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Sowohl die Schwangerenvorsorge im Rahmen der Pränataldiagnostik als auch die mittlerweile gesetzlich zugelassene Präimplantationsdiagnostik zielen auf die Detektion eventueller »Defekte« bzw. Schadensanlagen beim Embryo bzw. Fötus. Die absehbare Folge eines positiven Befundes ist, dass die betroffenen Eltern bzw. die Schwangere sich gegen eine Implantation bzw. Fortsetzung der Schwangerschaft entscheiden. Diese Form der »Selektion« wird überwiegend nicht als »Diskriminierung« angesehen, weil es sich bloß um eine individuelle Disposition im Rahmen der Fortpflanzungsfreiheit handle. Der Beitrag beleuchtet diese Einschätzung im Lichte des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG sowie der UN-Behindertenrechtskonvention kritisch.
Die rechtlichen und ethischen Grundlagen des assistierten Suizids als potentiell »neuem Weg menschenwürdigen Sterbens« stehen im Zentrum des aktuellen öffentlichen Interesses aufgrund der bekannten Aktivitäten von Sterbehilfeorganisationen und Einzelpersonen wie insbesondere auch hinsichtlich der Rolle der Ärzteschaft. Eine rechtspolitische Bewertung setzt die genaue Kenntnis der bestehenden Rechtslage und die ihr zugrunde liegenden Annahmen zur Möglichkeit und Bewertung eines »freiverantwortlichen Suizids« voraus. Hieraus erwachsen Bedenken gegen Bestrebungen nach einer Kriminalisierung der »kommerziellen« bzw. »organisierten« Sterbehilfevermittlung. Der Ruf nach einer Beteiligung der Ärzteschaft wirft die Frage nach der Entscheidungskompetenz im Verhältnis von Recht und Medizin auf. Der Autor kommt dabei zum Schluss, dass Klärungen des ärztlichen Selbstverständnisses viel mehr dort vonnöten sind, wo die Ängste vor einem »menschenunwürdigen Sterben« ihren Ausgang nehmen: nach den Grenzen »sinnhafter« Lebensverlängerung.