revidierte den bestehenden Notfallplan zusammen mit den übrigen involvierten Institutionen in regelmäßigen Abständen. Vgl. CH-BAR#E8190C#2003/447#226*, Medizinischer Notfallplan für Strahlenunfälle im Kernkraftwerk, 1.2.1983.
CH-BAR#E8190B-01#1985/59#195*, Schreiben von P. Courvoisier an den Delegierten, 29.4.1968.
Zu den Auswirkungen von Harrisburg auf das Kernkraftwerkprojekt Kaiseraugst: Zetti 2001.
Vgl. Kupper 2003a, S. 243–245.
CH-BAR#E8190C#2003/447#224*, Die Notfallkapazität der grossen Spitäler, 29.10.1979.
Vgl. bspw. CH-BAR#E4390C#1997/14#223*, Notfallplanung bei Strahlenunfällen, 7.5.1980.
CH-BAR#E8190C#2003/447#226*, Diskussion mit Prof. Trott, 13.2.1981.
CH-BAR#E8190B-01#1985/59#195*, Schreiben von P. Courvoisier an den Delegierten, 29.4.1968. Vgl. auch Archiv BAG, 18.2.6, Eidg. Kommission für Strahlenschutz, Protokoll der 2. Sitzung der EKS, 25.4.1968.
CH-BAR#E8190C#2003/447#226*, Diskussion mit Prof. Trott, 13.2.1981.
Ebd.
Vgl. CH-BAR#E3300C#1996/215#877*, Verabreichung von inaktivem Jod zur Schilddrüsenblockierung nach KKW-Unfall (Beilage), ohne Datum.
Im April 1967 ernannte die EKS eine Subkommission für medizinische Strahlenschutzfragen. Diese sollte das EGA in Fragen, welche die medizinischen Aspekte des Vollzuges der Strahlenschutzverordnung betrafen, beraten. Vgl. Archiv BAG, 18.2.6, Eidg. Kommission für Strahlenschutz, Subkommission der Eidg. Kommission für Strahlenschutz, 29.5.1967.
CH-BAR#E3300C#1996/290#516*, Schreiben des BAG an H. R. Renfer, 24.10.1979.
Vgl. bspw. Archiv BAG, 18.10.57, Alarmorganisation für den Fall erhöhter Radioaktivität, Zur Beeinflussung der Jodaufnahme, 15.8.1966.
Vgl. CH-BAR#E3300C#1996/290#518*, Schreiben des BAG an O. Huber, 30.11.1981.
CH-BAR#E3300C#1996/290#517*, Jodid-Prophylaxe zur Abschirmung der Schilddrüse gegenüber radioaktivem Jod, Oktober 1980.
Vgl. ebd., Jodidprophylaxe zur Unterdrückung der Radiojodaufnahme in die Schilddrüse, 24.6.1981; CH-BAR#E3300C#1996/290#518*, Schreiben des BAG an O. Huber, 30.11.1981.
CH-BAR#E3300C#1996/290#517*, Schreiben von W. Hunzinger an die ASK, 24.6.1981.
Zur Zoneneinteilung der Umgebung von Kernkraftwerken vgl. Kapitel 6.3.
CH-BAR#E3300C#1996/290#517*, Die Bereitstellung von Kaliumjod-Tabletten, 22.6.1981. Vgl. auch CH-BAR#E3300C#2002/40#570*, Anpassung der deutschen Merkblätter für die Jodprophylaxe an die schweizerischen Gegebenheiten, 22.9.1981.
CH-BAR#E3300C#1996/290#518*, Stellungnahme zum Vorgehen der ASK, 10.5.1982.
Vgl. CH-BAR#E3300C#1996/215#877*, Verabreichung von inaktivem Jod zur Schilddrüsenblockierung nach KKW-Unfall (Beilage), ohne Datum.
Vgl. CH-BAR#E3300C#1996/290#517*, Die Bereitstellung von Kaliumjod-Tabletten, 22.6.1981.
CH-BAR#E3300C#1996/290#518*, Stellungnahme zum Vorgehen der ASK, 10.5.1982.
Vgl. ebd. Zur KSA vgl. Kapitel 3.3.
Mitte der 1990er Jahre wurden dann zum ersten Mal Tabletten für beide Zonen angeschafft. Diejenigen für die Zone 1 wurden direkt an die Bevölkerung und die Betriebe abgegeben, während diejenigen für die Zone 2 bei den Gemeinden gelagert wurden. Bei einer erneuten Verteilung Mitte der 2000er Jahre wurden dann auch die Tabletten der Zone 2 direkt verteilt. Vgl. Schlussbericht (Webseite).
CH-BAR#E3300C#1996/290#518*, Stellungnahme zum Vorgehen der ASK, 10.5.1982.
Die Schweiz galt als Jod-unterversorgt. 1980 wurde deshalb eine Erhöhung der Kochsalzjodierung beschlossen. Vgl. CH-BAR#E3300C#1996/290#517*, Schreiben von H. Studer an W. Hunzinger, 23.4.1981. Die Jodierung des Kochsalzes wurde seit den 1920er Jahren in verschiedenen Kantonen und 1938 auf Bundesebene eingeführt und diente der Prophylaxe von Jodmangelerkrankungen wie Kropf oder Kretinismus. Dazu: Germann 2017; Germann 2007; Merke 1974.
Vgl. CH-BAR#E3300C#1996/290#517*, zwei Schreiben W. Hunzinger an H. Studer, 10.2.1981 und 9.4.1981.
Ebd., Schreiben von H. Studer an W. Hunzinger, 23.4.1981.
Ab dem Jahr 1980 befürworteten die bundesdeutschen Behörden allerdings eine Einnahme von 100 mg Kaliumjodid alle acht Stunden. Vgl. ebd., Die Bereitstellung von Kaliumjod-Tabletten, 22.6.1981.
CH-BAR#E3300C#1996/290#518*, Stellungnahme zum Vorgehen der ASK, 10.5.1982.
Ebd.
Vgl. dazu Kapitel 6.3.
CH-BAR#E3300C#2002/40#570*, Stand der medizinischen Notfallplanung innerhalb der Alarmorganisation für die Umgebung der Kernkraftwerke, 19.4.1985.
Vgl. ebd., CH-BAR#E3300C#2002/40#579*, Schreiben von S. Prêtre an O. Huber, 30.4.1985, und Schreiben von S. Prêtre an H. Graf, 30.4.1985.
Vgl. CH-BAR#E3300C#2002/40#584*, Informationsschrift fuer Aerzte zur Behandlung Strahlenverletzter, Entwurf 1988.
Vgl. dazu auch Kapitel 4.3.
Archiv BAG, 18.2.60, Totaler Sanitätsdienst und umfassende AC-Schutzmassnahmen, Antrag des EMD, 8.2.1968.
Ebd.
Vgl. ebd.
Vgl. ebd., Beschluss des Bundesrates, 3.4.1968. Vgl. auch ebd., Weisungen betreffend die Koordination der Planung und Vorbereitung des Totalen Sanitätsdienstes und der umfassenden AC-Schutzmassnahmen, 3.4.1968.
Vgl. dazu Kapitel 5.1.
Vgl. Archiv BAG, 18.2.60, Totaler Sanitätsdienst und umfassende AC-Schutzmassnahmen, Antrag des EMD, 8.2.1968.
Vgl. Senn 1983, S. 48 f.
Zur Reorganisation der Landesverteidigung Ende der 1960er Jahre vgl. Kapitel 5.2.
Vgl. dazu Kapitel 6.1.
Vgl. CH-BAR#E4113A#2000/390#78*, Bundesratsbeschluss, 1.9.1976.
CH-BAR#E5540E#1994/14#64*, Protokoll der Sitzung des Büros Ausschuss San D, 28.11.1973.
Vgl. CH-BAR#E5540E#1984/63#1*, Koordinierter Sanitätsdienst KSD Konzept, 1.12.1980.
Vgl. CH-BAR#E4113A#2000/390#92*, Antrag des EMD, 10.5.1984.
Vgl. ebd., Verordnung über das Eidgenössische sanitätsdienstliche Koordinationsorgan, 18.6.1984.
Vgl. CH-BAR#E5540E#1984/63#1*, Koordinierter Sanitätsdienst KSD Konzept, 1.12.1980.
Vgl. Senn 1983, S. 84 f.
Vgl. bspw. CH-BAR#E5540E#1994/14#58*, Koordinierter Sanitätsdienst: Beurteilung der sanitätsdienstlichen Lage, 31.10.1973.
Vgl. Senn 1983, S. 85.
Für Literaturangaben vgl. Kapitel 6, Fn. 112.
Vgl. bspw. die Dokumente zur Arbeitsgruppe „Rechtsfragen“ in: CH-BAR#E4113A#2000/ 390#91*; zur Arbeitsgruppe „Definitionen“ in: CH-BAR#E5540E#1994/14#287*; zur Arbeitsgruppe „Pharmazeutische Produkte“ in: CH-BAR#E5540E#1994/14#533*.
Vgl. CH-BAR#E5540E#1984/63#5*, Behelf Basisspital (BBS) Ausgabe 1980, Mai 1980.
Ebd.
Ebd.
Vgl. ebd.
Zu diesem Zusammenhang von Medizin, Krieg und Moderne: Cooter/Sturdy 1998.
Vgl. CH-BAR#E5540E#1984/63#8*, Bedrohung im sanitätsdienstlichen Bereich; Planungszahlen für Lagebeurteilungen, Ausgabe 1981.
Vgl. CH-BAR#E5540E#1984/63#1*, Koordinierter Sanitätsdienst KSD Konzept, 1.12.1980.
Vgl. Stehrenberger/Goltermann 2014.
Vgl. Schweizer Armee 1970.
CH-BAR#E5540E#1984/63#5*, Behelf Basisspital (BBS) Ausgabe 1980, Mai 1980.
Vgl. Schlich 2008.
Archiv BAG, 18.2.60, Totaler Sanitätsdienst und umfassende AC-Schutzmassnahmen, Schreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen, 3.4.1968.
Senn 1983, S. 85.
Zur Wehrpflicht von Frauen bzw. der allgemeinen Dienstpflicht in der Schweiz: Bondolfi 2012; Schindler 1997.
Vgl. Brändli 2012.
Lauterburg 1988, S. 208.
Das Konzept des Koordinierten Sanitätsdienstes hielt fest, die Koordination im Sanitätsdienst müsse auf allen Stufen ohne Notrechtskompetenzen des Bundesrates möglich sein. Vgl. CH-BAR#E5540E#1984/63#1*, Koordinierter Sanitätsdienst KSD Konzept, 1.12.1980.
Vgl. Lauterburg 1988, S. 208–211.
Vgl. CH-BAR#E5540E#1984/63#3*, Kanton „Rigi“: KSD-Dokumentation (Provisorische Ausgabe), 1.1.1981.
Vgl. Lauterburg 1988, S. 208–211.
Dieser Bundesgerichtsentscheid behandelte eine staatsrechtliche Beschwerde gegen ein im Dezember 1987 in einer Volksabstimmung angenommenes Gesetz des Kantons Basel-Land über den zivilen Schutz der Bevölkerung und der Kulturgüter, welches ein Dienst- und Ausbildungsobligatorium für weibliche Medizinal- und weitere Personen vorsah. Vgl. Bundesgerichtsentscheid 115 Ia 277 (Webseite). Vgl. auch Lauterburg 1988, S. 210 f.
Vgl. die entsprechenden Referatsmanuskripte und Zeitschriftenartikel in: CH-BAR #E4113A#1982/54#38*.
Vgl. CH-BAR#E4113A#2000/390#73*, Standard-Referat mit Folien, 1.5.1979, Standard-Referat mit Folien, 1.10.1980, und Standardreferat Koordinierter Sanitätsdienst Konzept mit Folien, 25.7.1984.
CH-BAR#E5540E#1994/14#291*, Koordinierter Sanitätsdienst: Informationskonzept, 17.6.1974, Hervorh. i. Orig.
Ebd. Das Informationskonzept regelte die Informationsbeschaffung, -bearbeitung und -verbreitung. Zu letzterer zählte hauptsächlich die Herausgabe einer Informationsschrift. So erschienen ab 1974 zwei- bis dreimal pro Jahr die „KSD-Informationen“. Vgl. die Nrn. 1/75–2/79 in: CH-BAR#E4113A#2000/390#76*. Die „KSD-Informationen“ wurden 1983 von der professionell aufgemachten Zeitschrift „Koordinierter Sanitätsdienst. Informationsschrift über den KSD in der Schweiz“ abgelöst, von der jeweils vier Ausgaben pro Jahr publiziert wurden. Vgl. die Nrn. 2/83, 4/84 und 1/85 in: CH-BAR#E4113A #2000/390#76*.
Vgl. CH-BAR#E5540E#1984/63#1*, Koordinierter Sanitätsdienst KSD Konzept, 1.12.1980.
CH-BAR#E5540E#1994/14#59*, Schreiben von Oberstdivisionär Käser an W. König, 16.2.1973.
Vgl. ebd. Vgl. auch ebd., Katastrophenmedizin WS 1972/73 Zürich, ohne Datum, und Katastrophenmedizin, Katastrophenorganisation im Kantonsspital und im Raume Basel, 14.4.1973.
CH-BAR#E5540F#1989/97#16*, Protokoll der Sitzung des Büros des Ausschusses Sanitätsdienst, 21.9.1978; Lauterburg 1988, S. 209.
Vgl. Lauterburg 1988, S. 209.
CH-BAR#E5540E#1984/63#1*, Koordinierter Sanitätsdienst KSD Konzept, 1.12.1980.
CH-BAR#E5540F#1989/97#27*, Referat vor Mitgliedern der Sektionen Schaffhausen des Schweizerischen Zivilschutz-Verbandes und der Schweizerischen Offiziersgesellschaft, 29.12.1978, Hervorh. i. Orig.
CH-BAR#E5540F#1989/97#16*, Protokoll der Sitzung des Büros des Ausschusses Sanitätsdienst, 21.6.1978.
Vgl. dazu Kapitel 5.1.
Vgl. Senn 1983, S. 85. Aufgrund dieses Personalmangels mussten die Sollbestandszahlen schließlich nach unten korrigiert werden. Vgl. Lauterburg 1988, S. 207 f.
Vgl. CH-BAR#E5540E#1984/63#1*, Koordinierter Sanitätsdienst KSD Konzept, 1.12.1980.
Vgl. Lauterburg 1988, S. 210.
Vgl. dazu Kapitel 5.3.
Vgl. Lauterburg 1988, S. 216.
Zu den Ärzten für Soziale Verantwortung vgl. Kapitel 5.3.
CH-BAR#E5540F#1989/97#11*, Protokoll der Ausschuss-Sitzung, 22.11.1983.
Zur Studie Weiterleben vgl. Kapitel 5.3.
CH-BAR#E5540E#1984/63#5*, Behelf Basisspital (BBS) Ausgabe 1980, Mai 1980.
H. Eberle in R. Lanz und M. Rossetti zit. in: Lauterburg 1988, S. 203, Hervorh. i. Orig.
Schweizer Armee 1970, S. 11.
Ebd., S. 14, Hervorh. i. Orig.
CH-BAR#E5540E#1984/63#1*, Koordinierter Sanitätsdienst KSD Konzept, 1.12.1980.
R. Lanz und M. Rossetti zit. in: Lauterburg 1988, S. 203.
CH-BAR#E4390C#1997/14#525*, Medizinische Vorsorge gegen den Atomkrieg, in: Neue Zürcher Zeitung, Nr. 207, 7.9.1982.
Lauterburg 1988, S. 215, Hervorh. i. Orig.
Vgl. Tanner 1997, S. 337–340, Zitat S. 338.
Vgl. dazu auch Kapitel 3.2.