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Flüchtlinge und andere Personengruppen können nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eine elementare Gesundheitsversorgung beanspruchen, die u.a. auf die Behandlung von Akuterkrankungen und Schmerzzuständen begrenzt ist. Der Zugang zu dieser Versorgung ist länder- und kommunalspezifisch unterschiedlich geregelt und geschieht über Krankenschein oder eine elektronische Gesundheitskarte. Es ist ethisch fragwürdig, ob die aktuelle Reichweite und Durchführung der medizinischen Versorgung nach dem AsylbLG mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum und auf medizinische Versorgung in Einklang zu bringen ist. Neben den aufgezeigten Entwicklungsbedarfen ist klar ersichtlich, dass die Meldepflicht der Sozialämter von Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus an die Ausländerbehörde aufzuheben ist.