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Eine weit verbreitete Position in der gegenwärtigen Klon-Debatte geht davon aus, dass es zwar starke Gründe für ein Verbot des reproduktiven Klonens durch somatischen Zellkerntransfer gibt, dass aber gleichwohl der Einsatz dieser Klonierungstechnik zu Forschungszwecken mit dem Ziel der Entwicklung neuer Therapieverfahren moralisch erlaubt sei. Der vorliegende Beitrag versucht, die Haltlosigkeit dieses Standpunktes nachzuweisen. Da die Produkte des Zellkerntransfers als menschliche Embryonen zu gelten haben, verstößt das Forschungsklonen gegen das Verbot der Totalinstrumentalisierung menschlichen Lebens. Ein schwächere Variante dieses Instrumentalisierungsvorwurfs lässt sich im Verein mit weiteren Argumenten auch gegen das reproduktive Klonen ins Feld führen, so dass aus ethischer Sicht nur ein umfassendes Klonverbot zu überzeugen vermag.
Im Zentrum der gegenwärtigen Diskussion um die (Un-)Zulässigkeit der freiwilligen aktiven Euthanasie steht die Frage, wie das dem Lebensschutz dienende Tötungsverbot und die Autonomie von Ärzten und Patienten miteinander zum Ausgleich gebracht werden können. Eine Antwort darauf kann am Begriff des ›natürlichen Todes‹ ansetzen, der als Leitbild sowohl für das ärztliche Handeln wie auch für die autonome Willensbestimmung des Patienten fungieren sollte. Aufgrund der Mehrdeutigkeit des Naturbegriffs ist die Kategorie des natürlichen Todes möglichst präzise zu bestimmen und gegen nahe liegende Missverständnisse zu verteidigen.