Summary
‘Windscheid is in no way inferior to Paul, and in this he is worth much more to us than Paul’ – on Stanisław Wróblewski’s treatment of Pandectistics. – In his home country Poland Stanisław Wróblewski (1868–1938) is unanimously numbered among the jurists of the first rank in the extant literature on legal historiography. He is considered to be ‘the Polish Roman lawyer about whom the most has been written’. The admiration for Wróblewski’s scholarly oeuvre among Polish authors even goes as far as that he is often referred to as the ‘Polish Papinian’ in local literature. He is appreciated on the one hand for his expertise as a jurist and, on the other hand, for his mastery of the art of legal thought and argumentation, and finally for the depth of his legal analysis. In the context of this contribution, however, only the question of his relationship to the pandectism, including in particular his relationship to the university teaching of modern Roman law (pandect law), will be examined in more detail. Wróblewski is repeatedly associated with pandectism in legal historical literature. After all, he argued in favour of the continuation of Pandect lectures (pandect law), after the year 1900, i.e. even as the great epoch of pandectism was already drawing to a close. For this purpose, four texts from the years 1894 to 1916, in which Wróblewski explicitly addressed the problem of the relationship to pandectism or to modern Roman law (pandect law), will be analyzed in more detail.
1 Einleitung
Der im Jahre 1901 mit Allerhöchster Entschließung Kaiser Franz Josefs zum außerordentlichen Professor und im Jahre 1906 zum ordentlichen Professor des römischen Rechts an der k.k. Universität zu Krakau ernannte Stanisław Wróblewski (1868-1938)1 wird im Schrifttum seines Heimatlandes Polen nicht selten als ‘Polnischer Papinian’2 oder gar ‘Polnischer Justinian’3 bezeichnet. Er wird auch als derjenige unter den polnischen Römischrechtlern betrachtet, ‘über den wohl am meisten geschrieben wurde’4. Inwieweit eine solche Verklärung Wróblewski’s begründet ist, mag dahinstehen5, es bleibt jedenfalls festzuhalten, dass Wróblewski im rechtshistoriografischen Schrifttum und in den tradierten rechtshistorischen Bewertungen in Polen unisono zu den Juristen ersten Rangs gezählt wird6. Er wird vor allem wegen seiner Vielseitigkeit als Rechtsgelehrter geschätzt7. Die Bandbreite seines fachlichen Interesses reichte von der Römischen Rechtsgeschichte8, über die Dogmatik des Römischen Rechts9, einschließlich des ‘heutigen Römischen Rechts’ (Pandektenrechts)10 sowie dessen universitärer Didaktik11 bis hin zum Handels-12, Wechsel-13, Arbeits-14, Genossenschafts-15 und Gesellschaftsrecht16. Sie umfasst aber auch grundlegende Bereiche des klassischen Privatrechts wie das Schuld-17 Erboder Familienrecht18. Immerhin verfasste er im Laufe seiner akademischen Laufbahn als Professor der Krakauer Juristischen Fakultät zahlreiche Arbeiten aus allen genannten Bereichen auf höchstem wissenschaftlichem Niveau und beteiligte sich aktiv an der Ausarbeitung diverser Gesetzesentwürfe als Mitglied der seit dem Jahre 1919 aktiven (polnischen) Gesetzgebungskommission19. Vielmehr aber bewundert man bei Wróblewski sein meisterhaftes Beherrschen der Kunst des juristischen Denkens und der Argumentation, den Tiefgang seiner diesbezüglichen Analyse und seinen ‘Ideenreichtum’20, was den systembildenden Umgang mit der vorhandenen Rechtsmaterie angeht21.
Zum Leben und zur akademischen Karriere Wróblewski’s ist das Folgende vorauszuschicken: Die Lebenzeit Stanisław Wróblewski’s (1864–1938) und dementsprechend auch die Zeit seines wissenschaftlichen Wirkens unterteilt sich in zwei zeitliche Abschnitte: Zum einen die Periode vor 1918, als seine Heimatstadt Krakau und das ganze Gebiet des historischen Südpolens infolge der Polnischen Teilungen (1772–1795) unter der Bezeichnung ‘Königreich Galizien und Lodomerien’ bzw. ‘Großherzogtum Krakau’ noch zu Österreich gehörten. Nach 1918 wurden diese Gebiete wieder zu einem Bestandteil des wiederbegründeten polnischen Staates. Insofern waren die beiden galizischen Universitäten Lemberg und Krakau bis zum Jahre 1918 Teil des österreichischen Hochschulwesens. Dementsprechend trugen die beiden Universitäten bis 1918/1919 in ihren offiziellen Namen auch die landesübliche Bezeichnung ‘kaiserlichköniglich’ (k.k.). Infolge der politischen und sprachlichen Zugeständnisse, die seit Anfang 1860 von Seiten der Regierung in Wien gemacht wurden, kam es in dieser Zeit zur nahezu vollständigen Polonisierung des universitären Betriebes in Galizien, darunter auch der dortigen Romanistik22. Daher konnten die seinerzeit an den galizischen Universitäten lehrenden Romanisten sich auch ganz offen zu ihrer polnischen Nationalität bekennen und ohne weiteres wieder auf Polnisch unterrichten und publizieren, dabei aber gleichzeitig auch loyale Staatsbürger der k.u.k. Monarchie bleiben. Die zwei Perioden vor und nach dem Wendejahr 1918 haben auch das akademische Leben Wróblewski’s geprägt. Er hat im Jahre 1894 im Rahmen seines Habilitationsverfahren an der Universität Krakau seine Habilitationsschrift noch auf Deutsch eingereicht23. Gleichzeitig legte er aber im Zuge desselben Habilitationsverfahren ein ausschließlich auf Polnisch verfasstes Programm der Vorlesungen vor24. Im Übrigen hat Wróblewski schon seit dem Zeitpunkt seiner Ernennung zum Privatdozenten an der k.k. Universität Krakau im Jahre 1895 nur auf Polnisch unterrichtet. Insofern dürfte der Untergang der k.u.k. Monarchie für Wróblewski keinen grundlegenden Bruch mit sich gebracht haben, was sein bisheriges Betätigungsfeld als Rechtsgelehrter und Romanist angeht25. So blieb er seinem bisherigen wissenschaftlichen Interesse als Romanist und Privatrechtler weiterhin treu und er sah sich offensichtlich auch weiterhin der romanistischen Rechtstradition Deutschlands und Österreichs eng verbunden26.
Aus dem breit gestreuten Spektrum von Wróblewski’s juristischem Schaffen wird uns im Rahmen der vorliegenden Betrachtung lediglich der Bereich der römischrechtlichen Dogmatik beschäftigen. Darunter wiederum die Frage nach seinem Verhältnis zur Pandektistik, vor allem aber nach seinem Verhältnis zum universitären Unterricht des heutigen Römischen Rechts (Pandektenrechts). Denn Wróblewski und sein Werk werden im rechtshistorischen Schrifttum immer wieder in die Nähe der Pandektistik gebracht27. Dafür spricht schon die Tatsache, dass er in der Frage der weiteren Beibehaltung von Pandektenvorlesungen an den österreichischen Universitäten in offener Opposition zu dem Krakauer Ordinarius für Römisches Recht, Friedrich Zoll d. Ä.28, stand, sich seinerzeit mehrfach gegen die Weiterführung dieser Vorlesung ausgesprochen hat. Im Gegensatz dazu wollte Wróblewski zumindest im Zeitraum von 1894 bis etwa 1916 an den Vorlesungen des heutigen römischen Rechts (Pandektenrechts) festhalten, obwohl sich die große Epoche der Pandektistik ihrem Ende zuzuneigen29. Von Wróblewski stammt i. ü. die markante und im späteren Schrifttum vielfach aufgegriffene Formel30: ‘Windscheid steht Paulus in nichts nach, und ist dabei für uns viel mehr wert als jener’31. Auf der anderen Seite fehlt es aber auch nicht an ernstzunehmenden Stimmen, wonach Wróblewski keineswegs als ‘typischer Pandektist’ angesehen werden kann32.
Zum Zweck einer fundierten Beantwortung der hier aufgeworfenen Fragen erscheint es zielführend, zunächst auf die vier Texte Wróblewski’s näher einzugehen, in denen er die Problematik des Umganges mit der Pandektistik bzw. mit dem heutigen Römischen Recht (Pandektenrecht) thematisiert hat33. In chronologischer Reihenfolge waren dies die folgenden Texte: Zum einen das im Rahmen des Habilitationsverfahrens an der Universität Krakau im Jahre 1894 von ihm vorgelegte Vorlesungsprogramm34 (ii), zum anderen eine monografische Ausarbeitung zum Besitz aus dem Jahr 189935 (iii), ferner ein eigenständiger wissenschaftlicher Aufsatz mit einer kritischen Auseinandersetzung mit Zoll anlässlich des Inkrafttretens des bgb im Jahre 190036 (iv), und nicht zuletzt sein Lehrbuch des Römischen Rechts aus dem Jahre 191637 (v). Erst danach wird es möglich sein, eine abschließende Antwort, auf die hier im Mittelpunkt stehenden Forschungsfragen zu geben: Zum einen die Frage nach der Einstellung Wróblewski’s zur Pandektistik. Zum anderen die damit einhergehende Frage: War Wróblewski ein Pandektist bzw. kann er aus rechtshistorischer Perspektive als solcher betrachtet werden (vi)? Abschließend sollen die Ergebnisse der folgenden Überlegungen in Form eines kurzgefassten Resümees zusammengefasst werden (vii).
2 Wróblewski’s Vorlesungsprogramm im Rahmen des Habilitationsverfahrens (1894)
Im Jahre 1894 wurde von Wróblewski im Rahmen des Habilitationsverfahrens an der Universität Krakau, wie es den damaligen Vorschriften entsprach, ein Vorlesungsprogramm, ‘Program wykładów prawa rzymskiego’ [‘Vorlesungsprogramm zum römischen Recht’]38, vorgelegt39. Dieses in Form einer Handschrift eingereichte Programm verdient insofern unsere Aufmerksamkeit, als es, trotz seines geringen Umfangs einige durchaus inhaltsreiche Aussagen enthält, die das Verhältnis zwischen dem Pandektenrecht und dem sog. ‘reinen Römischen Recht’ betreffen. Darüber hinaus enthält die Schrift eine punktuelle Schilderung von Wróblewski’s Vorstellungen von einem idealen Modell der universitären Lehre des Römischen Rechts. Es wurde auch dementsprechend auf diesen Text Wróblewski’s im Schrifttum später durchaus oft zurückgegriffen40.
Seine Charakterisierung des Gegenstands der romanistischen Vorlesungen als solchen begann Wróblewski nun mit der Feststellung, dass das römische Privatrecht vom Prinzip her auf zwei Arten studiert werden könne. Entweder konzentrierte man sich auf das klassische Recht. Dieses wird von Wróblewski dabei charakterisiert als das Recht, das sich im antiken Rom ‘bis zu seiner endgültigen Ausgestaltung in den Werken von fünf großen römischen Juristen entwickelte’41. Die andere Möglichkeit würde hingegen, so Wróblewski, darin bestehen, dass man sich entweder mit den Veränderungen und Transformationen des besagten klassischen Römischen Rechts beschäftigt, bevor es sich zum heutigen Römischen Recht entwickelte, oder aber mit dem letztgenannten selbst. In beiden Fällen stelle sich die Frage nach der Ausrichtung als auch nach der Methode: Die Ausrichtung könne nämlich entweder historisch oder dogmatisch sein, die Methode hingegen dialektisch oder teleologisch. Die Ausrichtung und die Methode könnten sich allerdings auch überschneiden42. Es komme dabei alleine darauf an, ob der Jurist (entweder ‘Historiker’ oder ‘Dogmatiker’) seinen Schwerpunkt auf die Konstruktion von Rechtsbegriffen und ihre logische Ordnung untereinander lege (dialektische Methode) oder vielmehr auf die sozioökonomischen Bedingungen, unter denen sie entstehen, bzw. auf die Frage nach dem gesellschaftlichen Bedürfnis nach bestimmten Rechtsnormen und deren Zwecke (teleologische Methode).
Ferner bekennt sich Wróblewski darin explizit zu der Auffassung, dass es beim Studium des römischen Privatrechts ‘immer notwendig [ist], die Geschichte des Staates und der Gesellschaft kennenzulernen, deren Geschöpfe die Rechtsbegriffe und Rechtsregeln waren, die von uns nun auch beerbt wurden’43, anderseits beteuert er mit Nachdruck, dass er es für notwendig halte, den Anteil der ‘geschichtlichen Vorlesungen’ im Rahmen des Rechtsstudiums möglichst einzuschränken44. Demgemäß ist seinem Vorlesungsprogramm auch zu entnehmen: Die Geschichte ist ‘nur ein Mittel zum Studium des Privatrechts’45.
In einem Lande wie Österreich, wo das römische Recht als solches nicht in Kraft ist, bestehe der Zweck der Vorlesungen über das römische Privatrecht darin, den Studierenden ‘klare und sichere, sozusagen scharfkantige’46 Grundbegriffe des Privatrechts zu vermitteln, und zwar jener Grundbegriffe, ohne deren Kenntnis es gar nicht möglich sei, in der Praxis sicher zu operieren47. Infolgedessen brauche eine im Studienverlaufsplan später vorgesehene Vorlesung des geltenden Rechts dieses (Grund)Wissen auch nicht mehr zu vermitteln, weil es den Hörern schon bekannt sei. Abgesehen davon liege der Zweck der Vorlesungen zum geltenden Recht darin, die Bestimmungen des modernen Rechts im Einzelnen darzustellen48. Wie bei jeder anderen juristischen Vorlesung auch bestehe das pädagogische Ziel des universitären Studiums des Römischen Rechts in erster Linie darin, die ‘praktischen Juristen auszubilden’49. Folgt man Wróblewski so sind daraus zwei Folgerungen zu ziehen: Zum einen müsse für die Lehre des römischen Rechts die teleologische Methode in den Hintergrund treten, denn für ‘die Lehre des Rechtsdenkens müsse die Begriffsstruktur stets im Vordergrund stehen’50. Zum andern aber betont Wróblewski hier, dass sich ‘das klassische Römische Recht, obwohl unvergleichlich präzise und klar in den Begriffen und logisch in seinen Schlussfolgerungen’51, für die praktische Juristenausbidung nicht so gut eigne, wie das sog. heutige Römische Recht (also das Pandektenrecht)52.
In diesem Zusammenhang trifft Wróblewski nun die zuvor schon angeführte Feststellung: ‘Windscheid steht Paulus in nichts nach und er ist uns viel mehr wert’. Denn, so begründet Wróblewski, ‘zeitgenössische Beziehungen waren der Hintergrund für sein Handeln und es ist einfacher und praktischer, das Lesen mit dem aktuell verwendeten Alphabet zu lernen, als mit der mittelalterlichen Fraktur’53. Daher sollte – so schlussfolgert er – das Hauptaugenmerk auf das sog. heutige Römische Recht gelegt werden54. Formal sei dieses zwar in Österreich abwesend, aber umso mehr sei es in materieller Hinsicht präsent. Dies umso mehr, als auch die neuesten juristischen Kategorien und Begriffe darauf aufgebaut seien. Denn das heutige Römische Recht sei jenes Recht, an dem jede neue Rechtskonstruktion gemessen und dabei einer ‘Feuerprobe’ (pol: ‘próbę ognia’) unterzogen werde, und zwar selbst dann, wenn die betreffende Rechtsregel überhaupt nicht aus dem [römischen] Recht abgeleitet worden ist55. Allein deshalb eigne sich die Vorlesung des heutigen römischen Rechts bestens dazu, den Studenten ‘eine kritische Haltung zum Studium des geltenden Privatrechts’56 und zugleich die Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft zu vermitteln, die dann auch eine solide Grundlage für die Aneignung detaillierteren Wissens abgeben könnten57. Demzufolge propagiert Wróblewski für die Vorlesung über das heutige Römische Recht eine strikt dogmatische Ausrichtung, während er für das klassische römische Recht und überall dort, wo es den Wandel der Rechtsbegriffe im Laufe der Zeit darzustellen gilt, eine historische Ausrichtung empfiehlt58.
3 Monografie: ‘Der Besitz vor dem Hintergrund des Römischen Rechts’ (1899)
Im einleitenden Teil seiner fast zweihundert Seiten starken monografischen Ausarbeitung aus dem Jahre 1899 unter dem schon für sich signifikanten Titel [übersetzt ins Deutsche]: Der Besitz vor dem Hintergrund des Römischen Rechtes59, formuliert Wróblewski eine Art von methodologischer Rechtfertigung dafür, dass er nun eine breit ausgelegte dogmatische Arbeit vorlegt, die erklärtermaßen vom ‘heutigen Römischen Recht’ ausgeht, das ja eigentlich, wie Wróblewski zugleich offen zugibt, inzwischen jegliche direkte praktische Bedeutung verloren habe60.
Aus unserer Sicht erscheint es zunächst interessant, wie der Bereich des heutigen Römischen Rechts von Wróblewski umschrieben wird: Bemerkenswert ist hier seine Aussage, dass die Lehre des heutigen römischen Rechts die Rezeption des antiken Römischen Rechts stets als eine vollzogene Tatsache und zugleich die Justinianische Kompilation als deren Grundlage betrachtet habe, und zwar allein in der Form, wie sie seinerzeit [im Mittelalter] rezipiert worden war61. Eine weitere zentrale Aussage, mit der Wróblewski das heutige Römische Recht charakterisiert, bezieht sich auf dessen Funktion: Sie liege in der Analyse und Synthese von Rechtsbegriffen und damit auch in der Formung einschlägiger Rechtskonstruktionen. Diese Rechtskonstruktionen seien dabei allesamt solche des gegenwärtigen Privatrechts62. Folglich sei die Rechtstheorie (Rechtslehre), mit der man sich hierbei beschäftige, keineswegs eine solche der römischen Juristen von damals, vielmehr handele es sich hier um eine ‘Philosophie des Privatrechts der modernen Gesellschaften’, die zum (antiken) Römischen Recht nur noch in einer lockeren Beziehung stehe63. Zugleich weist Wróblewski auf einige sichtbare ‘konzeptionelle’ Inkonsequenzen bei der Lehre des heutigen Römischen Rechts hin: Zum einen auf die nach außen durchaus gern deklarierte ‘Unabhängigkeit’ von den römischen Quellen64 und zum anderen auf die Frage der heutigen Bindungskraft der alten, d.h. noch von römischen Juristen entfalteten Rechtskonstruktionen65. Zwar werde weitgehend anerkannt, dass diese Theorien heute nicht mehr bindend seien66, zugleich könne man sich aber auch kaum darauf einigen, was dann eigentlich in dieser Hinsicht als bindend anzusehen sei: Lediglich die damals formulierten Rechtsgrundsätze allgemeiner Natur67 oder vielmehr die konkreten praktisch bezogenen Entscheidungen der römischen Juristen bzw. die Rechtsauffassung einzelner unter ihnen68? Denn faktisch werde auch das heutige Römische Recht nicht selten immer noch ‘durch das Prisma’ der römischen Juristen betrachtet69. Dies komme u.a. darin zu Ausdruck, dass man, trotz der angeblichen Emanzipation von den Regeln römischer Theorien, weiterhin dazu tendiere, am Wahrheitsbestand zahlreicher römischer Parömien oder Grundsätzen festzuhalten70. Es sollte dabei allerdings – so betont Wróblewski hier mit Nachdruck – anderseits auch kein Trugbild entstehen: Denn selbst die Autoren, die mit Verweis auf den Wortlaut einer altrömischen Parömie oder eines Grundsatzes argumentieren würden, hätten letztlich ein anderes Ziel vor Augen, nämlich eine Rechtstheorie des modernen Privatrechts, eben eine Rechtstheorie der besagten ‘Philosophie des gegenwärtigen Privatrechts’71.
Die Überwindung des zuvor herrschenden Standpunkts einer weiterhin andauernden Bindungskraft römischer Quellen, wie auch die damit einhergehende Loslösung von römischen Rechtskonstruktionen72, wird von Wróblewski als wesentlicher Fortschritt der Rechtswissenschaft auf diesem Gebiet bewertet73. Denn erst damit könne die wünschenswerte Unabhängigkeit der privatrechtlichen Dogmatik erreicht werden74. Dadurch werde es auch möglich, an der Anwendbarkeit einer solchen Dogmatik festzuhalten, auch wenn sich diese mittlerweile weit über ihre gemeinrechtlichen Grundlagen hinaus entwickelt habe75. Eine solchermaßen verstandene Lehre des heutigen römischen Rechts könne damit einen ausreichend großen Bestand an Rechtsbegriffen schaffen, die generell überall dort von Bedeutung sein könnten, wo die gesellschaftliche Ordnung der römischen entspreche76. Damit werde es sogar möglich sein, die auf das Römische Recht zurückgehende Begrifflichkeit auf soziale Verhältnisse anzuwenden, die im alten Rom noch ganz unbekannt waren77.
Wróblewski ist außerdem der Meinung, dass der so verstandenen Rechtsdogmatik auch dann eine wichtige Rolle zukommen könne, wenn es sich um Einzelfragen handele. Schon wegen der Unterschiede zwischen den verschiedenen positiven Rechtsbestimmungen könne eine allgemein formulierte-dogmatische Konstruktion in diesem Fall nicht in gleicher Weise Anspruch auf Allgemeingültigkeit erheben. Aber sie könne doch immerhin durch Analyse der begrifflichen Elemente, aus denen eine bestimmte Rechtsinstitution bestehe, den Punkt bestimmen, an dem sich die positiven Gesetze voneinander unterschieden. Folglich könne sie auch eine Synthese dessen ermöglichen, was sie miteinander gemeinsam haben78. Schließlich könne sie auch dazu verhelfen, näher zu bestimmen, was den römischen Kern einer konkreten Rechtsinstitution im modernen Recht ausmache, um diesen von denjenigen Anteilen unterscheiden zu können, die lediglich auf den Einfluss des modernen positiven Rechts zurückzuführen sind79.
Die Unerlässlichkeit eines speziellen methodologischen Ansatzes für das Herausarbeiten von Konstruktionselementen für die Dogmatik des gegenwärtigen (positiven) Rechts, lässt sich aus der Sicht Wróblewski’s schließlich auch mit Überlegungen praktischer Natur begründen80: Eine Theorie des positiven Rechts ohne allgemeine Grundlagen verfalle in puren Dogmatismus und verkümmere mit der Zeit sogar. Denn eine solche tendiere schon von Natur dazu, nur auf die Bestimmungen des positiven Rechtes (geltender Gesetze) zu rekurrieren, ohne dabei irgendwelche konzeptuell-dogmatisch notwendigen Gegenüberstellungen oder Vergleiche von Einzelbestimmungen und Rechtsstrukturen vorzunehmen81. Wróblewski zufolge bestehe hier der einzige Ausweg darin, auf jenen Bestand an Begriffen zurückzugreifen, der von einer allgemeineren Dogmatik zu Verfügung gestellt (‘vorproduziert’) wurde82. Eine solche allgemeine Dogmatik werde gegenwärtig in erster Linie auf das Römische Recht gestützt. Dies nicht nur, weil die römischrechtlichen Prinzipien in den derzeit geltenden Rechtssystemen vorherrschend seien, sondern vor allem und gerade auch deshalb, weil das Römische Recht seine praktische Bedeutung als ein geltendes Recht inzwischen verloren habe. Dies aber minimalisiere eine Gefahr, die jeder Theorie drohen müsse, die auf einem formell geltenden Recht basiere: Die Gefahr nämlich, die Bedeutung einer konkreten positiven Norm zu überschätzen und infolgedessen zu übersehen, dass diese nur eine von vielen Möglichkeiten sei83. Im übrigen ließen sich, so Wróblewski, kaum irgendwo solche ‘Schätze der Kasuistik’ finden wie in den römischen Quellen84.
Noch zumindest zwei weitere konzeptuelle Ansätze von Wróblewski verdienen in diesem Zusammenhang besondere Erwähnung: Zum einen seine Überlegungen zu der Frage, in welchem Verhältnis das Römische Recht zu den diversen gegenwärtig geltenden (positiven) Rechten steht. Zum anderen seine Überlegungen darüber, wodurch sich eine allgemeine Dogmatik des gegenwärtigen Privatrechts letztendlich auszeichnen sollte. Was die zuerst genannte Fragestellung anbelangt, ist Wróblewski der Meinung85, dass es sich mithilfe einer präzisen Bestimmung des Verhältnisses des Römischen Rechts und der gegenwärtigen Rechte zur jeweiligen allgemeinen Konstruktion zeigen lässt, dass die vom Römischen Recht hierzu angebotene Lösung nur eine unter einer ganzen Reihe unterschiedlicher Möglichkeiten und Varianten sei86. Zur Frage, was eine moderne Theorie des Privatrechts auszeichne, ist Wróblewski der Auffassung, dass eine solche Theorie in erster Linie ‘einen streng dialektischen Charakter’ haben sollte, aber ‘ohne realen Boden unter sich zu verlieren’87. Gemeint damit war, entsprechend den damaligen terminologischen Gepflogenheiten, eine ‘philosophische Ausrichtung’ der besagten allgemeinen Theorie des Privatrechtes. Dabei habe man sich sowohl vor eventuellen Auswüchse der Dialektik (die Wróblewski zufolge gar einen transzendentalen Charakter aufweisen könne)88 als auch vor der Überbetonung von theologischen wie ökonomischen Komponenten in der Rechtstheorie zu hüten89.
4 Die Kontroverse mit Fryderyk Zoll d. Ä. vor dem Hintergrund der bei der Eisenacher Konferenz beschlossenen Reform der Juristenausbildung in Deutschland
Im Jahre 1899 trat Friedrich (pol.: Fryderyk) Zoll der Ältere (d. Ä.)90 – zu diesem Zeitpunkt schon seit fast 40 Jahren Ordinarius für das Römische Recht an der k.k. Universität Krakau – an die Öffentlichkeit mit einem Aufsatz unter dem Titel: ‘Zum wissenschaftlichen Stellenwert des Römischen Rechts nach der Einführung eines allgemeinen Zivilgesetzbuches in Deutschland’91. In Reaktion darauf publizierte Wróblewski im Jahre 1900 ein Aufsatz mit dem Titel ‘Über die Vorlesungen des Römischen Rechts’92, der erklärtermaßen eine Auseinandersetzung mit dem genannten Vorstoß von Zoll darstellen sollte93. Die öffentliche Auseinandersetzung der beiden galizischen Romanisten fand vor dem Hintergrund einer ‘Jahrhundertreform’ der Juristenausbildung in Deutschland statt, die dort infolge der Verabschiedung des bgb eingeführt worden war94. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sich Wróblewski in dieser Debatte – ungeachtet der nun gerade vollendeten Kodifizierung des Privatrechtes in Deutschland95 sowie in eindeutiger Opposition zu den Beschlüssen der sog. Eisenacher Konferenz von 23. März 189696 – klar für die Fortführung von Pandektenvorlesungen aussprach. Dies darf indessen nicht zu der Schlussfolgerung verleiten, dass Wróblewski unkritisch am bisherigen status quo hätte festhalten wollen. Im Gegenteil: Seine Position und sein nachdrückliches Plädoyer für die Beibehaltung der Pandektenvorlesung beruhte auf einer durchaus kritischen Auseinandersetzung mit den bisher praktizierten Modellen der Juristenausbildung in Österreich wie auch in Deutschland97.
Im folgenden soll der Standpunkt Wróblewski’s in der genannten Debatte näher betrachtet werden und zwar vor allem im Zusammenhang mit seiner Position zum Umgang mit der Pandektenlehre (Pandektenwissenschaft). In dem Aufsatz aus dem Jahre 1900 verweist Wróblewski im Zusammenhang mit dieser Problematik auf die eigene, erst im Vorjahr (1899) erschienene monografische Ausarbeitung zur Frage des Besitzes98. So lassen sich dementsprechend auch mehrere Wiederholungen in den beiden Texten erkennen99.
Ausgangspunkt der Überlegungen Wróblewski’s ist die von ihm schon früher formulierte Aussage, dass innerhalb der Lehre des heutigen Römischen Rechts (des Pandektenrechts) zwischen einer ‘dogmatischen’ und ‘philosophischen’ Ausrichtung zu unterscheiden sei100. Während sich erstere vor allem mit dem positiven Privatrecht [im Sinne des bis vor kurzem geltenden ‘Heutigen Römischen Rechts’ – Anm. d. Verf.] beschäftige, wende sich die andere Ausrichtung der Konstruktion von Rechtsbegriffen zum Zweck einer weiteren Vertiefung der Theorie des (Privat)rechts101. Daran anschließend werden die konstruierten Rechtsbegriffe in ein System zusammengefasst102. Man sieht hier sehr klar die Parallelen zu den entsprechenden Ausführungen in der (Besitz)Monografie103. Das gleiche lässt sich ohne weiteres auch im Hinblick auf die folgenden Aussagen Wróblewski’s sagen: die von der heutigen Pandektenwissenschaft ‘neu’ geschaffenen Rechtskonstruktionen stünden – obwohl man sich dabei formal an den Quellen des römischen Rechts orientiere – mit diesen formalen Grundlagen de facto in keinem Verhältnis mehr104. Einige der direkt aus den römischen Quellen entnommenen Rechtsbegriffe gehörten schon lange nicht mehr allein zum römischen Recht, da sie von dem neuen Recht [i. S. des zeitgenössischen, zum Teil schon kodifizierten Rechts] in großem Stil übernommen worden seien. Daher seien sie nunmehr zum gemeinsamen Bestand der Privatrechte moderner Gesellschaften zu rechnen105. Auch ganz grundlegende Rechtsbegriffe seien nicht selten das Produkt der neueren Privatrechtsdogmatik. Zutreffend sei zwar, dass zur fast jeder Konstruktion reichlich römische Quellenstellen zitiert würden. Jedoch seien diese Rechtskonstruktionen als solche weder den römischen Quellen selbst entnommen, noch entsprächen sie dem Geist dieser Quellen106. Im Grunde stelle die gesamte heutige Dogmatik des Privatrechts vor dem Hintergrund der römischen Rechtsquellen ein völlig neues und originäres Phänomen dar107. Sie entstehe nur deshalb auf der Grundlage des römischen Rechts, weil es in den Quellen dieses Rechts eine beispiellose Sammlung praktischer Fälle gegeben habe108, anhand derer die Praktikabilität der einzelnen Konstruktionen überhaupt erst überprüft werden könne109. Durch die zahlreichen offenen Widersprüche in den tradierten römischen Quellen werde die Rechtswissenschaft immer wieder zu neuer Synthese und zur Kritik an früheren konzeptionellen Versuchen herausgefordert110; diese Aussage scheint gegenüber seiner Besitzmonografie aus dem Jahre 1899 neu zu sein. Eine Wiederholung stellt demgegenüber die folgende Feststellung dar, was die praktische Bedeutung römischer Quellen für die gegenwärtige Rechtslehre anbelangt: In der Praxis sei es nicht selten so, dass Quellenzitate über die Plausibilität einer bestimmten Rechtskonstruktion ‘entscheiden’ würden111. Für Wróblewski hat jede anhand römischer Quellen konstruierte abstrahierende Begriffsbildung ihren eigenen Wert, und zwar selbst dann, wenn die zur Begründung herangezogene Quelleninterpretation falsch sein sollte. Denn auch in diesem Fall könne eine solche verallgemeinernde und abstrahierende Begriffsbildung den Bedürfnissen des zeitgenössischen Privatrechts durchaus entsprechen112. Diesem Gedanken kommt in der Argumentation Wróblewski’s eine entscheidende Bedeutung zu; er leitet damit seinen wichtigsten Befund zur Bedeutung der Pandektistik für die gegenwärtige Privatrechtswissenschaft ein113. Die Bedeutung der Pandektenwissenschaft (Pandektistik) für das gegenwärtige Recht liegt für Wróblewski gerade in ihrer Funktion als einer Art ‘Fabrik’, die die Strukturen für die Bedürfnisse der modernen Dogmatik des derzeit geltenden Rechts liefert114. Ebenso ist hier Wróblewkis Schlussfolgerung zur Stellung der Pandektenlehre (Pandektenwissenschaft) innerhalb der Privatrechtswissenschaft hervorzuheben: Die Pandektenwissenschaft (Pandektistik) sei derjenige Zweig der gegenwärtigen Romanistik, der sich als die ‘Philosophie des heutigen Privatrechts’ charakterisieren lasse115.
In Wróblewski’s Aufsatz von 1900 finden sich noch zwei weitere Aspekte, was seine Position zum Umgang mit der Pandektenlehre (Pandektenwissenschaft) anbelangt: Zum einen Wróblewski’s Konzeption der künftigen Ausgestaltung des universitären Unterrichtes des Römischen Rechts und zum anderen seine kritische Auseinandersetzung mit der einschlägigen Position von Zoll.
Was Wróblewski’s Vorstellung zur künftigen Ausgestaltung des universitären Unterrichtes im Römischen Recht angeht, so schlägt er hier – aufbauend auf seiner an Kritik der bisherigen Didaktik des Römischen Rechts an den deutschen und österreichischen Universitäten – eine ganz ‘einfache und logische’ Lösung vor116. Generell sei in der Lehre auf alles zu verzichten, was außerhalb der Begriffskonstruktion stehe und mit dem theoretischen Teil der Pandekten in keiner direkten Verbindung stehe117. Letztendlich sollte nur der von Wróblewski als ‘philosophisch’ bezeichnete Teil der Pandektenvorlesung (des Pandektenkurses) erhalten bleiben, und zwar in erster Linie wegen dessen didaktischer Bedeutung als eine theoretische Einführung in die Vorlesungen des geltenden und nun kodifizierten Rechts118, die den Studierenden die Grundbegriffe des zeitgenössischen Privatrechts vermitteln könne119. Konsequenterweise möchte Wróblewski demzufolge auch die rein historischen Teile der Pandektenvorlesung streichen120.
Was die Auseinandersetzung Wróblewski’s mit der Position von Zoll angeht, so waren die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Autoren anscheinend doch tiefergehend, als Wróblewski selbst behauptet hat, dem zufolge die einzig ‘wirklich grundlegende Differenz’ zwischen ihm und seinem akademischen Lehrer in der unterschiedlichen Gewichtung der historischen Inhalte bei der universitären Didaktik des Römischen Rechts121 gelegen habe. Während Zoll eine gesonderte Pandektenvorlesung angesichts der mittlerweile abgeschlossenen Kodifizierung des Privatrechtes in Deutschland nicht mehr für notwendig erachtete122 sprach sich Wróblewski, wenn auch unter einigen Vorbehalten, nachdrücklich für eine solche Vorlesung aus123. Als Propädeutik des Rechts sei sie im juristischen Studium auch in Zukunft sinnvoll124. Zumal die positiven Detailregelungen in einer solchen Vorlesung ohnehin nicht mehr behandelt würden; stattdessen sollte nur noch der philosophische Teil der Pandekten als eine ‘Schule der Grundbegriffe’ vorgetragen werden125. Zoll hingegen wollte eine derartige Propädeutik des Rechts künftig mittels einer Vorlesung zum ‘reinen’ Römischen Rechts vermitteln. Nach Auffassung von Wróblewski müsse sich nämlich ‘die Reinheit’ des Römischen Rechts in dem von Zoll vorgeschlagenen Kurs bei näherer Betrachtung als trügerisch erweisen, sofern dabei die gesamten Errungenschaften der deutschen Romanistik des 19. Jahrhunderts, einschließlich der Gesamtheit der in dieser Zeit entwickelten Theorien des Privatrechts im Rahmen der anstehenden Vorlesung des ‘reinen Römischen Rechts’ mitbehandeln werden sollten (wofür sich auch Zoll ausdrücklich aussprach)126.
5 Wróblewski’s Lehrbuch des Römischen Rechts aus dem Jahre 1916
Auch in seinem letztendlich nicht vollendeten Lehrbuch des Römischen Rechts in polnischer Sprache aus dem Jahre 1916127 beschäftigt sich Wróblewski mit der Bedeutung der Pandektistik (Pandektenwissenschaft) für die Dogmatik der zeitgenössischen Privatrechtswissenschaft. Er tut dies im Rahmen einer weit ausgelegten Schilderung der historischen Entwicklung des Römischen Rechts seit der Justinianischen Kodifikation im 6. Jahrhundert bis hin in Wróblewski’s Gegenwart128. Hier wird im Anschluss an die Darstellung der historischen Rechtsschule129 die Lehre des heutigen Römischen Rechts von der Mitte des 19. Jahrhunderts bis zu der Jahrhundertwende, also bis zum bgb, thematisiert. Im Mittelpunkt steht dabei eine Einstellungswandel, die sich nach Wróblewski’s Auffassung in der Lehre des heutigen Römischen Rechts seit etwa Mitte des 19. Jahrhunderts bemerkbar gemacht habe. Mit diesem Bewertungswandel meint er die Entstehung ‘einer Opposition gegen die Einseitigkeiten der historischen Rechtsschule’130. Aus heutiger rechthistorischer Perspektive würde man wohl eher vom Übergang aus dem Stadium der Historischen Rechtsschule hin zur eigentlichen Pandektistik sprechen131. Folgt man Wróblewski, dann war man seitdem stärker darum bemüht, die Rechtswirklichkeit, also, das seinerzeit tatsächlich geltende Römische Recht zu berücksichtigen. Demgegenüber sei für die eigentliche Historische Rechtsschule um Savigny ein offensichtliches Desinteresse am aktuell geltenden Recht und vor allem an der Rechtspraxis charakteristisch gewesen132. Für die sich seit der Jahrhundertmitte abzeichnenden neuen Entwicklungen in der Romanistik sei es i.ü. auch charakteristisch, dass man dem justinianischen Recht nur das entnehme, was auch faktisch in das ‘neue’ Recht der Gegenwart eingeflossen sei. Dabei korrigiere man auch die früheren Inkonsequenzen der Historischen Rechtsschule in Bezug auf das ‘historische Programm’. Die historische Rechtsschule sei zwar weiterhin maßgeblich, was ihre Grundeinstellung zur Bedeutung der Geschichte für die Ausgestaltung des aktuell geltenden Rechtes und was ihre These über den Zusammenhang zwischen der Entwicklung des Rechts und der des sozialen Lebens anbelangt, aber damit habe es dann auch sein bewenden133. Denn der Schwerpunkt der ‘neuen Ausrichtung’ in der privatrechtlichen Lehre liege – so Wróblewski – in der Ausbildung einschlägiger Rechtskonstruktionen, und zwar von Rechtskonstruktionen des gegenwärtigen Privatrechts134. Dies ungeachtet der Tatsache, dass sich diese Rechtskonstruktionen begrifflich durchaus auch weiterhin auf römische Quellen stützen135. Auf diese Weise werde das Römische Recht an die heutige Denkweise angepasst, indem man es bis zu einem gewissen Grad von römischen Quellen abtrennt und zusätzlich die Bestimmungen der neueren Gesetzgebung miteinbezieht. Insofern könne hier von der Etablierung einer neuen ‘zivilistischen Ausrichtung’ in der zeitgenössischen Privatrechtswissenschaft gesprochen werden. Wróblewski’s Überzeugung nach verdient es diese neue ‘Ausrichtung’, als ‘die Philosophie des gegenwärtigen Privatrechts’ bezeichnet zu werden. Ihre Bedeutung liege darin, dass sie einen Bestand an grundlegenden Begriffskategorien schaffe, die für eine Entfaltung der Dogmatik des gegenwärtig geltenden Rechten unerlässlich sind136. Als bester Beweis für den ‘philosophischen Charakter’ der durch sie erlangten Ergebnisse kann Wróblewski zufolge die seinerzeit von Dernburg bewerkstelligte Übertragung dieser Dogmatik auf das preußische Recht dienen; gleiches gelte für ihre zuerst von Unger betriebene Übertragung auf das österreichische Recht. In beiden Fällen geschah diese Übertragung, obwohl das Römische Recht keine bindende Kraft mehr hatte und sowohl die preußische als auch die österreichische Kodifikation ganz eindeutig unter dem Einfluss des Naturrechts konzipiert worden waren137.
Bemerkenswert sind Wróblewski’s Ausführungen zu den Gemeinsamkeiten bzw. Unterschieden zwischen dem genannten ‘neuen Ansatz’ und dem usus modernus pandectarum. Die ‘jüngste’ Öffnung der Lehre für die Bedürfnisse der Rechtspraxis stelle zwar eine offensichtliche Gemeinsamkeit mit dem usus modernus pandectarum dar. Beide unterschieden sich aber im Umgang mit den Quellen als auch in der Berücksichtigung der Praxis. Bei der modernen Methodik sei man darum bemüht, die Ergebnisse der textkritischen Arbeit der Historischen Rechtsschule zu berücksichtigen und nach Möglichkeit das gesamte Quellenmaterial miteinzubeziehen. Darüber hinaus setze man sich heute auch eingehend mit der Frage auseinander, ob ein konkreter römischer Grundsatz als solcher in das heutige Recht übernommen werden könnte138. Was die Berücksichtigung der Rechtspraxis für die Lehre angeht, so sei diese früher allein entscheidend gewesen, während man heute mehr um eine Synthese bemüht sei, also um das Erfassen des inneren Wesens einzelner Rechtsinstitutionen. Ein weiterer gravierender Unterschied liege darin, dass man sich in der modernen Rechtswissenschaft viel mehr darüber im Klaren sei, dass es häufig eine ausgeprägte Differenz zwischen den in den römischen Quellen oder in der Lehre des usus modernus verankerten Grundsätzen und den Bedürfnissen des zeitgenössischen Lebens, vor allem des gegenwärtigen Rechtsverkehrs gebe139.
Bei seiner Schilderung der Entwicklung der Lehre des Römischen Rechts wendet sich Wróblewski sodann der wohl grundlegendsten Veränderung auf diesem Gebiet zu seiner Zeit zu, nämlich der Verabschiedung des bgb. Allein schon der Beginn der eigentlichen Vorarbeiten zum bgb, so Wróblewski, habe zu einer offensichtlichen Schwerpunktverschiebung geführt, was die wissenschaftliche Beschäftigung mit dem Römischen Recht angehe. Von diesem Zeitpunkt an sei dieses mehr und mehr zum Gegenstand einer rein historischen Betrachtungsweise geworden statt wie bisher als ein geltendes Recht betrachtet zu werden140.
Die infolge der Verabschiedung des bgb vollzogene Änderung des Studienplans der deutschen Juristischen Fakultäten wird von Wróblewski auch jetzt noch, im Jahre 1916, also immerhin zwanzig Jahre nach der Eisenacher Konferenz von 1896 und fünfzehn Jahre nach der Umsetzung der einschlägigen Änderungen im Studienprogramm deutscher Universitäten, durchaus kritisch bewertet141. Nach seiner Meinung ging die Umstellung auf diesem Gebiet in Deutschland zu weit142. Dabei geht es ihm nicht um die ‘deutliche’ Reduzierung der Semesterstunden des Römischen Rechts, sondern vielmehr darum, dass es nun zur vollständigen Beseitigung der ‘Philosophie des Privatrechts’ gekommen sei143. Diese stütze sich zwar auf die römischen Quellen, dennoch sei sie für die Theorie des heutigen Rechts auch weiterhin von großem Wert, und sie habe diesen auch keineswegs dadurch verloren, dass das römische Recht in Deutschland nicht mehr in unmittelbarer Geltung stand144.
In diesem Kontext weist Wróblewski explizit auf eine Passage seiner (Besitz) Monographie hin: ‘Eine Theorie des positiven Rechts ohne eine allgemeinere Grundlage muss in Dogmatismus verfallen und mit der Zeit sogar verkümmern. Denn sie muss schon von Natur her zwangsweise dazu tendieren, nur auf die Bestimmungen des positiven Rechtes (der geltenden Gesetze) zu rekurrieren, ohne sich dabei um die Vergleiche oder Gegenüberstellungen kümmern zu müssen’145. Dies zu vermeiden, müsse sich eine auf positiver Gesetzgebung beruhende Privatrechtswissenschaft vorrangig auf den Bestand jener grundlegenden Begriffe stützen, die von der allgemeinen Theorie zu Verfügung gestellt (‘vorproduziert’) wurde146. Eine solche Theorie knüpfte man notwendigerweise an römische Quellen an und zwar nicht nur, weil so viele römische Konzepte und Prinzipien ins moderne Recht übernommen worden seien, sondern auch wegen der Schätze der Kasuistik, die für die Beurteilung aller neu erschaffenen Rechtskonstruktionen von entscheidender Bedeutung seien147. Es fehle daher, so Wróblewski weiter, heutzutage in Deutschland nicht an ernstzunehmenden Stimmen, wonach die Rechtswissenschaft von heute ohne eine allgemeine Theorie des Privatrechts, die früher auf der Grundlage des heutigen Römischen Rechts (Pandektenrechts) entwickelt wurde, nicht auskomme148. Aber es seien gerade auch diese Autoren, die den Nutzen des Unterrichts in der römischen Rechtsgeschichte betonten149.
Wróblewski schließt den historischen Abschnitt in seinem Lehrbuch mit einer Art Begründung für die Methode, die er seinem Lehrbuch zugrunde legt150. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass er sich im Gegensatz zu seiner früheren Position hier für ein einheitliches Erfassen des ganzen romanistischen Stoffes entschied: D.h. er praktiziert eine Darstellungsweise, bei der die römische Rechtsgeschichte einerseits und Institutionen wie auch Pandekten andererseits miteinander kombiniert werden151. Er schließt sich dabei jener Form einer ‘einheitlichen’ Darstellung des ganzen romanistischen Stoffes an, bei der man, auf einer grundlegenden Darstellung der geschichtlichen Entwicklungen aufbauend, erst in einem zweiten Schritt zur Schilderung der Dogmatik des Römischen Rechts übergeht152.
6 Stanislaw Wróblewski und die Pandektistik: War Wróblewski ein Pandektist?
Zwischen dem ersten öffentlich zugänglichen Text Wróblewski’s von 1894, in dem er zum Umgang mit der Pandektenlehre (Pandektistik) Stellung bezogen hatte (das ‘Vorlesungsprogramm’), bis zum Erscheinen seines Lehrbuchs des Römischen Rechts (1916) waren mehr als zwanzig Jahre verstrichen und inzwischen hatte sich auch seine berufliche Position grundlegend geändert, denn Wróblewski war von einem im Habilitationsverfahren sich befindlichen angehenden jungen Rechtswissenschaftler zu einem angesehenen Professor an einer k.k. Universität geworden. Dennoch blieb unser Autor auch weiterhin bei seiner im Jahre 1894 formulierten Feststellung ‘Windscheid steht Paulus in nichts nach, und ist dabei für uns viel mehr wert als jener’153; allerdings hat er seine noch im Jahre 1900 so vehement vertretene Ablehnung einer ‘überflüssigen’ und übertriebenen Historisierung des universitären Unterrichts im Römischen Recht154 im Laufe der Zeit erheblich abgemildert155.
Im Nachstehenden soll der Versuch unternommen werden, eine abschließende Antwort auf die hier zentrale Forschungsfrage zu geben: Wie war Wróblewski’s Einstellung zur Pandektistik156? Kann Wróblewski aus damaliger Perspektive oder zumindest vom heutigen Standpunkt aus betrachtet als Pandektist bezeichnet werden? Um dies zu beantworten, gilt es zunächst, seine wichtigsten Aussagen zur Pandektistik (Pandektenwissenschaft) und deren Bedeutung für die Privatrechtswissenschaft seiner Zeit wie für den juristischen Unterricht noch einmal herauszustellen.
Die zweifelsohne grundlegende Aussage Wróblewski’s dazu lautete wie folgt: Die Rolle der Pandektenlehre (der Lehre des heutigen Römischen Rechts), darunter insbesondere der von ihm ‘als historisch-philosophisch’ oder nur ‘philosophisch’ bezeichnete Teil157, bestehe im ‘Konstruieren von Rechtsbegriffen’ zwecks einer weiteren Vertiefung der Dogmatik des Rechts158. In diesem Sinne ist auch seine metaphorische Formulierung zu verstehen, die Pandektenwissenschaft (Pandektistik) sei eine ‘Fabrik’, in der die Grundstrukturen für die Bedürfnisse der Theorie des derzeit geltenden Rechts geschaffen würden159. In die gleiche Richtung ist auch seine Charakterisierung der Pandektenlehre als ‘eine Philosophie des gegenwärtigen Privatrechts’160 zu verstehen. Damit geht die von Wróblewski mit Vehemenz vertretene These einher, dass das heutige römische Recht im Grunde nur ganz vordergründig im antiken Recht verankert sei161. Er belegt das unter Verweis auf die Lehrpraxis im heutigen Römischen Recht, bei der der Corpus iuris civilis wie ein modernes, in Paragraphen formuliertes Gesetz zitiert und die Rezeption wie auch die späteren Modifikationen des römischen Rechts lediglich als ‘vollendete Tatsachen’ behandelt und die römischen Juristen als ‘austauschbare Größen’ betrachtet werden162. Wróblewski’s Kritik gipfelt in dem Vorwurf, dass man sich in der Praxis des heutigen Römischen Rechts eigentlich nur zum Schein an den Quellen des römischen Rechts orientiere. Infolgedessen stünden die ‘neugeschaffenen’ Rechtskonstruktionen mit ihren formalen Grundlagen im antiken Recht in keinem organischen Verhältnis mehr163. Dies hat nach Wróblewski auch zur Folge, dass einige direkt den römischen Quellen entnommenen Rechtsbegriffe schon lange nicht mehr ausschließlich zum römischen Recht gehören würden. Diese seien von den neueren Gesetzen schon längst übernommen worden. Sie gehörten daher inzwischen zum gemeinsamen Bestand der Privatrechte moderner Gesellschaften164. Ein Teil ganz grundlegender Rechtsbegriffe des modernen Rechts seien daher auch Produkte der neueren Privatrechtsdogmatik. Zur Untermauerung fast jeder Konstruktion würden zwar reichlich Quellenstellen zitiert, dennoch seien diese Rechtskonstruktionen als solche nicht den römischen Quellen entnommen und noch weniger dem Geist der Quellen des römischen Rechts entsprechend165. Insofern stellen die heutigen Theorien des Privatrechts nach Auffassung Wróblewski’s ein gänzlich neues und originäres Phänomen dar166. Sie seien nur deshalb auf der Grundlage des Römischen Rechts entstanden, da es in dessen Quellen eine ‘beispiellose Sammlung praktischer Fälle’ gegeben habe167, anhand derer die Praktikabilität der einzelnen Konstruktionen überhaupt erst überprüft werden könne168. Durch die zahlreichen offenen Widersprüche in den tradierten römischen Quellen werde die Rechtswissenschaft immer wieder zu neuer Synthese und zur Kritik an früheren konzeptionellen Versuchen herausgefordert169. Jede anhand römischer Quellen konstruierte abstrahierende Begriffsbildung ihren eigenen Wert, und zwar selbst dann, wenn die zur Begründung herangezogene Quelleninterpretation falsch sein sollte. Denn auch in diesem Fall könne eine solche verallgemeinernde und abstrahierende Begriffsbildung den Bedürfnissen des zeitgenössischen Privatrechts durchaus entsprechen170.
Allerdings entgeht Wróblewski auch nicht, dass sich der Standpunkt von einzelnen zeitgenössischen Autoren, was die Bedeutung römischer Quellen für die gegenwärtige Lehre anbelangt, durch eine bemerkenswerte Inkonsequenz auszeichnete171. In der Praxis sei es nicht selten so, dass Quellenzitate über die Plausibilität einer bestimmten Rechtskonstruktion ‘entscheiden’ würden172. Somit kam es dadurch zur Entstehung der Situation, dass man, trotz der äußerlich deklarierten Emanzipation von der Regel der römischen Theorien, zumindest vereinzelt weiterhin am Wahrheitsbestand der römischen Parömie oder Grundsätze festhielt173. Folglich komme es auch gleichfalls nicht selten vor, dass dieses, obwohl es sich dabei ‘schon’ ganz klar um das heutige Römische Recht handele, weiterhin ‘durch das Prisma’ der römischen Juristen betrachtet werde174.
An das Vorstehende anknüpfend, können wir uns nun der hier im Mittelpunkt stehenden Frage zuwenden: Wie sah Wróblewski’s generelle Einstellung zur Pandektistik aus? Die Antwort auf diese Frage scheint nur wenig problematisch zu sein: Wenn auch der Begriff als solcher in seinen Ausführungen nicht explizit vorkommt175, so stand Wróblewski der Pandektistik insgesamt durchaus positiv gegenüber176. Das zeigt sich vor allem in seinem fast schon idealisierenden Verständnis der Pandektenlehre als einer ‘Philosophie des gegenwärtigen Privatrechts’177 und ebenso in seinem entschiedenen Plädoyer für die Fortführung der Pandektenvorlesung, mit dem er – ungeachtet der mittlerweile erfolgten Kodifizierung durch das bgb – 1899 als auch 1900 und sogar noch im Jahre 1916 hervorgetreten ist178.
Allerdings hat die langjährige dezidierte Kritik Wróblewski’s an einer ‘übertriebenen Historisierung’ der romanistischen Didaktik, die er an den deutschen und österreichischen Universitäten beobachtet, in seinen späteren Texten ersichtlich nachgelassen. Aber dieser Befund ist nur sehr bedingt für irgendwelche Schlussfolgerungen geeignet, was die faktische Einstellung unseres Autors zur Pandektistik anbelangt179. Wróblewski hatte zwar ursprünglich jegliche Historisierung der romanistischen Didaktik prinzipiell abgelehnt und sich dementsprechend für eine konsequente Teilung des römischrechtlichen Unterrichts in die ‘Institutionen’ sowie die ‘Geschichte’ einerseits und die ‘Pandekten’ andererseits ausgesprochen, dann aber doch wieder diese beiden Bereichen gemeinsam behandelt. Aber er hat sich zugleich mit Vehemenz dafür eingesetzt, dass der Pandektenlehre im Rahmen der akademischen Didaktik weiterhin die Rolle einer Rechtsphilosophie des gegenwärtigen Privatrechts zugesprochen wird180.
War Wróblewski nun ein ‘Pandektist’ – oder kann er zumindest aus heutiger Perspektive als ein solcher betrachtet werden? Eine sichere und abschließende Beantwortung dieser Frage setzt wiederum ein klares Kriterium voraus, anhand dessen sich die Pandektistik als solche überhaupt definieren ließe. Dies gäbe den Stoff für einen eigenen Aufsatz181. Schließt man hier jedenfalls dem methodologischen Zugang von Meissel bei der Einschätzung Ungers an182, dann wäre Wróblewski ohne weiteres als ‘Pandektist’ zu betrachten. Meissel will das Wort ‘Pandektistik’ zunächst als eine Art Genus-Begriff für ‘den romanistisch ausgerichteten Zweig der Historischen Rechtsschule’ oder sogar noch allgemeiner für die ‘gemeinrechtliche Zivilistik des 19. Jahrhunderts’ verwenden183. Erst in einem zweiten Schritt will er dann im konkreten Einzelfall prüfen, inwieweit sich ein bestimmter Jurist dieser Allgemeindefinition annähert. Darüber hinaus bedient sich Meissel der Dichotomie ‘pandektistisch’ bzw. ‘nicht pandektistisch’184, um sich unter Bezugnahme auf ‘differenzierte Analysen’ etwa von Falk und Haferkamp, von der tradierten, noch von Wieacker vertretenen Meinung abzusetzen185, der gemäß sich die Pandektenwissenschaft dadurch charakterisieren lasse, dass sie wissenschaftlich positivistisch, apolitisch und neutral gegenüber ‘religiösen, sozialen und wissenschaftlichen Wertungen’ bleibe186.
Legt man also demnach den besagten Ansatz von Meissel zu Grunde, dann lässt sich Wróblewski durchaus als ‘Pandektist’, einstufen. Dafür spricht schon die Tatsache, dass Wróblewski durch und durch gesetzespositivistisch eingestellt war. Besonders deutlich zeigt sich dies in seiner Besitz(Monografie) aus dem Jahre 1899, wo er sich entschieden gegen eine mögliche Verwischung der Grenzen zwischen den juristischen Begriffskategorien und den konkreten Normen des gelten Rechts und ihrer ökonomisch-wirtschaftlichen Hintergründe aussprach und ausdrücklich davon warnt, die teleologische und ökonomische Komponente in der Rechtsdogmatik überzubetonen187; einen rein teleologischen Ansatz, für den sich zu seiner Zeit die radikalen Anhänger Iherings stark gemacht haben, hat er jedenfalls klar abgelehnt.
Nimmt man nun noch die Charakterisierung der ‘Pandektenwissenschaft’ bzw. der ‘Pandektistik’ hinzu, wie sie neuerdings von Haferkamp formuliert wurde188, dann erweist sich Wróblewski umso mehr als ‘Pandektist’. Nach Haferkamp war es für die Pandektisten, also für die Vertreter der ‘Pandektenwissenschaft’ (‘Pandektistik’), kennzeichnend, dass sie, im Unterschied zu den ‘Anhängern der oft miteinbezogenen Historischen Rechtsschule, die antiken Quellen lediglich als dogmatisches Werkzeug nutzten, aber kein Interesse mehr daran zeigten, durch rechtshistorische Nachzeichnung der Normgeschichte das seit der Antike noch geltende Recht zu finden, wie es für die Historische Rechtsschule noch typisch’ gewesen war. Für einen Pandektisten war es daher – so wird dies explizit von Haferkamp formuliert – ohne weiteres möglich, den antiken Quellen etwas zu entnehmen, was kein römischer Jurist jemals ausgesprochen hat189. Die eindeutigen konzeptuellen und methodologischen Parallelen zwischen dieser Sichtweise und dem hierzu seinerzeit von Wróblewski vertretenen Ansatz sind offensichtlich: Auch der galizische Rechtsgelernte hielt die besagte ‘Befreiung’ von der zuvor vorherrschenden Vorstellung einer weiterhin andauernden Bindungskraft römischer Quellen, wie auch die damit einhergehende Überwindung römischer Rechtskonstruktionen explizit für einen wesentlichen Fortschritt der Rechtswissenschaft190. Auf diese Weise könne nämlich, so Wróblewski, nunmehr die nötige Unabhängigkeit der (Rechts) Dogmatik erreicht werden191. Für Wróblewski war dies ein besonders wichtiger Punkt, da es damit, wie von ihm wörtlich formuliert, sogar möglich werde, die auf das Römische Recht zurückgehende Begrifflichkeit auf soziale Verhältnisse anzuwenden, die im alten Rom noch ganz unbekannt waren192. Zugleich schaffe die so verstandene Lehre des heutigen Römischen Rechts (Pandektenrecht) damit einen ausreichend großen Bestand an Rechtsbegriffen, die generell überall dort von Bedeutung sein könnten, wo das Gesellschaftssystem dem römischen Typ entspreche193. Schließlich ist hier anzuführen, dass Wróblewski mit seiner breit angelegten Monographie über den Besitz eine Arbeit vorgelegt hat, die in methodologisch-konzeptueller Hinsicht erklärtermaßen der Pandektenlehre (Kreis der Literatur des heutigen Römischen Rechts), und damit letztendlich der Pandektenwissenschaft angehörte; auch dies spricht letztlich für seine Qualifizierung als ‘Pandektist’.
Um zum Schluss noch einmal auf die von Meissel in Hinblick auf Josef Unger herausgearbeitete Formel zurückzugreifen, ‘wonach die Vorstellung von Unger als einem der strengen Logik und Systembildung zugewandten Pandektisten’ nur mit der Maßgabe richtig ist, ‘dass wir uns “den Pandektisten” nicht allzu “lehrbuchhaft-pandektistisch” vorstellen dürfen’194. Vergleichbares ließe sich durchaus auch von Wróblewski sagen195. Immerhin hat dieser galizische Romanist – bei all seiner ganz offensichtlichen Vorliebe für eine dogmatisch ‘saubere’ Begriffs- und Konstruktionsbildung mit stark ausgeprägtem dialektischem (philosophischem) Hintergrund – ausdrücklich vor den möglichen Auswüchsen einer solchen Dialektik gewarnt, die nach seinen Worten geradezu einen transzendentalen Charakter annehmen könne196.
7 Resümee
Im Rahmen des vorliegenden Beitrags wurde der Frage nach dem Verhältnis von Stanisław Wróblewski zur Pandektistik, insbesondere nach seiner Position zum didaktischen Wert des universitären Unterrichts des Pandektenrechts (des heutigen Römischen Rechts) nachgegangen. Ohne Zweifel war Wróblewski ein polnischer Rechtsgelehrter, der im rechtshistoriografischen Schrifttum seines Heimatlandes und in den dortigen tradierten rechtshistorischen Bewertungen einhellig zu den Juristen ersten Rangs gezählt wird. Wie dargelegt, geht die Bewunderung für das wissenschaftliche Werk Wróblewski’s unter den polnischen Autoren dabei so weit, dass er im dortigen Schrifttum nicht selten als ‘Polnischer Papinian’ bezeichnet, was wohl für jeden Juristen, zumal für einen ausgewiesenen Romanisten wie Wróblewski, die größte Ehre darstellen dürfte. Wróblewski ist im rechtshistorischen Schrifttum immer wieder in die Nähe der Pandektistik gerückt worden. Immerhin hat er sich seinerzeit eindeutig für die Weiterführung der Pandektenvorlesungen auch nach dem Jahre 1900 ausgesprochen, also zu einer Zeit, zu der sich die große Epoche der Pandektistik schon ihrem Ende zuneigte. So hat Wróblewski in seinem Lehrbuch des Römischen Rechts von 1916 die vollständige Beseitigung der bisherigen Pandektenvorlesung im Zuge der Studienreform anlässlich der Einführung des bgb auch äußerst kritisch bewertet.
Die Analyse von vier seiner grundlegenden Texte aus den Jahren zwischen 1894 und 1916 ergab nun die folgenden Ergebnisse: A) Wenn auch der Begriff der Pandektistik als solcher in seinen Ausführungen nicht explizit vorkommt197, so ist doch klar erkennbar, dass Wróblewski ihr durchaus positiv gegenüberstand. Das zeigt sich vor allem in seinem fast schon idealisierenden Verständnis der Pandektenlehre als einer ‘Philosophie des gegenwärtigen Privatrechts’198, zum anderen in seinem entschiedenen Plädoyer für die Fortführung der Pandektenvorlesung, mit dem er – ungeachtet der mittlerweile erfolgten Kodifizierung durch das bgb – in den Jahren 1899 und 1900, ja sogar noch im Jahre 1916 hervorgetreten ist. B) Ausgehend von den methodologischen Ansätzen, die in der modernen Forschung entwickelt wurden, um die Pandektistik zu charakterisieren und einen Rechtswissenschaftler aus dem 19. Jahrhundert als ‘Pandektisten’ einstufen zu können, lässt sich ohne weiteres auch Wróblewski – jedenfalls aus heutiger Perspektive – als ‘Pandektist’ bezeichnen.
Noten
Vgl. Archiwum Uniwersytetu Jagiellońskiego w Krakowie [Universitätsarchiv der Jagiellonen-Universität Krakau], s ii 619, Personalakten: Stanisław Wróblewski; zur Person von Stanisław Wróblewski (1868–1938) vgl. ferner: K. Kolańczyk, Stanislas Wróblewski, le ‘Papinien Polonais’ et son ‘Précis de cours de droit romain’, in: Studi in onore di Edoardo Volterra, iv, Napoli 1971, S. 329-342; T. Giaro, Wróblewski Stanisław, in: Juristen, Ein biographisches Lexikon, Von der Antike bis zum 20. Jahrhundert, hrgg. v. M. Stolleis, München 1995, S. 661. Was die polnische Literaur angeht, vgl. in neuerem Schrifttum vor allem: den 2011 von der Polnischen Akademie der Gelehrtsamkeit [Polska Akademia Umiejętnośći-(pau)] vorgelegten Sammelband: Stanisław Wróblewski (1868–1938), Materiały z posiedzenia naukowego w dniu 21 listopada 2008 r., in: Archiwum Nauki pan i pau, W służbie nauki, Nr 19, Kraków 2011 [mit ausführlichen Beitragen von zahlreichen namenhaften Autoren, darunter: A. Mączyński, O Stanisławie Wróblewskim w 140. rocznice urodzin i 70. rocznicę śmierci, S. 9-11; J. Sondel, Wkład Stanisława Wróblewskiego w rozwój doktryny prawa rzymskiego, S. 13-26; F. Longchamps de Bérier, Stanisław Wróblewski o znaczeniu wpływu prawa rzymskiego na prawo współczesne, S. 27-37; A. Sołtysiński, Wkład Stanisława Wróblewskiego w rozwój prawa handlowego, S. 45-59; L. Górnicki, Działalność Stanisława Wróblewskigo w Komisji Kodyfikacyjnej Rzeczypospolitej Polskiej, S. 79-119]; ferner: A. Mączyński, Stanisław Wróblewski (1868–1938), in: Złota Księga Wydziału Prawa i Administracji, hrgg. J. Stelmach [und] W. Uruszczak, Kraków 2000, S. 253-260; P.M. Żukowski, Profesorowie Wydziału Prawa Uniwersytetu Jagiellońskiego, Bd. ii: 1780–2012, Kraków 2014, S. 577-579; J. Sondel, Stanisław Wróblewski jako romanista (1868–1938), Krakowskie Studia Prawnicze, 23 (1990), S. 161-174; Ders., Wróblewski Stanisław (1868–1938), in: Słownik Historii i Tradycji Uniwersytetu Jagiellońskiego, Kraków 2012, S. 1423-1424; Ders., Z dziejów Katedry Prawa Rzymskiego Uniwersytetu Jagiellońskiego, in: Prace Komisji Historii Nauki pau, Tom 12, Kraków 2013, S. 105; W. Wołodkiewicz, Stanislaw Wróblewski – kodyfikator, Krakowskie Studia Prawnicze, 23 (1990), S. 148; Ł. Marzec, ‘Polski Papinian’ ‘redivivus’, Czy warto dzisiaj tłumaczyć i wydawać Stanisława Wróblewskiego za granicą?, Zeszyty Prawnicze uksw, 19.2 (2019), S. 215-226; E. Szymoszek, Prawo podmiotowe w nauczaniu Stanisława Wróblewskiego, in: ‘Honeste vivere’ Księga pamiątkowa ku czci Profesora Władysława Bojarskiego, Toruń 2001, S. 255-268; G. Jędrejek, Niemiecka Szkoła Historyczno-Prawna a prawo rzymskie w Polsce w xix wieku, Lublin: [unver.] Jur. Diss. Katolicki Uniwersytet Lubelski [kul] 2002, 90; Ders. Kierunek pandektystyczny w nauce prawa rzymskiego w świetle polskiego prawoznawstwa z ii połowy xix, Prawo-Administracja-Kościół, Lublin, 15 (2003/4), S.173-195; für das frühere Schrifttum vgl. in erster Linie J. Gwiazdomorski, Konstrukcja w nauce prawa cywilnego i prawa rzymskiego – Stanisław Wróblewski (1868–1938), in: Studia z dziejów Wydziału Prawa Uniwersytetu Jagiellońskiego, hrgg. v. M. Patkaniowski 1964 [= Zeszyty Naukowe Uniwersytetu Jagiellońskiego, Prace Prawnicze, 18], S. 269-286; M. Patkaniowski, Dzieje Wydziału Prawa Uniwersytetu Jagiellońskiego od reformy kołłątajowskiej do końca xix stulecia, Kraków 1964 [= Zeszyty Naukowe Uniwersytetu Jagiellońskiego, Prace Prawnicze, 13], S. 322, 331-332, 384, 443; R. Longchamps de Bérier, Śp. Stanisław Wróblewski, Przeglad Praw i Administracji, 64 (1939), S. 102-103; A. Liebeskind, Śp. Stanisław Wróblewski, Głos Adwokatów, 10-11/1938, S. 289-295.
Soweit ersichtlich wird die Bezeichnung ‘Polnischer Papinian’ im Hinblick auf die Person von Wróblewski im Schrifttum zum ersten Mal von R. Taubenschlag in der Einleitung zur polnischen Auflage der Institutionen von R. Sohm verwendet (R. Taubenschlag [und] W. Kozubski, Wstęp, in: R. Sohm, Instytucje, historia i system prawa rzymskiego prywatnego, przeł. [übersetzt von] R. Taubeschlag [und] W. Kozubski). Danach wurde diese Bezeichnung schon in der Vorkriegszeit gelegentlich benutzt, so etwa bei Liebeskind, Śp. Stanisław Wróblewski (supra, Fn. 1), S. 292, bis sie K. Kolańczyk 1971 in einer französischsprachigen Publikation verwendete; vgl. Kolańczyk, Stanislas Wróblewski (supra, Fn. 1), S. 329 ff. Seitdem fand sie im polnischen Schrifttum mehr oder weniger allgemeine Verwendung, auch wenn die einzelnen Autoren manchmal nicht erkennen lassen, ob sie persönlich diese Art von Verehrung Wróblewski’s tatsächlich teilen; vgl. dazu etwa Patkaniowski, Dzieje Wydziału (supra, Fn. 1), S. 332; Sondel, Wkład Stanisława Wróblewskiego (supra, Fn. 1), S. 23; Ders., Z dziejów Katedry (supra, Fn. 1), S. 105; J. Kodrębski, Prawo rzymskie w Polsce w xix wieku, Łódź 1990, S. 256; Sołtysiński, Wkład Stanisława Wróblewskiego (supra, Fn. 1), S. 45-46; Marzec, ‘Polski Papinian’ (supra, Fn. 1), S. 215-226 (217, 222, 224); E.M. Vesper, Ignacy Koschembahr-Łyskowski polski romanista przełomu xix i xx wieku, Jur. Diss. Uniwersytet w Białymstoku 2019, S. 25; Jędrejek, Niemiecka Szkoła (supra, Fn. 1), S. 183; Mączyński, O Stanisławie Wróblewskim (supra, Fn. 1), S. 9; Longchamps de Bérier, Stanisław Wróblewski (supra, Fn. 1), S. 27.
So explizit W.M. Bartel, Udział przedstawicieli środowisk akademickich w pracach Komisji Kodyfikacyjnej rp (1919–1939), Krakowskie Studia Prawnicze, 23 (1990), S. 182. Zur Verwendung der fraglichen Bezeichnung Wróblewski’s als ‘Polnischer Justinian’, vgl. auch Longchamps de Bérier, Stanisław Wróblewski (supra, Fn. 1), S. 27, wobei festzuhalten ist, dass dieser Autor im Hinblick auf die Person von Wróblewski keineswegs selbst die genannte Bezeichnung: ‘Polnischer Justinian’ verwendet. Im Gegenteil, er distanziert sich klar von der derartigen, von Bartel verwendeten, Begrifflichkeit. Dabei äußert Longchamps de Bérier seinerseits die Vermutung, dass es sich dabei eher um ein Versehen handeln könne, da Wróblewski vielmehr ‘Polnischer Papinian’ genannt werde.
So ausdrücklich Longchamps de Bérier, Stanisław Wróblewski (supra, Fn. 1), S. 27.
So ist an dieser Stelle nur auf die Bemerkung von Kodrębski hinzuweisen, der eine unvoreingenommene Überprüfung von Wróblewski’s romanistischem Schrifttum verlangt; vgl. dazu Kodrębski, Prawo rzymskie (supra, Fn. 2), S. 256. In diesem Zusammenhang ist noch die folgende Feststellung von Giaro, der sich, wenn auch beiläufig, zu Wróblewski’s Diktum äußert, Windscheid sei ‘wertvoller als Paulus’. Folgt man Giaro, dann ist darin nicht zuletzt ein Ausdruck einer offensichtlichen ‘Unselbständigkeit’ der polnischen Rechtlehre im neuzehnten Jahrhundert zu sehen; dies sei freilich charakteristisch für das ganze damalige Mitteleuropa gewesen; vgl. dazu T. Giaro, Europa und das Pandektenrecht, Rechtshistorisches Journal, 12 (1993), S. 326-345 (339).
Stellvertretend für viele andere vgl. dazu etwa H. Kupiszewski, Prawo rzymskie a współczesność, Auf. 2, Kraków 2013, S. 150-151, Mączyński, O Stanisławie Wróblewskim (supra, Fn. 1), S. 9; Sołtysiński, Wkład Stanisława Wróblewskiego (supra, Fn. 1), S. 45; in früherem Schrifttum auch: Patkaniowski, Dzieje Wydziału (supra, Fn. 1), S. 331 und Gwiazdomorski, Konstrukcja (supra, Fn. 1), S. 283.
Wróblewski’s Vielseitigkeit als Rechtsgelehrter wird allgemein in der Literatur hervorgehoben; vgl. in diesem Zusammenhang etwa: Patkaniowski, Dzieje Wydziału (supra, Fn. 1), S. 332-333; Longchamps de Bérier, Stanisław Wróblewski (supra, Fn. 1), S. 27; Sondel, Wkład Stanisława Wróblewskiego (supra, Fn. 1), S. 13; Ders., Z dziejów Katedry (supra, Fn. 1), S. 106; Sołtysiński, Wkład Stanisława Wróblewskiego (supra, Fn. 1), S. 45; Marzec, ‘Polski Papinian’ (supra, Fn. 1), S. 220.
Vgl. dazu etwa: S. Wróblewski, Zarys wykładu prawa rzymskiego, Bd. 1: Historia i część ogólna, Kraków 1916.
Vgl. S. Wróblewski, Usucapio pro herede, Czasopismo Prawnicze i Ekonomiczne, 1 (1923), S. 212.
Vgl. S. Wróblewski, Posiadanie na tle prawa rzymskiego, Kraków 1899 [abgedrückt auch in: Rozprawy Wydziału historyczno-filozoficznego Akademii Umiejętności w Krakowie, 37 (1899), S. 320-479].
Vgl. S. Wróblewski, O wykładach prawa rzymskiego, Czasopismo Prawnicze i Ekonomiczne, 1 (1900), S. 433-443; Ders., Krytyki i sprawozdania, Historia prawa rzymskiego (Uwagi na marginesie prac R. Taubenschlaga), Czasopismo Prawnicze i Ekonomiczne, 9 (1908), S. 469-486.
Vgl. S. Wróblewski, Komentarz do austryackiego kodeksu handlowego (wspólnie z J. Rosenbalattem, 2t. 1906, 1907); S. Wróblewski, Komentarz do Kodeksu handlowego części I (3 zeszyty Lwów1935, 1936).
Vgl. S. Wróblewski, Polskie prawo wekslowe z 14.XI.1924 wraz z przepisami o procesie wekslowym i o opłatach od weksli, Kraków 1925; Ders., Polskie prawo czekowe z 14.XI.1924, Kraków 1926; Ders., Polskie prawo wekslowe i czekowe, Kraków 1930; Ders., Komentarz do prawa wekslowego i czekowego, Kraków 1936.
Vgl. dazu etwa S. Wróblewski, Umowa o pracę pracowników umysłowych, in: Księga pamiątkowa ku czci Leona Pinińskiego, Bd 2, Lwów 1936; Ders., Znaczenie regulaminu pracy, Czasopismo Prawnicze i Ekonomiczne, 30 (1936), S. 252-263.
Vgl. S. Wróblewski, Ustawa o spółdzielniach z dnia 29 października 1920, Kraków 1921.
Vgl. S. Wróblewski, Ustawa z 6. marca 1906 o spółkach z ograniczoną odpowiedzialnością, Kraków 1907.
Vgl. S. Wróblewski, Ograniczenia darowizny, Kraków 1911.
Vgl. S. Wróblewski, Komentarz do austryackiego kodeksu cywilnego (prawo spadkowe) wspólnie z W.L. Jaworskim, 3 t., (1904); Ders., Powszechny austriacki kodeks cywilny, Kraków 1914.
Zur Wróblewski’s Teilnahme an den Arbeiten der Gesetzgebungskommission, die im Jahre 1919 zwecks der Herausarbeitung von nötigen Gesetzesvorlagen für die eigenständige polnische Gesetzgebung im nun wiedererstanden Polen eingesetzt wurde vgl. vor allem Górnicki, Działalność Stanisława Wróblewskigo (supra, Fn. 1), S. 79-119, sowie: Ders., Udzial Stanisława Wróblewskigo w Pracach Komisji Kodyfikacyjnej na ustawami o prawie miedzynarodowym i o prawie miedzydzielnicowym z 1926, Kwartalnik Prawa Prywatnego, 2003, H. 2, S. 265-300; Ders., Udzial Stanisława Wróblewskigo w pracach nad prawem spadkowym w Komisji Kodyfikacyjnej ii rp, wie auch vor allem: Ders., Prawo cywilne w pracach w Komisji Kodyfikacyjnej Rzeczypospolitej Polskiej w latach 1919–1939, Wroclaw 2000.
Das Prädikat ‘Ideenreichtum’ (pol. ‘bogactwo myśli’) wird im Hinblick auf das Schaffen von Wróblewski von Sondel verwendet, vgl. dazu Sondel, Wkład Stanisława Wróblewskiego, (supra, Fn. 1) S. 17; Ders., Z dziejów Katedry (supra, Fn. 1), S. 106; die anderen Autoren sprechen hier von ‘Tiefgang und der Logik der Gedanken’ (pol. ‘głębia i logike myślenia’), so etwa Mączyński, O Stanisławie Wróblewskim, (supra, Fn. 1), S. 9; oder ‘Originalität und Einfallsreichtum’ (pol. ‘oryginalność i polot’) vgl. Gwiazdomorski, Konstrukcja (supra, Fn. 1) S. 283; Kupiszewski, Prawo rzymskie (supra, Fn. 7), S. 151.
Vgl. dazu Gwiazdomorski, Konstrukcja (supra, Fn. 1), S. 283-284, Kupiszewski, Prawo rzymskie (supra, Fn. 7), S. 150-151.
Näher zur Polonisierung der Lehre des Römischen Rechts an den galizischen Universitäten in der zweiten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts, vgl. E. Bodura, Der lange Weg zum nationalsprachlichen Unterricht des Römischen Rechts: Der Fall Galizien im 19. Jahrhundert. Eine Skizze aus der österreichischen Wissenschaftsgeschichte, in: Pázmány Law Review–Budapest, Bd vii. (2019–2020), S. 75–86, hier 80–85; Ders., Pandektenlehrbücher auf Polnisch oder polnische Pandektenlehrbücher? Anmerkungen zu zwei Hauptwerken der galizischen Pandektistik im 19. Jahrhundert, Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs [brgö], 10 (2020/2), S. 279 und 283; ferner, was die Situation in dieser Hinsicht an der Universität Lemberg anbelangt: A. Redzik, Zarys historii Uniwersytu Jana Kazimierza (perpektywa ustrojowa i ogólnouniwersytecka) [Kapitel I], in: A. Redzik (Hrsg), Academia Militans. Uniwersytet Jana Kazimierza we Lwowie, 2017, S. 43–196 hier 123. Auch nach der Polonisierung des Unterrichts blieben die Romanisten in Galizien, wie im übrigen auch die Zivil-bzw-Strafrechtler, weiterhin ein Teil der scientific community Österreichs, ja sogar des ganzen damaligen deutschsprachigen Raums; mehr zu dieser Problematik vgl. etwa: E. Bodura, Die galizischen Romanisten der zweiten Hälfte des xix Jh. und die führenden Vertreter der Historischen Rechtsschule in der österreichischen Privatrechtswissenschaft, Právněhistorické studie, 2023 [in Vorbereitung]. Dies galt im Prinzip für jeden damals an galizischen Universitäten tätigen polnischsprachigen Romanisten, wie etwa J. Zielonacki, F. Źródłowski, F. Zoll d.Ä, L. Piętak, L.Piniński, I. Koshembar-Łysakowski und nicht zuletzt eben auch S.Wróblewski.
Vgl. S. Wróblewski, Zur Lehre von der Collision der Privatrechte, Wien-Mainz 1894
Vgl. S. Wróblewski Program wykładów prawa rzymskiego, Kraków 19.07.1894 (Handschrift), Archiwum Uniwersytetu Jagiellońskiego w Krakowie [Universitätsarchiv der Jagiellonen-Universität Krakau], Wydział Prawa, wp ii 138, Habilitationsverfahren: Stanisław Wróblewski, 1-3; mehr dazu sehe unten: unter Pkt. ii.
Zur Frage der Lehre des Römischen Rechts in Polen nach 1918 unter anderem an den früheren k.k.-Universität Lemberg und Krakau grundlegend: B.A. Czech-Jezierska, Nauczanie prawa rzymskiego w Polsce w okresie międzywojennym (1918–1939), Lublin 2011, sowie: R. Wiaderna-Kuśnierz, Prawo rzymskie, Na Uniwersytecie Jana Kazimierza we Lwowie, W okresie międzywojennym (1918–1939), Toruń 2015.
Er hat sich – wie schon im davorstehenden erwähnt – von Anfang an rege an der Arbeit der im Jahre 1919 vom polnischen Parlament (Sejm) ins Leben gerufenen Gesetzgebungskommission zur Ausarbeitung von Gesetzentwürfen für die eigenständige polnische Gesetzgebung beteiligt; mehr dazu sehe oben Fn. 19.
Etwa Sondel, Wkład Stanisława Wróblewskiego (supra, Fn. 1), S. 20-21; Ders., Z dziejów Katedry (supra, Fn. 1), S. 106; letztlich auch Giaro, vgl. T. Giaro, Dogmatyka a historia prawa w polskiej tradycji romanistycznej, Prawo Kanoniczne, Warszawa, 37 (1994), H. 3-4, S. 95; Ders., Wróblewski Stanisław (supra, Fn. 1), S. 661.
F. Zoll d. Ä. [im nachfolgenden Text wird F. Zoll d. Ä. durchgehend als ‘Zoll’ bezeichnet], war auch der akademische Lehrer von Wróblewski, der dann auch Nachfolger Zolls als Ordinarius für Römisches Recht an der Universität Krakau werden sollte. Zur Person von F. Zoll d. Ä. vgl. W. Osuchowski, Nowe kierunki badań romanistycznych w Polsce, Fryderyk Zoll starszy (1834–1917), in: Studia z dziejów Wydziału Prawa Uniwersytetu Jagiellońskiego, hrgg. v. M. Patkaniowski, Kraków 1964 [= Zeszyty Naukowe Uniwersytetu Jagiellońskiego, Prace Prawnicze, 18], S. 259-268; J. Sondel, Fryderyk Zoll (starszy) (1834–1917), in: Złota Księga Wydziału Prawa i Administracji, hrgg. J. Stelmach [und] W. Uruszczak, Kraków 2000, S. 153-161; Sondel, Z dziejów Katedry (supra, Fn. 1), S. 104-105; Ders., Fryderyk Zoll starszy (1834–1917), in: Słownik Historii i Tradycji Uniwersytetu Jagiellońskiego, 2012, S. 1492-1493; Żukowski, Profesorowie (supra, Fn. 1), S. 599-601; Kodrębski, Prawo rzymskie (supra, Fn. 2), S. 250-256; J. Wisłocki, Dzieje Nauki Prawa Rzymskiego w Polsce, Warszawa 1945, S. 74-75; Kupiszewski, Prawo rzymskie (supra, Fn. 7), S. 149-150; G. Nancka, Zakres zastosowania actio negatoria w teorii Fryderyka Zolla (starszego), Studia Prawno-Ekonomiczne, 117 (2020), S. 100-101; was hingegen die der Pandektistik gegenüber kritische Einstellung von Zoll angeht, so kam dies insbesondere in den drei Zoll’schen Programschriften zum Ausdruck; dies waren: F. Zoll, O wykładach prawa rzymskiego i obowiązującego prawa cywilnego w uniwersytetach austriackich, in: Pamiętnik Wydziału prawa i administracji w c. k. Uniwersytecie Jagiellońskim w Krakowie, Rok szkolny 1872/3, [Kraków 1873], S. 1-32; F. Zoll, O nauce prawa rzymskiego w naszych Uniwersytetach, in: Przegląd Prawa i Administracyi, 17 (1892), S. 12-23. F. Zoll O naukowem stanowisku prawa rzymskiego po zaprowadzeniu powszechnego kodeksu cywilnego w Niemczech, Czasopismo Prawnicze i Ekonomiczne, 1 (1900), S. 1-17 [dem ist hier noch hinzufügen, dass der Text des letztgenannten Aufsatzes auch als selbständige Publikation – ein separater Abdruck aus: ‘Czasopismo Prawnicze i Ekonomiczne’, (Bd. 1) mit dem Erscheinungsjahr 1899 in Kraków veröffentlicht wurde]; mehr zur diesbezüglichen Position von Zoll siehe neuerdings etwa E. Bodura, Friedrich Zolls Konzeptionen des universitären Unterrichts des Römischen Rechts, Zum galizischen Beitrag in der Diskussion für oder gegen die Pandektenvorlesungen an österreichischen Universitäten, Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs [brgö], 12 (2022/1), S. 374-398.
In der Tat hat er in seinem Lehrbuch des Römischen Rechts von 1916 die vollständige Beseitigung der bisherigen Pandektenvorlesung im Zuge der Studienreform anlässlich der Einführung des bgb äußerst kritisch bewertet, vgl. dazu Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 214 (Pkt. 72); mehr dazu siehe auch unten unter Pkt. iv.
Vgl. Patkaniowski, Dzieje Wydziału (supra, Fn. 1), S. 331; Gwiazdomorski, Konstrukcja (supra, Fn. 1), S. 270; Giaro, Dogmatyka (supra, Fn. 27), S. 95; Sondel, Wkład Stanisława Wróblewskiego (supra, Fn. 1), S. 21; Ders., Z dziejów Katedry (supra, Fn. 1), S. 106.
Vgl. S. Wróblewski Program wykładów prawa rzymskiego, Kraków 19.07.1894 (Handschrift), Archiwum Uniwersytetu Jagiellońskiego w Krakowie [Universitätsarchiv der Jagiellonen-Universität Krakau], Wydział Prawa, wp ii 138, Habilitationsverfahren: Stanisław Wróblewski, 1-3.
Giaro, Dogmatyka (supra, Fn. 27), S. 95; anderseits bezeichnet derselbe Autor an einer anderen Stelle Wróblewski explizit als ‘Zivilist mit pandektistischer Prägung’, vgl. dazu Giaro, Wróblewski Stanisław (supra, Fn. 1), S. 661.
So etwa Gwiazdomorski, Konstrukcja (supra, Fn. 1), S. 270.
Vgl. Wróblewski, Program wykładów (supra, Fn. 24).
Vgl. Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 8-14.
Vgl. Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 433-443.
Vgl. Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 214 (Pkt. 72).
Wróblewski, Program wykładów (supra, Fn. 24).
Was hingegen das Erfordernis der Vorlage einer wissenschaftlichen Ausarbeitung anbetrifft, so wurde als Grundlage dafür von Wróblewski eine Arbeit zur Kollision der Rechte eingereicht, nämlich Wróblewski, Zur Lehre (supra, Fn. 23). Die Habilitation von Wróblewski erfolgte formell im Frühjahr 1895, mehr dazu vgl. Archiwum Uniwersytetu (supra, Fn. 1), Wydział Prawa, wp ii 138, Habilitationsverfahren: Stanisław Wróblewski.
So etwa Gwiazdomorski, Konstrukcja (supra, Fn. 1), S. 270; Patkaniowski, Dzieje Wydziału (supra, Fn. 1), S. 331; Giaro, Dogmatyka (supra, Fn. 27), S. 95; Sondel, Wkład Stanisława Wróblewskiego (supra, Fn. 1), S. 21; Ders., Z dziejów Katedry (supra, Fn. 1), S. 106; ein nicht unwesentlicher Grund dafür konnte wohl auch die Tatsache sein, dass die, schon erwähnte, griffige Formel, wonach Windscheid Paulus in nichts nachstehe, und dabei für uns viel mehr wert sei als jener, von Wróblewski ausgerechte in diesem Text explizit ausgesprochen wurde, vgl. dazu Wróblewski, Program wykładów (supra, Fn. 24), S. 2.
Wróblewski, Program wykładów (supra, Fn. 24), S. 1.
Ebda.
Ebda.
So sollten sie sich nach Wróblewski grundsätzlich darauf beschränken, dass die Zusammenhänge und Ereignisse beleuchtet werden, die den politischen und gesellschaftlichen Zustand hervorbringen und verändern, den Rest aber im Schatten lassen, vgl. dazu ebda.
Ebda.
Vgl. Pol.: ‘ jasne i pewne, ostrokanciaste, że tak powiem’, so ebda.
Wróblewski, Program wykładów (supra, Fn. 24), S. 1.
Wróblewski, Program wykładów (supra, Fn. 24), S. 1-2.
Wróblewski, Program wykładów (supra, Fn. 24), S. 1.
Wróblewski, Program wykładów (supra, Fn. 24), S. 2.
Wróblewski, Program wykładów (supra, Fn. 24), S. 2, pol.: ‘musi prawo klasyczne w drugim zostać rzędzie, bo jakkolwiek nieporównanie ścisłe i jasne w pojęciach, a logiczne we wnioskach, (…) nie nadaje się do wymienionego powyżej celu tak dobrze, jak tzw. dzisiejsze prawo rzymskie’. Übrigens wies Wróblewski in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das klassische Römische Recht bis heute noch zu wenig von Vorhängen der Interpolation herausgelöst / extrahiert / ist [pol.: zbyt mało wydobyte z zasłon interpolacji], vgl. ebda.
Wróblewski, Program wykładów (supra, Fn. 24), S. 2.
Wróblewski, Program wykładów (supra, Fn. 24), S. 2. Por pol.: ‘Windscheid nie ustępuje Paulusowi, a jest dla nas dużo więcej wart, bo (…) tłem dla jego działania były współczesne stosunki – a łatwiej i praktyczniej uczyć czytać na obecnie używanym alfabecie jak na średniowiecznym gotyku’, vgl. Ebnd.
Wróblewski, Program wykładów (supra, Fn. 24), S. 2.
Wróblewski, Program wykładów (supra, Fn. 24), S. 2.
Wróblewski, Program wykładów (supra, Fn. 24), S. 2.
Wróblewski, Program wykładów (supra, Fn. 24), S. 2; vgl. pol.: ‘i zaopatrzyć słuchacza w zapas pewnych danych (…).wszelakich i stanowiących silny grunt przy nabywaniu szczegółowych wiadomości’.
Wróblewski, Program wykładów (supra, Fn. 24), S. 2. Der Vollständigkeit halber sei hier hinzuzufügen, dass das Vorlesungsprogram von 1894 darüber hinaus noch folgendes enthält: zum einen Wróblewski’s Aussagen darüber, was den Gegenstand einer Vorlesung zum römischen Recht in concreto ausmachen sollte. Demnach habe diese zu umfassen: eine – so prägnant wie möglich zu haltende – Darstellung der römischen Staats- und Gesellschaftsgeschichte, dann eine – wieder eher knappe – Darstellung der Geschichte des dogmatischen römischen Rechts bis in die klassische Epoche und schließlich eine – diesmal schon erklärtermaßen – ausführliche dogmatische Darstellung des Systems des heutigen römischen Rechts, und dies wiederum mit dem Schwerpunkt auf der allgemeinen Lehre. Zum andern enthielt es seine Präferenzen als angehender Dozent für Römisches Recht. Demnach könnte er am liebsten die Vorlesungen zur Geschichte des römischen Rechts, zum römischen Sachenrecht, zum allgemeinen Teil des römischen Schuldrechts, ferner auch zum Besitz von Rechten und schließlich auch ein Repetitorium zum römischen Recht sowie sog. praktischen Übungen im römischen Recht übernehmen, vgl. Ebenda, S. 3.
Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 8-14.
Pol.: ‘straciło wszelką bezpośrednią praktyczną doniosłość’. Vgl. Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 8 [327]. Es liegt wohl auf der Hand, dass damit von Wróblewski der Tatsache die Rechnung geträgten wird, dass das Römische Recht infolge des nun anstehenden bgb seine bisherige Bedeutung zwangsweise einbüßen werde.
Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 8-9 [327-328].
Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 9 [328]. Hingegen wurde die praktische Bedeutung der historischen Komponente in der Lehre des heutigen Römischen Rechs von Wróblewski folgendermaßen charakterisiert: Sie mag hier manchmal dazu gedient haben, die historische Farbe zu geben, aber in der Regel wurde sie nur als Mittel zur Interpretation der Quellen und zur Erklärung der Widersprüche verwendet, allerdings fügte er zugleich auch hinzu, dass dies keineswegs die sog. ‘strikt historischen Erforschungen’ betreffe, vgl. Ebda.
Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 9-10 [328-329].
Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 10 [329].
Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 9 [328].
Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 9 [328].
Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 9 [328].
Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 9 [328].
Dem fügte Wróblewski noch hinzu: und dies trotz der sich inzwischen vollzogenen radikalen Veränderung der wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen, vgl. Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 9 [328].
Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 9 [328].
Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 9 [328].
Nach Wróblewski’s Auffassung werden die Rechtskonstruktionen von römischen Juristen ohnehin nur der Plastizität wegen aufgestellt, Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 10 [329].
Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 10 [329].
Wróblewski verwendet hier das Wort ‘Rechtstheorie’, vgl, Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 10 [329].
Obwohl Wróblewski hierbei nicht explizit auf die bekannte Formel Iherings: ‘durch das römische Recht über das römische Recht hinaus’ (R. Jhering, Unsere Aufgabe, Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts, 1 (1857), S. 1-52, 52), hinweist, liegt es auf der Hand, dass hinter Wróblewski’s Aussagen dieser Gedanken von Ihering stand. Zur genannten Formulierung Iherings vgl. etwa H.-P. Haferkamp, Dogmatisierungsprozesse im ‘heutigen Römischen Recht’ des 19. Jahrhundert, in: G. Essen [und] N. Jansen, Dogmatisierungsprozesse in Recht und Religion, Tübingen 2011, S. 259-276, hier S. 270.
Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 10 [329].
Als Beispiele dafür werden von Wróblewski dabei zum einen das Konzept des subjektiven Rechts, zum andern das Recht der nicht materieller Güter angeführt, vgl. dazu ebenda.
Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 10 [329].
Als Beispiel dafür wird von ihm wiederum die Rechtskonstruktion des Miteigentums angeführt, vgl. Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 10 [329], Fn. 4) und zwar u.a. mit Hinweis auf seine Habilitationsschrift, vgl. Wróblewski, Zur Lehre (supra, Fn. 23), S. 150.
Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 11 [330].
Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 11 [330].
Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 11 [330].
Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 11 [330].
Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 11 [330] Dem fügt Wróblewski noch hinzu, dass die praktischen Beispiele immer ein Kontrolltest für jegliche rechtstheoretische Konstruktionen bleiben würden, vgl. ebenda.
Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 11 [330].
Als die Ausarbeitung, die diesen methodologischen Aufsatz wohl am besten verwirklicht, wird von Wróblewski hierbei angeführt A. Randa, Der Besitz nach österreichischem Rechte mit Berücksichtigung des gemeinen Rechtes, des preußischen, französischen und italienischen, des sächsischen und züricherischen Gesetzbuches, 4. Auf., Leipzig 1895, vgl. dazu wohl: Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 11 [330], (Fn. 3).
Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 11 [330] Vgl. pol.; ‘Ogólna teorya prawa prywatnego musi (…) nie tracąc realnego gruntu mieć (…) charakter ściśle dyalektyczny’.
Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 11 [330].
Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 11-12 [330-331].
Mehr zur Person von F. Zoll d. Ä. siehe oben Fn. 28.
Zoll, O naukowem (supra, Fn. 28). Dieser Zoll’sche Text stellte den dritten der drei Programmschriften dieses Autors zum Thema Ausgestaltung des universitären Unterrichts im Römischen Recht an den österreichischen Universitäten dar, näheres dazu vgl. supra, Fn. 27. Sie alle entstanden im Zeitraum zwischen 1873 und 1900, und erweckten, jedenfalls was die galizischen Verhältnisse angeht, ein größeres Interesse in den betroffenen Fachkreisen. Mehr dazu vgl. auch: Bodura, Friedrich Zolls (supra, Fn. 28), S. 374-398 sowie Ders., Die Reform der Juristenausbildung in Deutschland im Jahre 1896 aus der Perspektive der galizischen Romanisten, znr, 44 (2022-3/4), S. 218-241, hier 224-228.
Vgl. Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 433-443.
So auch ausdrücklich: Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 433.
Mehr zur diesbezüglichen Reformdiskussion vgl. etwa: E. Friedberg, Die künftige Gestaltung des deutschen Rechtsstudiums nach den Beschlüssen der Eisenacher Konferenz, Leipzig 1896; O. Fischer, Der Rechtsunterricht und das bürgerliche Gesetzbuch: Auf Grundlage der Beschlüsse der Eisenacher Konferenz der deutschen Rechtslehrer vom 23. März 1896, Jena 1896; G. Rümelin, Der civilistische Unterricht und das bürgerliche Gesetzbuch, Freiburg i.Br. – Leipzig 1896; aus dem neueren Schrifttum vgl. dazu etwa: R. Zimmermann, Heutiges Recht, Römisches Recht und heutiges Römisches Recht: Die Geschichte einer Emanzipation durch ‘Auseinanderdenken’, in: Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik, hrgg. R. Zimmermann, R. Knütel [und] J.P. Meincke, Heidelberg1999, S. 7; wohl auch Bodura, Die Reform (supra, Fn. 91).
Die grundlegende (Neu-)Kodifizierung des Privatrechtes in Deutschland hat sich in keiner Weise auf die Rechtslage in Österreich ausgewirkt. Denn dort blieb unverändert das abgb in der Fassung von 1811 in Kraft.
Damit wird die am 23. März 1896 in Eisenach stattfindende Konferenz der deutschen Rechtslehrer gemeint, die bekanntlich eine einschneidende Änderung in der privatrechtlichen Didaktik an juristischen Fakultäten sämtlicher Universitäten auf dem Gebiet des damaligen Deutschen Kaiserreiches mit sich brachte, mehr dazu etwa Friedberg, Die künftige Gestaltung (supra, Fn. 94); Fischer, Der Rechtsunterricht (supra, Fn. 94); aus dem neueren Schrifttum: U. Kühn, Die Reform des Rechtsstudiums zwischen 1848 und 1933 in Bayern und Preußen, Berlin 2000, S. 25, 55 u. 89; Zimmermann, Heutiges Recht (supra, Fn. 94), S. 7. Zu den Beschlüssen der Eisenacher Konferenz ist in aller Kürze zu bemerken, dass dort der gänzliche Verzicht auf die Pandektenvorlesungen beschlossen wurde. Gleichzeitig wurde gefordert, künftig die historischen Elemente im universitären Unterricht des Römischen Rechts stärker zu betonen; mehr dazu vgl. etwa Bodura, Die Reform (supra, Fn. 91), S. 222-224.
Bodura, Die Reform (supra, Fn. 91), S. 229-231.
Vgl. Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 433 w. 435.
Allenfalls wird von Wróblewski im Gegensatz zur (Besitz)Monografie hierin kein wissenschaftlicher (bibliografischen) Apparat geführt.
Vgl. Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 435-436.
Vgl. Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 435.
Gerade dieser Umstand macht den historisch-philosophischen Teil der pandektistischen Literatur in den Augen von Wróblewski zu deren wertvollsten Bestandteil, denn damit werde ihr auch ein ‘wahrer und unerschöpflicher Wert verliehen’, so explizit Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 436. Zum ‘historisch-philosophischen Teil pandektistischer Literatur’ zählt Wróblewski die folgenden Bereiche des Pandektenrechts: Den allgemeinen Teil, den allgemeinen Teil des Sachenrechts, den allgemeinen Teil der ‘Pfandrechtswissenschaft’ und den allgemeinen Teil des Schuldrechtes; vgl. ebenda. Hingegen befasst sich der andere Teil der pandektistischen Literatur, also der ‘historisch-dogmatische’ Teil, nach seinen Worten mit der Darstellung der positiven Bestimmungen des heutigen römischen Rechts. Dem fügte er die bemerkenswerte Feststellung hinzu, wonach die ‘historisch-dogmatische’ pandektistische Literatur, sofern sie sich direkt auf die Justinian-Kompilation beziehe (was in der Praxis meistens der Fall sei), sehr oft wertvolle Interpretationsansätze für das Justinianische Recht enthalte; vgl. ebenda. Bodura, Die Reform (supra, Fn. 91), S. 229.
Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 9-11. Die besagte Konzeption einer inhaltlichen Ausdifferenzierung dieser beiden Ausrichtungen innerhalb der Lehre des heutigen Römischen Recht wurde von Wróblewski sowohl in seinen frühen Texten, wie etwa dem Program wykładów (supra, Fn. 24), S. 1, als auch in seinem Lehrbuch des Römischen Rechts aus dem Jahre 1916 vertreten; vgl. dazu Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 212-213 (Pkt. 72).
Vgl. Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 436; ähnlich schon etwa Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 9-10. Wie auch später Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 213 (Pkt. 72).
Vgl. Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 436, ferner vgl. dazu Wróblewski: Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 9, sowie Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 213 (Pkt. 72); schließlich vgl. dazu auch Bodura, Die Reform (supra, Fn. 91), S. 230.
So auch ausdrücklich: Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 436. Dies mag nach Wróblewski’s Auffassung daran liegen, dass sich die römischen Juristen generell von solchen Rechtskonstruktionen überhaupt nicht angezogen fühlten. Wenn sie überhaupt mit deren Entwicklung begonnen haben sollten, so taten sie dies lediglich mit der Formulierung einer Definition des wirtschaftlichen Charakters einer bestimmten Beziehung (z.B. ususfructus = ius utendi fruendi salra rei substantia) oder mit der Erfindung eines Ausdrucks, der ein anschauliches Bild – aber immer nur ein Bild – zur Charakterisierung eines bestimmten Rechtsbegriffes lieferte, wie beispielsweise bei der Novation; vgl. ebenda.
Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 437; in direktem Zusammenhang damit ist gewiss auch die folgende Feststellung von Wróblewski zu sehen: ‘Römische Bemühungen, solche Konstruktionen zu bauen, sind für diese Theorie wertlos’ [pol.: ‘a rzymskie próby konstrukcyjne dla tej teoryi nie mają wartości’], Ebend. vgl. dazu etwa noch: Wróblewski: Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 9; vgl. dazu auch Bodura, Die Reform (supra, Fn. 91), S. 230.
So ähnlich dazu auch Wróblewski: Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 11; Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 213 (Pkt. 72) und nicht zuletzt auch Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 442; siehe ferner dazu auch Bodura, Die Reform (supra, Fn. 91), S. 230.
Wörtlich sprach Wróblewski hierbei sogar von einem ‘Kontrollapparat’, ohne den die Machbarkeit einer Konstruktion überhaupt nicht überprüft werden kann’, vgl. Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 437; in diese Richtung ging allerding auch schon seine frühere Aussage in dem Vorlesungsprogramm aus dem Jahre 1894, also in: Wróblewski, Program wykładów (supra, Fn. 24), S. 2.
Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 437, vgl. dazu auch Bodura, Die Reform (supra, Fn. 91), S. 230-231.
Vgl. Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 437.
Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 437; dieser Gedanke stellte hingegen ein Novum im Verhältnis zur früheren Ausarbeitung Wróblewski’s dar.
Bodura, Die Reform (supra, Fn. 91), S. 231.
So auch explizit: Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 437. Ähnlich übrigens auch schon: Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 11. Nach Wróblewski liefere sie die bereits ‘fertigen Grundbegriffe’, oder – angesichts der bestehenden Unterschiede zwischen den in einzelnen Ländern geltenden positiven Rechte (Gesetze) – jedenfalls die notwendigen Konstruktionselemente für eine wissenschaftlich vertiefte Darstellung des gegenwärtig geltenden Privatrechtes insgesamt.
So auch ausdrücklich: Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 437; vgl. dazu auch Bodura, Die Reform (supra, Fn. 91), S. 231; übrigens wird von Wróblewski auf die Begrifflichkeit der ‘Philosophie des Privatrechts’ in diesem Zusammenhang etwa auch zurückgegriffen in: Wróblewski: Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 9 und 11; Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 213-215 (Pkt. 72).
So wörtlich auch seine Formulierung hierzu, vgl. Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 438; vgl. dazu auch Bodura, Die Reform (supra, Fn. 91), S. 233.
Darüber hinaus ist nach Wróblewski auch auf jegliche Behandlung der ‘positiven Bestimmungen’ des Römischen Rechts zu verzichten. Als Beispiele dafür werden von ihm angeführt: die Bestimmungen über die Berechnung der Fristen, die verschiedenen Varianten des Pfandrechtes ex lege, oder eine ganze Reihe von spezifischen römischen obligatio ex delicto, schließlich auch wesentliche Teil des Familien-und Erbrechts, vgl. Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 438.
Nach wie vor galt damals im Kaiserreich Österreich das abgb in der Fassung von 1811.
Vgl. Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 439; auch Bodura, Die Reform (supra, Fn. 91), S. 233.
Vgl. Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 438; Allerdings war Wróblewski wenig optimistisch hinsichtlich der Chance auf die faktische Verwirklichung dieser – wie er wörtlich formulierte ‘einfachen, logischen, letztendlich auch praktischen Reform’. Was die Frage der Beibehaltung der Pandektenvorlesungen angehe, so gebe es in Deutschland zwar durchaus ernsthafte Stimmen, wonach auch unter der Herrschaft des neuen bgb auf diese Vorlesung nicht verzichtet werden könne. Dennoch würden die meisten deutschen Rechtsgelehrten pro futuro eine gesonderte Pandektenvorlesung für überflüssig halten. Stattdessen seien diese der Meinung, dass die künftige systematische Vorlesung über das bgb nun auch den philosophischen Teil der Lehre des römischen Rechts mitumfassen sollte.
Hingegen würden Wróblewski zufolge die ‘anderen’ Unterschiede zwischen beiden Ansätzen keineswegs einen wirklich grundlegenden Charakter aufweisen; vgl, dazu Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 439.
Wie oben erwähnt, änderte die (Neu-)Kodifizierung des Privatrechtes in Deutschland 1900 nichts an dem in Österreich geltenden Privatrecht des abgb.
Vgl. Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 443.
Vgl. Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 441.
Vgl. Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 441; wohl auch Bodura, Die Reform (supra, Fn. 91), S. 233.
Eingehend dazu Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 441; ferner Bodura, Die Reform (supra, Fn. 91), S. 234.
Vgl. Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8). Dass Wróblewski sein Lehrbuch schließlich doch nicht zu Ende geführt hat, scheint seine Ursache viel weniger darin zu haben, dass er als Wissenschaftler das Interesse am Römischen Recht verloren hätte, als vielmehr darin, dass er nach 1918, also nach dem Wiedereinrichtung Polens als unabhängigem Staat auf vielen neuen Gebieten mitwirkte, wie etwa in der Gesetzgebungskommission zur Ausarbeitung eines neuen polnischen Obligationen- und Handelsgesetzbuchs sowie eines Urheber- und Wechselgesetzes. Außerdem hat er den Posten eines Präsidenten des (polnischen) Obersten Rechnungshofes (Naczelnej Izby Kontroli – nik) und nicht zuletzt auch den Posten des Präsidenten der Polnischen Akademie der Gelehrsamkeit (Polska Akademia Umiejętności – pau) bekleidet, mehr hierzu oben unter Pkt. 1.
Vgl. Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 185-215 (Pkt. 63-72).
Vgl. Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 208 (Pkt. 71).
Pol: ‘Wobec tego powstała około połowy 19. wieku i z strony germanistów i wśród samych romanistów żywa opozycya przeciw jednostronnosciom szkoły historycznej’, vgl. Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 212 (Pkt. 72).
Abgesehen von den früheren Erklärungsmodellen, die diese beiden Phase in der Entwicklung der Romanistik im neunzehnten Jahrhundert unterscheiden, ist hier aus dem neueren Schrifttum vor allem auf den theoretischen Ansatz von Haferkamp hinzuweisen, der den Unterschied zwischen der Historischen Schule und dem Phänomen der ‘Pandektenwissenschaft’ (‘Pandektistik’) nachdrücklich betont, indem er letztere wie folgt charakterisiert: Der Begriff der ‘Pandektenwissenschaft’ (‘Pandektistik’) sei in erster Linie als eine Gruppenbezeichnung für die fast ausschließlich mit den antiken römischen Rechtsquellen arbeitenden deutschen romanistischen Zivilrechtswissenschaftler des 19. Jhdts. anzusehen. Bezeichnend für sie sei gewesen, dass sie, im Unterschied zu der oft miteinbezogenen Historischen Rechtsschule, die antiken Quellen lediglich als dogmatisches Werkzeug nutzten, aber kein Interesse mehr daran zeigten, durch rechtshistorische Nachzeichnung der Normgeschichte das seit der Antike noch geltende Recht zu finden, wie es für die Historische Rechtsschule noch typisch gewesen sei. Damit trennten sich Rechtsgeschichte und Rechtsdogmatik. Danach soll es laut Jhering möglich gewesen sein, den antiken Quellen etwas zu entnehmen, was kein römischer Jurist jemals ausgesprochen habe. H.-P. Haferkamp Pandektenwissenschaft, in: Enzyklopädie der Neuzeit, Bd. 9: Naturhaushalt – Physiokratie, hrgg. v. F. Jaeger, Stuttgart 2009. Sp. 777-779; in diesem Zusammenhang vgl. von demselben Autor auch: H.-P. Haferkamp, Die Historische Rechtsschule, Frankfurt am Main 2018.
Dieses Desinteresse soll nach Wróblewski sogar so weit reichen, dass der Rechtspraxis als solcher von den Nachfolgern Savignys mit offener Verachtung begegnet worden sei; vgl. Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 211 (Pkt. 72; als für die besagte Umwälzung repräsentativ werden von Wróblewski dabei die folgenden Autoren angeführte: Bekker, Brinz, Windscheid und in der polnischen Literatur: Zoll mit seinen von Wróblewski hierbei als ausgezeichnet [pol. ‘znakomite’] bezeichneten Pandekten; vgl. dazu Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 212 (Pkt. 72).
Pol.: ‘Tylko o tyle’, vgl. Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 212 (Pkt. 72). Insofern lässt sich, wie dies von Wróblewski in diesem Zusammenhang formuliert wird, auch sagen, dass der neue konzeptuelle Ansatz (also letztendlich die Pandektistik) weiterhin auch auf der Grundlage der historischen Rechtsschulen stehe, vgl. dazu ebda.
Vgl. Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 212-213 (Pkt. 72). Es fällt auf, dass die so von Wróblewski formulierte Charakterisierung der Entwicklung der Lehre des heutigen römischen Rechts weitgehend mit seinen früheren Texten korrespondierte, vgl. dazu: Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 9 [328]; Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 436.
Genau gesagt sprach Wróblewski hierbei von den in den römischen Quellen enthaltenen Entscheidungen sowie der römischen Parömie, denen nach ihm sogar schon die römischen Juristen keine große Bedeutung beigemessen haben sollen; vgl. Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 213 (Pkt. 72).
Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 213 (Pkt. 72).
Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 213 (Pkt. 72).
Bezeichnend dafür war, nach Wróblewski, eine grundlegende Ablehnung der Regel fundata intentio, Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 213 (Pkt. 72).
In dieser Hinsicht würde sich dieser neue Ansatz (also letztendlich die Pandektistik), nach Wróblewski, genauso von der Savigny-Schule entfernen, da diese den besagten Bedürfnissen des modernen Leben gegenüber eher gleichgültig sei, vgl. Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 213 (Pkt. 72).
Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 213 (Pkt. 72).
Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 214 (Pkt. 72).
Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 214 (Pkt. 72). Dabei ist charakteristisch, dass er selbst vom Prinzip her keineswegs gegen die Behandlung des Römischen Rechts als eines historischen Fachs war. So brachte er in diesem Zusammenhang das Beispiel Frankreich, wo dies schon längst passiert war. Damit wird allerdings umso mehr deutlich, dass sich die Kritik Wróblewski in erster Linie auf die Weise bezog, in der die Umstellung in Deutschland von statten ging; vgl. ebenda.
Vgl. pol.: ‘bo usunęła zupełnie ową filozofię prawa prywatnego, która wytworzyła prawo nowe’, vgl. Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 214 (Pkt. 72).
Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 214 (Pkt. 72).
Vgl. pol.: ‘Teorya prawa pozytywnego bez ogólniejszego podkładu musi popaść w dogmatyzm i uschnąć, bo z natury rzeczy skazaną jest na to, by brać do konstrukcyi postanowienia temu prawu pozytywnemu właściwe, nie troszcząc się o zestawienia ani porównania’, Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 214 (Pkt. 72); siehe dazu aber auch: Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 11 [330]. Um das zu unterstreichen, führt Wróblewski das Beispiel Österreichs im 19. Jahrhundert an, wo das zuvor sehr niedrige Niveau der Privatrechtswissenschaft erst durch Ungers Vorstoß erhöhte werden konnte, der dabei im großem Ausmaß auf die Errungenschaften der neueren Romanistik zurückgegriffen hat; vgl. dazu Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 214 (Pkt. 72).
Wróblewski meint hier eine Theorie, die durch ein entsprechendes Herausstellen von wesentlichen Eigenschaften eines bestimmten Rechtsphänomens in der Lage sei, dessen tatsächliche Natur positiv zu erfassen Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 11 [330].
Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 214 (Pkt. 72).
Als Autor, der derartige Positionen u.a. vertreten würde, nannte Wróblewski hier Wenger, der die damit einhergehende Gefahr mit den Worten wie folgt beschreibt: ‘an Stelle juristischer Bildung drohen juristische Kenntnisse zu treten’, vgl. dazu Wenger, Das römische Recht an den deutschen Universitaten, in: Mélanges P.F. Girard. Paris 1912, Bd. 2, S. 601 f., sowie Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 214 (Pkt. 72). In Hinblick auf die seinerzeit in Österreich in dieser Hinsicht bestehende Situation merkt Wróblewski hingegen beruhigend an, dass diese Gefahr sich insofern noch nicht verwirklicht habe, als in den österreichischen Studienprogrammen weiterhin genug Zeit dafür bleibe, um neben der Geschichte des Römischen Rechts auch die ‘romanistische Philosophie des Privatrechts’ (wie Wróblewski die Pandektenvorlesung zu bezeichnen pflegte) zu unterrichten; vgl. dazu Ebenda.
Vgl. dazu Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 214 (Pkt. 72).
Vgl. Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 214-215 (Pkt. 72).
Ganz eindeutig so Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 215 (Pkt. 72).
Dies Darstellungsweise sollte nach Wróblewski’s Worten grundsätzlich der Methode entsprechen, die Sohm seit der siebten Auflage seines allgemein anerkannten Institutionslehrbuches auch angewandt hatte. Eine Alternative dafür stellt nach Wróblewski wiederum die in neuster Auflage von Dernburgs Padekten sowie generell in den Pandekten von Zoll angenommene Methode dar. Demnach liegt der Schwerpunkt auf den Pandekten und wird erst um die Darstellung der historischen Komponenten ergänzt; vgl. dazu Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 215 (Pkt. 72).
So wurde dies explizit etwa bei Sondel formuliert, vgl. Sondel, Wkład Stanisława Wróblewskiego (supra, Fn. 1) S. 20; Ders., Z dziejów Katedry (supra, Fn. 1), S. 106.
Vgl. dazu Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 215 (Pkt. 72), darüber hinaus vgl. dazu auch Bodura, Die Reform (supra, Fn. 91), S. 236.
Immerhin verfolgte Wróblewski in seinem Lehrbuch aus dem Jahre 1916 in dieser Hinsicht einen viel moderateren Ansatz, den er dabei mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Didaktik rechtfertigte, der letztendlich darauf hinausläuft, dass es im Rahmen der romanistischen Didaktik den Studierenden sowohl das historische als auch dogmatische Wissen gleichermaßen vermittelt wird. Dies ist insofern als bezeichnende Änderung seiner bisherigen Position zu bewerten, als er sich sowohl im Programm der Vorlesungen aus dem Jahre 1894, wie auch in dem Aufsatz von 1900 an sich klar dagegen aussprach, mehr dazu siehe oben Pkt. ii u. iv.
Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage nach der Originalität der einzelnen Aussagen von Wróblewski muss hier ausbleiben. Dennoch ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass zumindest sein Aufsatz aus dem Jahre 1900 kaum übersehbare inhaltliche Ähnlichkeiten mit dem einschlägigen Vorstoß des damaligen Freiburger Ordinarius für römisches Recht, Gustav Rümelin aus dem Jahre 1896 aufweist, und zwar mit dessen Aufsatz Der civilistische Unterricht (supra, Fn. 94); mehr dazu vgl. Bodura, Die Reform (supra, Fn. 91), S. 239-240.
So auch ausdrücklich: Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 435-436; vgl. in diesem Zusammenhang allerdings auch seine anderen Texte wie: Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 1, oder Wróblewski: Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 9-11; als auch in seinem Lehrbuch des Römischen Rechts aus dem Jahre 1916, vgl. dazu Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 212-213 (Pkt. 72), vertreten wurde.
Vgl. Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 435. Anschließend werden die so nun konstruierten Rechtsbegriffe in ein System zusammengefast.
So ausdrücklich Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 436; vgl. dazu aber auch ebenda 437 (dort sprach Wróblewski explizit von der Bedeutung der Pandektenwissenschaft für die gegenwärtige Privatrechtswissenschaft als ‘Fabrik, die Strukturen für die Bedürfnisse der derzeit geltenden Theorie und Gesetze herstellt’). Ähnlich auch schon: Wróblewski: Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 11.
Vgl. dazu etwa Wróblewski: Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 9 [328] und 11 [330]; Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 437 oder Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 213 (Pkt. 72).
Dies kommt noch am wenigsten im Vorlessungsprogramm aus dem Jahre 1894 also in: Wróblewski, Program wykładów (supra, Fn. 24) zur Geltung, aber umso mehr etwa in der (Besitz) Monografie aus dem Jahre 1899, vgl. Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 10 [329], Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 436.
Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 435.
Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 436; ähnlich schon etwa Wróblewski: Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 9-10, wie auch später Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 213 (Pkt. 72).
Vgl. dazu Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 436, vgl. dazu auch Wróblewski: Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 9 sowie Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 213 (Pkt. 72).
So auch ausdrücklich: Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 436. Siehe dazu auch oben Pkt. iv.
Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 437; vgl. dazu auch: Wróblewski: Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 9.
So ähnlich dazu auch Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 11; Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 213 (Pkt. 72) und nicht zuletzt auch Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 442.
Wörtlich spricht Wróblewski hierbei von einem ‘Kontrollapparat, ohne den die Machbarkeit einer Konstruktion überhaupt nicht überprüft werden kann’, vgl. Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 437, wohl aber auch Wróblewski, Program wykładów (supra, Fn. 24), S. 2.
Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 437.
Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 437.
Vgl. dazu etwa Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 10 [329]; mehr dazu siehe auch oben Pkt. iii.
Vgl. Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 437.
Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 9 [328].
Dem fügte Wróblewski noch hinzu: ‘und dies trotz der sich inzwischen vollzogenen radikalen Veränderung der wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen’, vgl. Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 9 [328].
Stattdessen spricht er hier von der ‘Pandektenlehre’ (pol. ‘nauce pandektów’), vgl. etwa Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 437 oder schlicht von der ‘Lehre des Römischen Rechts’ (pol. ‘nauce prawa rzymskiego’, vgl. etwa Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 10.
Die Bedeutung der ‘Bewunderung’ von Wróblewski für die Pandektenlehre wird erst dann deutlich, wenn man sich etwa die diesbezüglichen Positionen von anderen galizischen Romanisten dieser Zeit, wie etwa Zoll, L. Pietak und L. Piniński vor Augen führt. Für diese Autoren war es nämlich bezeichnend, dass sie der Pandektistik äußerst kritisch gegenüberstanden; vgl. in Bezug auf Zoll etwa Bodura, Friedrich Zolls (supra, Fn. 28), S. 374-398 und in Bezug von L. Pietak vgl. E. Bodura, Das ‘antipandektistische Manifest’ von Leonard Piętak: Zur nichtpandektistischen Strömung der galizischen Romanistik in der zweiten Hälfte des xix. Jh., Pázmány Law Review Budapest, 8 (2021), S. 95-121.
So auch ausdrücklich: Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 437; übrigens greift Wróblewski in diesem Zusammenhang auch auf die Begrifflichkeit der ‘Philosophie des Privatrechts’ zurück; in: Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 9 und 11; Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 213-215 (Pkt. 72).
Siehe dazu auch oben Pkt. ii-V.
Während diese Kritik in Wróblewski’s Texten aus dem Jahre 1894, 1899 und 1900 noch besonders scharf formuliert ist, wirkt sie in seinem Lehrbuch des Römischen Rechts aus dem Jahre 1916 schon viel temperierter.
Besonders deutlich wird dies, wenn Wróblewski die, wie er formuliert, ‘voreilige Abschaffung’ der Pandektenvorlesung an den deutschen Universitäten scharf verurteilt, sich aber zuversichtlich äußert, dass eine derartige ‘Gefahr’ in Österreich nicht bestehe, da dort im Rahmen der akademischen Didaktik des Römischen Recht genug Zeit bleibe, um das Pandektenrecht zu unterrichten, vgl. Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 214-215 (Pkt. 72).
Die Pandektenwissenschaft (Pandektistik) war in jüngster Zeit Gegenstand intensiver wissenschaftlicher Diskussionen. Abgesehen von vielen anderen durchaus interessanten Vorstößen, darunter T. Giaro, Europa und das Pandektenrecht, Rechtshistorisches Journal, 12 (1993), S. 326-345 [dort wird u.a. zum ersten Mal die geflügelte Formulierung zur Beschreibung des Phänomens einer allgemeinen Verbreitung der Pandektistik im Europa des 19. Jh. verwendet, wonach damals ‘sich alles pandektisieren’ ließ. Vgl. ebenda S. 328], kommt eine signifikante Bedeutung in dieser Hinsicht zweifelsohne dem inhaltlichen Ertrag des im September 2015 unter der Federführung von H.-P. Haferkamp und T. Repgen abgehaltenen Symposion einschließlich dessen wissenschaftlicher ‘Ausbeute’ in Form eines konzeptuell wichtigen Sammelbands, vgl. H.-P. Haferkamp und T. Repgen (hrgg.), Wie pandektistisch war die Pandektistik?: Symposion aus Anlass des 80. Geburtstags von K. Luig am 11.09.2015, Tübingen 2017 zu. Hier wird ein besonders ansprechender und konzeptuell wichtiger Versuch unternommen, näher zu bestimmen, worin der ‘gemeinsame Nenner’ der verschiedenen, auch national und geographisch ganz unterschiedlichen Perspektiven auf die Pandektenwissenschaft liegt. Folgt man dem, dann besteht dieser ‘gemeinsame Nenner’ vor allem in einer ausgeprägten und offen deklarierten Neuorientierung auf die antiken Quellen, in einer Redefinierung der aus der Epoche des Naturrechts bekannten begrifflichen Grundkategorien bei gleichzeitiger, allerdings versteckter Fortführung der naturrechtlichen Begrifflichkeit, im Herausarbeiten einer im Vergleich zu den antiken Quellen abstrakten Begrifflichkeit und schließlich in der Ausbildung eines kohärenten Systems von Begriffen, wie des ‘Rechtsinstituts’ oder des ‘Rechtsgeschäfts’. Alle diese Aspekte münden in den Befund einer weiteren Verwissenschaftlichung des rechtswissenschaftlichen Diskurses, vgl. dazu Haferkamp/Repgen, Einleitung, in: Haferkamp/Repgen, Wie pandektistisch, S. 10-12.
F.-S. Meissel, Joseph Unger und das Römische Recht – Zu Stil und Methoden der österreichischen ‘Pandektistik’, in: Haferkamp/Repgen, Wie pandektistisch (supra, Fn. 181), S. 17-33.
Meissel, Joseph Unger (supra, Fn. 182), S. 18.
Meissel, Joseph Unger (supra, Fn. 182), S. 18. Mit der wie ein Wortspiel anmutenden Gegenüberstellung einer ‘pandektistischen’ und einer ‘nichtpandektistischen’ Pandektistik nimmt Meissel Bezug auf das o.g. Symposion zu dem generellen Thema: ‘Wie pandektistisch war die Pandektistik’, vgl. Haferkamp/Repgen, Wie pandektistisch (supra, Fn. 181).
Vgl. Meissel, Joseph Unger (supra, Fn. 182), S. 18. Dort wird in diesem Zusammenhang sowohl das Standardwerk von Wieacker angeführt, vgl. F. Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, Aufl. 2, Göttingen 1996, als auch als Exempel für besagte ‘differenzierten Analysen’: U. Falk, Ein Gelehrter wie Windscheid, Erkundungen auf den Feldern der sogenannten Begriffsjurisprudenz, [Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Europäische Rechtsgeschichte, Ius commune, Sonderheft, 38], Frankfurt a.M. 1989; H.-P. Haferkamp, Georg Friedrich Puchta und die ‘Begriffsjurisprudenz’, Frankfurt a.M. 2004.
Die Arbeitsweise eines ‘Pandektisten’ zeichne sich – so Meissel des weiteren – durch die fortlaufende Arbeit an einer ‘Begriffspyramide’ aus, innerhalb welcher ‘der Stellenwert der Begriffe’ und ‘der logische Systemzusammenhang’ stets eine folgerechte Ergänzung positiver Gesetzeslücken durch produktive Konstruktion erlaube; die ‘Rechtssätze und ihre Anwendung werden dabei ausschließlich aus System, Begriffen und Lehrsätzen der Rechtswissenschaft’ abgeleitet. ‘Das Material für die Begriffsbildung gewinnt der Pandektist Savignyscher Deszendenz dabei selbstverständlich aus dem römischen Recht (…)’, er ‘ist damit gleichsam ein Geisteszwilling der iuris consulti der Antike’; vgl. Meissel, Joseph Unger (supra, Fn. 182), S. 18.
Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 11-13.
Haferkamp, Pandektenwissenschaft (supra, Fn. 131), Sp. 777-779.
So ganz explizit Haferkamp, ebda. Die auf den ersten Blick vielleicht etwas paradox anmutende Formulierung von Haferkamp gibt die Denkweise wie auch die Arbeitsmetode der damaligen Pandektisten m. E. treffend wieder, zumal es sich hier um eine Formulierung handelt, die sich auf das allgemein bekannte, oben erwähnte Diktum von Ihering stützen kann, wonach es das Ziel künftiger Rechtsjurisprudenz sei ‘durch das Römische Recht über das Römische Recht hinaus’ zu gelangen [vgl. Jhering, Unsere Aufgabe (supra, Fn. 75), S. 52]. ‘Damit trennten sich Rechtsgeschichte und Rechtsdogmatik’, wie Haferkamp hierzu treffend bemerkt (ebnd.).
Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 10 [329].
Wie schon zuvor erwähnt, wird die so gefaste Unabhängigkeit der Theorie von Wróblewski dabei als ein Maß für ihren Wert angesehn, vgl. Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 10 [329].
Als Beispiele dafür werden von Wróblewski angeführt: Zum einem das Konzept des subjektiven Rechts, zum andern das Recht der nichtmateriellen Güter; vgl. dazu ebnd.
Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 10 [329].
Meissel, Joseph Unger (supra, Fn. 182), S. 32.
Damit korrespondiert letztendlich auch die Einschätzung von Giaro, Wróblewski sei kein ‘typischer Pandektist’, vgl. Giaro, Dogmatyka (supra, Fn. 27), S. 95.
Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 11 [330]. Es liegt auf der Hand, dass darin auch eine klare Ablehnung der Konzeption der Naturrechtsschule durch Wróblewski beinhaltet ist. Als großes Manko des Naturrechts sieht er explizit die Gefahr eines Umschwenkens ins Transzendentale; vgl. ebnd.
Stattdessen spricht er hier von der ‘Pandektelehre’ (pol. ‘nauce pandektów’), vgl. etwa Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 437 oder schlicht von der ‘Lehre des Römischen Rechts’ (pol. ‘nauce prawa rzymskiego’, vgl. etwa Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 10.
So auch ausdrücklich: Wróblewski, O wykładach (supra, Fn. 11), S. 437; im übrigen greift Wróblewski hier gleichfalls eindeutig auf die Begrifflichkeit der ‘Philosophie des Privatrechts’ zurück; vgl. Wróblewski, Posiadanie (supra, Fn. 10), S. 9 und 11; Wróblewski, Zarys (supra, Fn. 8), S. 213-215 (Pkt. 72).